Werkvertrag und Zeitarbeit
Allgemeines zum Einsatz von Personal mittels Werkvertrag und Zeitarbeit
Unter dem Oberbegriff Fremdpersonaleinsatz versteht man verschiedenste Formen des Einsatzes externer Fachkräfte im eigenen Unternehmen mittels Werkvertrag und Zeitarbeit. Bekannte Schlagworte in diesem Zusammenhang sind etwa Outsourcing, On-Site-Management Master Vendor, Selbstständige (auch sog. Freelancer), Werkverträge, Dienstverträge und Arbeitnehmerüberlassung, Zeitarbeit bzw. Leiharbeit. Allen diesen Einsatzformen ist es immanent, dass sie auf unterschiedlichen rechtlichen Konstruktionen beruhen. Deshalb haben die einzelnen Einsatzformen unterschiedlichste Voraussetzungen und für Sie und Ihr Unternehmen unterschiedlichste Auswirkungen. In der Wirtschaft spielen insbesondere der Einsatz von Selbständigen (Freelancern), der Werkvertrag sowie Zeitarbeit / Leiharbeit seit vielen Jahren eine wichtige Rolle. Unternehmen könne insoweit Aufgaben auf Spezialisten auslagern, Auftragsspitzen ausgleichen und auf saisonale Schwankungen angemessen reagieren.
Definition / Abgrenzung von Werkverträgen und Zeitarbeit
Beim Werkvertrag bezahlt der Kunde dafür, dass ein bestimmtes Ergebnis erreicht wird. Es reicht also nicht aus, dass der Werkunternehmer schlicht tätig wird, sondern es kommt auf das Resultat seiner Arbeit an. Hierfür muss er geradestehen. Setzt er Arbeitnehmer beim Werkvertrag ein, bleibt das Weisungsrecht bei ihm, auch wenn seine Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen im Betrieb des Bestellers arbeiten. Für den Werkvertrag gelten die §§ 631 ff. BGB.
Leiharbeit und Zeitarbeit werden synonym verwendet. Bei der Zeitarbeit bzw. Leiharbeit sind die Arbeitnehmer immer bei einem Personaldienstleister angestellt. Ihre Arbeitsleistung erbringen sie zeitlich befristet bei einem Kundenunternehmen vor Ort. Sie werden also im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung tätig. Der Personaldienstleister bzw. Verleiher „überlässt“ für einen bestimmten Zeitraum den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin an den Entleiher. Zwischen dem Verleiher und dem Zeitarbeiter gelten die §§ 611 ff. BGB und das gesamte Arbeitsrecht. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verleiher und dem Entleiher im Rahmen der Zeitarbeit regelt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
Als Selbstständige werden Einzelpersonen, so genannte „Freelancer“ angesprochen, die ebenfalls mittels Werkvertrag oder Dienstvertrag tätig werden. Sie treten einerseits als Spezialisten im Wissensbereich auf z.B. als IT-Fachleute. Andererseits sind es die klassischen Handwerker wie Maler, Elektriker, Fliesenleger etc., die schon seit je her per Werkvertrag tätig werden. Problematisch wird deren Einsatz, wenn er eine gewisse Zeit im Betrieb des Kunden stattfindet. Dann kann von einer vollkommenen Integration in den Betrieb mit alleiniger Weisungsgebundenheit durch den Betrieb gesprochen werden. Dies gefährdet den Werkvertrag.
Problem: Fehlerhafte Werkverträge werden als Zeitarbeit gesehen
Der fehlerhafte Einsatz von Fremdpersonal kann Ihr Unternehmen jedoch empfindlich treffen. Auch Sie als Inhaber können zur Verantwortung gezogen werden. Gliedern Sie z.B. Teile Ihrer Produktion durch Werkverträge aus und es liegen Elemente einer Zeitarbeit bzw. einer Leiharbeit vor, drohen belastende Ermittlungen des Zolls gegen Sie und Ihr Unternehmen. Der Zoll nimmt einen verdeckten Werkvertrag an. Es trifft Sie dann regelmäßig der Vorwurf der illegalen Arbeitnehmerüberlassung oder Zeitarbeit. Parallel dazu droht Ihnen als vermeintlichem Entleiher die Bürgenhaftung (Stichwort Haftung des Auftraggebers für Sozialabgaben) für angeblich entstandene Sozialabgaben aus der Verletzung des Equal-Pay Grundsatzes. Hinzu kommt ein Reputationsverlust, aufgrund der Berichterstattung in den örtlichen und überörtlichen Medien.
Die Zeitarbeit selbst, ist stark reglementiert. Vor allem auf die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, jedoch auch auf weitere Regelungen bspw. im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, dem Arbeitsschutzgesetz und diversen Sozialgesetzen, ist beim Einsatz von Zeitarbeit zu achten. Werden hier nicht sämtliche Regelungen beachtet, kann dies sowohl für den Verleiher als auch für den Entleiher unerwünschte und betriebswirtschaftlich nachteilige Konsequenzen haben. Beispielsweise kann bei einer fehlerhaften vertraglichen Gestaltung bzw. Durchführung der Arbeitnehmerüberlassung Equal-Pay vom ersten Tag des Einsatzes geschuldet, oder der Übergang des Arbeitsverhältnisses des Leiharbeitnehmers auf den Entleiher die Rechtsfolge sein. Darüber hinaus drohen erhebliche Bußgeldzahlungen wegen begangener Ordnungswidrigkeiten.
Beim fehlerhaften Einsatz von Selbständigen (Freelancer) drohen ebenfalls einschneidende Konsequenzen. Der Werkvertrag wird von Behörden und Gerichten abgelehnt. Die Selbstständigen (Freelancer) werden als Ihre Arbeitnehmer bzw. Ihre Arbeitnehmerinnen angesehen. Für diese müssen Sie Sozialabgaben nachentrichten, die regelmäßig sofort fällig sind. Hinzu kommt die Tatsache, dass Sie jahrelang unberechtigt die ausgewiesene Umsatzsteuer in Abzug gebracht haben. Auch hier drohen Ihnen Strafverfahren.
Wir helfen Ihnen Werkverträge und Zeitarbeit korrekt einzusetzen
In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass insbesondere die Abgrenzung zwischen ordnungsgemäß durchgeführtem Werkvertrag und (illegaler) Zeitarbeit Schwierigkeiten bereitet. An dieser Stelle setzen wir an und helfen Ihnen in zweifacher Hinsicht. Einerseits gehen wir proaktiv vor und überprüfen den Einsatz von Fremdpersonal mittels Werkvertrag durch Audits. Wir zeigen Ihnen etwaige Schwachstellen dieser Einsätze auf. Zugleicht unterstützen wir Sie dabei, den Werkvertrag zukünftig rechtskonform zu gestalten und zu leben. Sind die Einsätze rechtskonform gehen wir im Rahmen eines Auditierungsberichts auf Ihre Gegebenheiten vor Ort ein. Dann führen wir unter Hinzuziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine rechtliche Würdigung durch. Mit diesem Gutachten dokumentieren wir den korrekten Einsatz des Werkvertrags und sorgen für eine gute Compliance.
Die Tätigkeit im Rahmen der Zeitarbeit bringt – nicht zuletzt aufgrund der im April 2017 in Kraft getretenen Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) – vor allem in der Praxis mannigfaltige Problemstellungen mit sich. Hier sind vor allem der Gleichbehandlungsgrundsatz (Equal-Pay/ Equal-Treatment), bzw. die korrekte Entlohnung nach Tarifverträgen der Zeitarbeit und die Einhaltung der Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten zu nennen. Darüber hinaus sind die Einhaltung formaler Vorgaben, wie die Schriftlichkeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags, die Kennzeichnungs-, Informations- und Konkretisierungspflicht zu beachten. Eine Besonderheit im Rahmen der Zeitarbeit besteht auch darin, dass die Einhaltung der Regelungen des AÜG in regelmäßigen Abständen durch die Bundesagentur für Arbeit kontrolliert wird. Solche Kontrollen finden v. a. im Rahmen der Antragstellung der Zeitarbeitsunternehmen zur Erteilung einer (un-)befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung statt. Die Bundesagentur für Arbeit legt hierbei, insbesondere vor Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, einen sehr formalen und strengen Maßstab hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen und tariflichen Regelungen an. Es empfiehlt sich daher, vor einer angekündigten Prüfung die betrieblichen Vorgänge zur Zeitarbeit im Rahmen eines Audits überprüfen zu lassen. Aufgrund unserer Erfahrungen in diesem Bereich, sind uns Vorgehensweise und Prüfungsschwerpunkte der Bundesagentur für Arbeit bekannt, so dass wir im Rahmen der Auditierung insoweit den gleichen Prüfungsmaßstab anlegen können. Es werden v. a. Personalakten, Lohnabrechnungen, Einsatz- und Unterbrechungszeiten sowie sämtliche vorliegenden Vertragsdokumente intensiv auf etwaige rechtliche Schwachstellen überprüft. Hierdurch können etwaige Risiken minimiert werden, sodass Ihre Betriebsabläufe durch umfangreiche – und teilweise nervenaufreibende – Prüfungen der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr als nötig gestört werden.
Hierdurch erhalten Sie das erforderliche Maß an Rechtssicherheit für den Einsatz vom fremden Personal mittels Werkvertrag und Zeitarbeit in Ihrem Unternehmen. Die ordnungsgemäße Durchführung eines Werkvertrags bzw. der Zeitarbeit kann dadurch dokumentiert werden.
Anderseits unterstützen wir Sie in Straf-, Bußgeld-, und arbeitsrechtlichen Verfahren, sofern der Werkvertrag bei Ihnen durch Ermittlungsbehörden, Betriebsräte, Arbeitnehmer angegriffen wird. Hierbei arbeiten wir auch gerne mit Ihrem Hausanwalt oder Unternehmensjuristen zusammen, um für Sie die optimale Lösung zu erreichen.
Bei allen Fragen zum Werkvertrag und der Zeitarbeit können Sie unsere Kanzlei in Anspruch nehmen:
Wir
- sind mit den Auswirkungen auf Arbeitsrecht, Sozialrecht und Strafrecht bestens vertraut, um Ihr Unternehmen proaktiv zu beraten,
- führen Audits durch und überprüfen den Werkvertrag in der Praxis, denn nur ein gelebter Werkvertrag ist ein „echter“ Werkvertrag,
- auditieren Zeitarbeitsunternehmen zu den Abläufen und zur Abwicklung der Arbeitnehmerüberlassung,
- entwerfen individuelle Verträge, angepasst an Ihre Betriebsabläufe (z.B. Werkverträge, Dienstverträge, Arbeitnehmerüberlassungsverträge, Leiharbeitsverträge),
- beraten Unternehmen in allen Fragen rund um den Werkvertrag, die Zeitarbeit, Mindestlöhne und Zollkontrollen,
- veröffentlichen Aufsätze in Fach- und Branchenzeitungen, insbesondere zu den Themen Zeitarbeit und Werkverträge und
- verfolgen aktuelle Tendenzen in Gesetzgebung und Rechtsprechung, um unsere Mandanten auf dem aktuellen rechtlichen Stand zu halten.
Die Anwälte der Kanzlei Prof. Dr. Tuengerthal. Andorfer, Greulich & Prochaska sind ausgewiesene Experten mit den Beratungsschwerpunkten Werkvertrag und Zeitarbeit. Für eine erste Einschätzung nehmen Sie direkt Kontakt mit unserer Kanzlei auf oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Weiterführende Links
Beiträge | Urteile | Aufsätze |
Mit Leiharbeitern abgeblitzt – Verkehrsüberwachung durch Arbeitnehmerüberlassung rechtswidrig | OLG Frankfurt, Beschluss vom 6.11.2019 – 2 Ss-OWi 942/19 | Werkvertrag anerkannt! Ein Bericht zu zwei für Werkvertragsunternehmen äußerst wichtige wissenschaftliche Studien nebst kurzen Beiträgen zum Verfassungs-, Arbeits- und Sozialrecht aus der anwaltlichen Praxis, AWZ-Ausgabe 2019 |
Entzug der unbefristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung wegen Unzuverlässigkeit bei arbeitsrechtlichen Verstößen | LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.06.2019 – L 11 AL 27/19 B ER | AÜG-Reform und Werkverträge – eine Zwischenbilanz, Blickpunkt Dienstleistung Blickpunkt Dienstleistung Blickpunkt Dienstleistung 12/2017, S. 9 |
Abgrenzung von Dienstvertrag und Leiharbeit bei Auftraggebern im öffentlichen Bereich | Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21.05.2019, 17 P 17.1115 | |
Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung – keine Rückwirkung auf Überlassungen vor Änderung des AÜG | ArbG Mainz, Urteil vom 28.06.2018, 3 Ca 111/18 |