Höchstüberlassungsdauer

Wie lange dürfen Leiharbeiter überlassen werden?

Bei der Arbeitnehmerüberlassung ist die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten zu beachten 
Bei der Arbeitnehmerüberlassung ist die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten zu beachten 

Die Höchstüberlassungsdauer bei der Arbeitnehmerüberlassung (auch Leiharbeit oder Zeitarbeit genannt) beträgt 18 Monate. Nach § 1 I b AÜG darf der Verleiher denselben Leiharbeiter nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen. Gleichfalls darf der Entleiher denselben Leiharbeiter nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Erst nach dem Ablauf von mehr als drei Monaten ist eine Überlassung desselben Leiharbeiters wieder möglich. Wenn zwischen den Einsätzen von Leiharbeitern keine mehr als dreimonatige Pause vorhanden ist, ist der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher vollständig anzurechnen. 

Was passiert bei Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer ? 

Bei Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer liegt eine illegale Arbeitnehmerüberlassung vor. Wer einen Leiharbeiter – über die maximal zulässige Dauer von 18 Monaten hinaus – überlässt, der begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 I Nr. 1e AÜG, was hohe Bußgelder zur Folge hat.

Von der Höchstüberlassungsdauer kann durch einen Tarifvertrag abgewichen werden. In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Solche abweichenden tarifvertraglichen Regelungen können im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. Wenn der Tarifvertrag es zulässt, kann die abweichende Höchstüberlassungsdauer auch durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegt werden, die jedoch 24 Monate nicht überschreiten darf. 

Liegt ein Verstoß gegen die Höchstüberlassungsdauer vor, wenn der Leiharbeiter eine Festhalteerklärung abgegeben hat?

Die Vorschrift über die Festhaltenserklärung nach dem Überschreiten der Höchstüberlassungsdauer (§ 9 I Nr. 1b AÜG) betrifft lediglich die zivilrechtliche Wirksamkeit von Verträgen. Dementsprechend führt eine Festhaltenserklärung lediglich dazu, dass der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeiter wirksam bleibt. Es wird entgegen § 10 I 1 AÜG kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeiter und dem Entleiher fingiert.

Wird gegen die Höchstüberlassungsdauer im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung verstoßen, kann der Leiharbeiter eine Festhalteerklärung abgeben. 
Wird gegen die Höchstüberlassungsdauer im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung verstoßen, kann der Leiharbeiter eine Festhalteerklärung abgeben. 

Die Vorschrift über die Festhaltenserklärung ändert jedoch nichts daran, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der die Höchstüberlassungsdauer überschreitet. Die Arbeitnehmerüberlassung bleibt also illegal. Die Festhaltenserklärung führt lediglich auf der arbeitsrechtlichen Seite dazu, dass das Arbeitsverhältnis zivilrechtlich wirksam bleibt. Diese arbeitsrechtliche Rechtsfolge ändert nichts daran, dass ab Überschreiten der Höchstüberlassungsdauer mit der Rechtsfolge der Verwirklichung des Ordnungswidrigkeitstatbestands nach § 16 I Nr. 1e AÜG eine illegale Arbeitnehmerüberlassung vorliegt.

Problematisch ist weiterhin, dass die Festhaltenserklärung bei der Bundesagentur für Arbeit abgegeben werden muss. Damit hat die Behörde Kenntnis vom Verstoß und kann ein Bußgeldverfahren einleiten. Darüber hinaus droht dem Verleiher der Entzug der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.

Fazit: Die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten sollte nicht überschritten werden

Um hohe Bußgelder zu vermeiden, sollte die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten nicht überschritten werden. Dabei sollte man gerade in der Anfangs- und Endphase Vorsicht walten lassen. Hier können sich Rechtsprobleme ergeben, wenn es in diesen Phasen zu Störungen beim Einsatz kommt. Zu nennen wären beispielsweise Krankheit und Urlaub des Leiharbeiters. Hier stellt sich in der Praxis die Frage, zu welchem Einsatz des Leiharbeiters diese Phasen zu rechnen sind. Weitere Probleme können sich ergeben, wenn der Leiharbeiter nicht ordnungsgemäß informiert wurde oder anstelle eines Werkvertrages ein Scheinwerkvertrag abgewickelt wurde.

Um hier langwierige Rechtsstreitigkeiten und Probleme mit dem Zoll zu vermeiden, sollte man sich vorher anwaltlichen Rat einholen. Hierzu stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf.

Rechtsanwalt Heiko Greulich hilft Ihnen bei allen Fragen zur Höchstüberlassungsdauer
Rechtsanwalt Heiko Greulich hilft Ihnen bei allen Fragen zur Höchstüberlassungsdauer

Zu diesen und anderen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf. Herr Rechtsanwalt Greulich  hilft Ihnen gerne bei allen Fragen rund um die Themen  Fremdpersonaleinsatz, insbesondere Recht der Werkverträge und ZeitarbeitArbeitsrecht,  Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, sowie Europarecht. Darüber hinaus berät Sie Herr Greulich bei Fragen des Einsatzes von Selbständigen. Er unterstützt Sie im Falle von Sanktionen durch Behörden (Bußgeldbescheid etc.) und vertritt Sie sowohl gegenüber der Bundesagentur für Arbeit als auch, im Falle eines strafrechtlichen Vorwurfs, gegenüber Zoll oder Staatsanwaltschaft sowie vor Gerichten. Wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Greulich, wenn Sie sich vor den möglichen Risiken einer nicht rechtskonformen Durchführung Ihrer Tätigkeit absichern wollen.  Sie erreichen ihn per E-Mail (greulich@protag-law.com) und telefonisch unter 06221 338 63-0

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