Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis

Was passiert, wenn eine gültige Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis fehlt?

Ein Arbeitgeber (Verleiher), der seine Arbeitnehmer (Leiharbeiter) einem Dritten (Entleiher) überlassen möchte, benötigt eine gültige Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. Wenn der Verleiher nicht über eine gültige Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung verfügt, wird ihm illegale Arbeitnehmerüberlassung vorgeworfen. Als Folge einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung wird der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeiter unwirksam (§ 9 Abs. 1 AÜG), gleichzeitig gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeiter ab dem ersten Tag der Überlassung als zustande gekommen (§ 10 Abs. 1 AÜG). Dies führt dazu, dass der Entleiher verpflichtet ist, ab dem ersten Tag der Überlassung für diese Leiharbeiter Sozialabgaben sowie Lohnsteuer abzuführen. Anderenfalls drohen empfindliche strafrechtliche Sanktionen nach §266a StGB bzw. § 370 AO. Zudem muss er als Arbeitgeber deren Lohn zahlen. Zugleich liegt eine illegale Beschäftigung vor. Diese wird durch den Zoll untersucht und mit empfindlichen Bußgeldern belegt.

Beantragung der Arbeitnehmerüberlassung bei Bundesagentur für Arbeit

Fehlt eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis, drohen erhebliche Sanktionen
Fehlt eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis, drohen erhebliche Sanktionen

Für den Antrag zur Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Diese kann befristet und unbefristet erteilt werden. Nach der Erteilung der Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung durch die Bundesagentur, ist deren Verlängerung nicht selbstverständlich. Eine bereits erteilte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis gibt keine Sicherheit für eine Erteilung von weiteren Erlaubnissen. Die Bundesagentur für Arbeit überprüft nämlich die Zuverlässigkeit des Antragstellers bei jeder weiteren Verlängerung.

Wann kann die Erteilung bzw. die Verlängerung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis versagt werden?

Die Bundesagentur für Arbeit kann eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis erteilen, verlängern oder entziehen.
Die Bundesagentur für Arbeit kann eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis erteilen, verlängern oder entziehen.

Die Erteilung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis kann aufgrund einer negativen Prognose zur Zuverlässigkeit des Verleihers für die Zukunft versagt werden. Als unzuverlässig ist ein Antragsteller danach anzusehen, wenn anzunehmen ist, dass er sein Gewerbe nicht im Einklang mit den bestehenden rechtlichen Vorschriften ausüben wird. In der Regel handelt es sich zwar hierbei um arbeitsrechtliche Verstöße im Kernbereich, wie Vergütung, Ansprüche auf Erholungsurlaub bzw. auf sonstige geldwerte Leistungen. Die Unzuverlässigkeit kann sich aber auch aus einer Summierung von Umständen und kleinen Verstößen gegen arbeitsrechtliche Vorschriften ergeben, die für sich allein keinen Versagungsgrund rechtfertigen könnten. Dabei kann die Bundesagentur für Arbeit eine Prognose für die Zukunft anstellen. Sie zieht dann aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen der Vergangenheit und der Gegenwart den Schluss auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Antragstellers.

Kann eine unbefristete Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis entzogen werden?

Auch eine unbefristete Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis gibt keine Sicherheit für die Zukunft. Die Bundesagentur für Arbeit überprüft regelmäßig die Einhaltung der Vorschriften zur Arbeitnehmerüberlassung bei den Leiharbeitsunternehmen. Wenn bei diesen Prüfungen Verstöße festgestellt werden oder die Unzuverlässigkeit des Verleihers festgestellt wird, kann die unbefristete Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis entzogen werden. Dies führt betroffene Unternehmen schnell an den wirtschaftlichen Abgrund. Denn ihr Geschäftsmodell erfordert die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. Bei Entzug der Erlaubnis, muss eine Abwicklung der bestehenden Verträge erfolgen. Zudem ist ein Abschluss neuer Geschäfte nicht möglich. Die rechtzeitige Durchführung von Audits hilft hier, Probleme frühzeitig aufzudecken und wirksam entgegenzusteuern.

Rechtsanwalt Heiko Greulich hilft Ihnen bei allen Fragen zur Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis
Rechtsanwalt Heiko Greulich hilft Ihnen bei allen Fragen zur Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis

Zu diesen und anderen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf. Herr Rechtsanwalt Greulich  hilft Ihnen gerne auch bei allen anderen Fragen rund um die Themen  Fremdpersonaleinsatz, insbesondere Recht der Werkverträge und ZeitarbeitArbeitsrecht,  Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, sowie Europarecht. Darüber hinaus berät Sie Herr Greulich bei Fragen des Einsatzes von Selbständigen. Er unterstützt Sie im Falle von Sanktionen durch Behörden (Bußgeldbescheid etc.) und vertritt Sie sowohl gegenüber der Bundesagentur für Arbeit als auch, im Falle eines strafrechtlichen Vorwurfs, gegenüber Zoll oder Staatsanwaltschaft sowie vor Gerichten. Wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Greulich, wenn Sie sich vor den möglichen Risiken einer nicht rechtskonformen Durchführung Ihrer Tätigkeit absichern wollen.  Sie erreichen ihn per E-Mail (greulich@protag-law.com) und telefonisch unter 06221 338 63 – 0.