Die Durchführung einer Arbeitnehmerüberlassung bedarf der Erlaubnis. Ohne eine solche liegt eine illegale Arbeitnehmerüberlassung vor. Wird die Erlaubnis erteilt, darf Arbeitnehmerüberlassung legal betrieben werden. Allerdings droht der Entzug der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, wenn die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen ihrer Prüfungen die Unzuverlässigkeit eines Verleihers feststellt. Nach § 3 Abs. 1 AÜG ist die Erlaubnis oder ihre Verlängerung zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Verleiher
- die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, über die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung im Ausland oder über die Ausländerbeschäftigung, über die Überlassungshöchstdauer nach § 1 Abs. 1b, die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält;
- nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen;
- dem Leiharbeitnehmer die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt.
Entsprechend dem Schutzzweck des AÜG kommt es im Rahmen des § 3 Abs.1 Nr.1 darauf an, ob die Eigenschaften und Merkmale des Verleihers eine Gefährdung des sozialen Schutzes des Arbeitnehmers befürchten lassen. Der Zweck der Vorschrift liegt darin, im Interesse der Sicherheit des sozialen Schutzes der Leiharbeitnehmer unzuverlässige Verleiher aus dem Bereich der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung auszuschalten.
Bundesagentur für Arbeit entscheidet aufgrund von Verstößen und einer negativen Prognose für die Zukunft
Als unzuverlässig ist ein Verleiher anzusehen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen davon auszugehen ist, dass der Verleiher seine Tätigkeit nicht gemäß den geltenden rechtlichen Vorschriften ausüben wird. In Betracht kommen hier Verstöße gegen Kernvorschriften wie zum Beispiel Vergütung, Ansprüche auf Erholungsurlaub und sonstige geldwerte Leistungen. Die Unzuverlässigkeit kann sich aber auch aus einer Summierung von Umständen und kleinen Verstößen gegen arbeitsrechtliche Vorschriften ergeben, die für sich allein keinen Versagungsgrund rechtfertigen könnten.
Um eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zu entziehen, ist eine negative Prognose für die Zukunft erforderlich. Die Bundesagentur für Arbeit zieht den Schluss aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen der Vergangenheit und der Gegenwart auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Verleihers. Hierbei können auch frühere Verstöße mit einbezogen werden. Liegt diese negative Prognose vor, kann die Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung mittels eines Widerrufs entzogen werden.
Wenn die Bundesagentur für Arbeit einen Widerspruchsbescheid über die Unzuverlässigkeit eines Verleihers bereits erlassen hat, kann dieser Verleiher durch Vorlage von neuen Unterlagen diese Tatsache nicht ändern. In diesem Fall muss ein neuer Antrag auf Erteilung einer neuen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erfolgen. In diesem kann die Zuverlässigkeit anhand neuer Unterlagen erneut geprüft werden.
Fazit: Prüfungen der Bundesagentur für Arbeit können zum Entzug der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung führen
Prüfungen der Bundesagentur für Arbeit darf man nicht auf die leichte Schulter nehmen. Hier empfiehlt es sich zum einen schon frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen. Hierdurch lassen sich mögliche Schwachstellen im Rahmen einer Prüfung durch Vorschaltung eines Audits vorher aufdecken. Auf diese Weise lässt sich die eine oder andere Beanstandung bereits verhindern. Zudem empfiehlt es sich, die Mitarbeiter auf die Einhaltung des Rechts der Arbeitnehmerüberlassung zu schulen.
Auch wenn Beanstandungen erfolgten, sollten diese rechtlich überprüft werden, ob sie zutreffend sind. Je nach Ergebnis sollten diese dann abgestellt werden oder die Beanstandung zurückgewiesen werden. Erschwerend kommt nämlich hinzu, dass der Entzug der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung massive Beeinträchtigungen für die betroffenen Verleiher zur Folge hat. Ein Widerspruch gegen einen entsprechenden Widerruf hat regelmäßig keine aufschiebende Wirkung. Damit steht das Unternehmen sehr schnell mit dem Rücken zur Wand. Es empfiehlt sich daher frühzeitig gegenzusteuern. Bei Fragen hierzu können wir Sie jederzeit unterstützen.
Herr Rechtsanwalt Greulich hilft Ihnen gerne auch bei allen anderen Fragen rund um die Themen Fremdpersonaleinsatz, insbesondere Recht der Werkverträge und Zeitarbeit, Arbeitsrecht, Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, sowie Europarecht. Darüber hinaus berät Sie Herr Greulich bei Fragen des Einsatzes von Selbständigen. Er unterstützt Sie im Falle von Sanktionen durch Behörden (Bußgeldbescheid etc.) und vertritt Sie sowohl gegenüber der Bundesagentur für Arbeit als auch, im Falle eines strafrechtlichen Vorwurfs, gegenüber Zoll oder Staatsanwaltschaft sowie vor Gerichten. Wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Greulich, wenn Sie sich vor den möglichen Risiken einer nicht rechtskonformen Durchführung Ihrer Tätigkeit absichern wollen. Sie erreichen ihn per E-Mail (greulich@protag-law.com) und telefonisch unter 06221 338 63 – 0.