Leiharbeit

Was versteht man unter Leiharbeit?

Leiharbeit (auch Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung genannt) liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) seine Arbeitnehmer einem Drittem (Entleiher) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlässt. Seit dem 01.04.2017 sind die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Kraft. Hierin wird unter anderem der Begriff „Arbeitnehmerüberlassung“ legal definiert.

Welche Vorteile hat der Einsatz von Leiharbeitern?

In viele Branchen herrscht Arbeitskräftemangel. Für die Erfüllung des Personalbedarfs ist die Leiharbeit vorteilhaft. Durch sie kann sehr flexibel und schnell Personal aufgebaut werden kann.

Leiharbeit ist in vielen Branchen vertreten, z.B. Logistik, Metall, IT
Leiharbeit ist in vielen Branchen vertreten, z.B. Logistik, Metall, IT

Von Vorteil für Entleiher ist auch die Tatsache, dass Leiharbeiter keine eigenen Mitarbeiter sind. Der Entleiher kann daher im Rahmen seines Vertrags mit dem Verleiher die Leiharbeiter zurückgeben. Für die Leiharbeiter führt dies jedoch nicht zwingend in die Arbeitslosigkeit wie bei befristeten Verträgen. Ihr Arbeitsvertrag mit dem Verleiher bleibt bestehen und sie bekommen weiter ihren Lohn von ihm. Daher wird der Verleiher versuchen, sie an anderen Stellen neu einzusetzen. Ein weiterer Bereich für den Einsatz der Leiharbeiter sind zeitlich befristete Projekte oder Spezialaufgaben. Entleiher können sich hier durch Leiharbeit Fachkräfte ins Unternehmen holen. Zudem ermöglicht die Leiharbeit die Entlastung von Stammpersonal, etwa bei Auftragsspitzen oder gewissen Arbeiten und Schichten. Diese übernehmen die Leiharbeiter.

Für Leiharbeiter kann die Arbeitnehmerüberlassung ein Sprungbrett in das Berufsleben sein. Dies betrifft nicht nur Berufsanfänger, die dadurch auch viel Erfahrung sammeln können. Es profitieren auch Menschen, die lange Zeit arbeitslos waren. Nach der Überlassung haben Leiharbeiter die Chance auf eine Übernahme. Dies umso mehr, wenn Entleiher die Leiharbeit nutzen, um sich ein Bild vom zukünftigen Mitarbeiter zu machen.

Notwendigkeit einer Erlaubnis zur Leiharbeit – Wo kann man sie beantragen?

Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer einem Dritten im Wege der Arbeitnehmerüberlassung überlassen wollen, benötigen eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. Beantragt werden muss sie bei der Bundesagentur für Arbeit. Die Bundesagentur für Arbeit prüft unter anderem im Rahmen des Erlaubnisverfahrens, ob der Verleiher die nötige Zuverlässigkeit für die Tätigkeit besitzt. Hierzu müssen verschiedenste Unterlagen vorgelegt werden. Bejaht die Bundesagentur für Arbeit die Zuverlässigkeit, wird die Erlaubnis für die Leiharbeit befristet erteilt. Dieser Zeitraum beträgt ein Jahr und kann verlängert werden. Eine unbefristete Erlaubnis für die Leiharbeit ist nach frühestens drei Jahren möglich. Innerhalb dieser Zeit finden immer wieder Prüfungen beim Verleiher statt.

Was ist beim Verleih zu beachten?

Für den Einsatz von Leiharbeitern gibt es viele Vorschriften. Vor dem möglichen Einsatz haben Verleiher und Entleiher die Überlassung von Leiharbeitern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen. Vor der Durchführung der Leiharbeit haben sie die Person des Leiharbeiters unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren (Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht).

Bei der Leiharbeit müssen Verleiher und Entleiher viele Feinheiten beachten
Bei der Leiharbeit müssen Verleiher und Entleiher viele Feinheiten beachten

Außerdem ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Verleiher sind verpflichtet, ihren Leiharbeitern für die Zeit der Durchführung der Leiharbeit die geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes (Equal-Pay-Grundsatz) zu gewähren.  Dabei orientieren sie sich an den Arbeitsbedingungen, die ein vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers erhält. Durch einen Tarifvertrag kann vom Equal Pay-Erfordernis abgewichen werden. Leiharbeiter sind damit in beide Richtungen geschützt. Sie bekommen entweder die Vorzüge aus einem Tarifvertrag oder die gleichen Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Stammarbeiter des Entleihers.

Zusätzlich müssen Verleiher und Entleiher auch eine Höchstüberlassungsdauer beachten. Die Überlassung darf maximal achtzehn Monate dauern (Höchstüberlassungsdauer). Problematisch wird dies u.a. auch dann, wenn Arbeitnehmer auf Basis eines Werkvertrages tätig werden, der sich später als Scheinwerkvertrag entpuppt. Wer hiergegen verstößt, riskiert eine verdeckte Leiharbeit mit empfindlichen Bußgeldern.

Wann ist Leiharbeit verboten?

Bei Fehlen einer gültigen Erlaubnis, Verstößen gegen die Kennzeichnungs- bzw. Konkretisierungspflicht oder Verstößen gegen die Höchstüberlassungsdauer von achtzehn Monaten ist die Überlassung von Arbeitnehmern verboten. Man spricht dann von illegaler Leiharbeit oder Arbeitnehmerüberlassung. Als Folge einer solchen illegalen Leiharbeit wird der zwischen Verleiher und Entleiher geschlossene Arbeitsvertrag unwirksam. Gleichzeitig gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeiter ab dem ersten Tag der Überlassung als zustande gekommen, § 9 AÜG, § 10 AÜG.

Die Einhaltung der Regelungen zur Leiharbeit wird kontinuierlich durch die Bundesagentur für Arbeit, aber auch durch den Zoll, kontrolliert. Bei Verstößen drohen Verleihern und Entleihern hohe Bußgelder. Für Verleiher ist zudem die Verlängerung der Erlaubnis in Gefahr oder es droht sogar deren Entzug. Verleiher und Entleiher sind daher gut beraten, die Vorschriften für die Leiharbeit einzuhalten.

Vermeidung der Probleme durch Auditierung der Leiharbeit

Durch die rechtzeitige Durchführung von Audits können Sie sich vor unangenehmen Problemen bei der Leiharbeit schützen. Aber auch wenn Sie mit Anhörungsverfahren im Rahmen der jährlichen Betriebsprüfung oder sogar mit Bußgeldern konfrontiert werden, ist es ratsam, sich an Spezialisten zu wenden. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Rechtsanwalt Heiko Greulich
Rechtsanwalt Heiko Greulich hilft Ihnen bei allen Fragen zur Leiharbeit

Herr Rechtsanwalt Greulich  hilft Ihnen gerne auch bei allen anderen Fragen rund um die Themen  Fremdpersonaleinsatz, insbesondere Recht der Werkverträge und ZeitarbeitArbeitsrecht,  Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, sowie Europarecht. Darüber hinaus berät Sie Herr Greulich bei Fragen des Einsatzes von Selbständigen. Er unterstützt Sie im Falle von Sanktionen durch Behörden (Bußgeldbescheid etc.) und vertritt Sie sowohl gegenüber der Bundesagentur für Arbeit als auch, im Falle eines strafrechtlichen Vorwurfs, gegenüber Zoll oder Staatsanwaltschaft sowie vor Gerichten. Wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Greulich, wenn Sie sich vor den möglichen Risiken einer nicht rechtskonformen Durchführung Ihrer Tätigkeit absichern wollen.  Sie erreichen ihn per E-Mail (greulich@protag-law.com) und telefonisch unter 06221 338 63 – 0.