Einsatz von Selbständigen

Abgrenzung der Selbständigen von Scheinselbständigen

Von Selbständigen spricht man, wenn Einzelpersonen ihre Werk- oder Dienstleistung selbstständig erbringen. Werden diese in einem fremden Unternehmen über einen gewissen Zeitraum wie eigene Arbeitnehmer tätig, spricht man auch von freien Mitarbeitern oder von Freelancern. Selbständige kommen in allen Branchen und allen Variationen vor, vom Handwerker über den IT-Fachmann bis hin zum Interimsmanager. Werden Selbstständige in das Einsatzunternehmen eingebunden und werden dort arbeitsteilig tätig, ist die Grenze zum Scheinselbstständigen fließend. Scheinselbstständige sind zwar auf dem Papier Selbstständige, tatsächlich sind sie jedoch Arbeitnehmer des Einsatzunternehmens. Scheinselbstständige unterliegen im Gegensatz zu Selbstständigen arbeitsrechtlichen Weisungen und sind in das Einsatzunternehmen stark eingebunden.

Selbständige werden als Handwerker, im IT-Bereich u.v.m. tätig
Selbständige werden als Handwerker, im IT-Bereich u.v.m. tätig

Merkmale der Abgrenzung von Selbständigen zu Scheinselbständigen

Die Abgrenzung wird umso schwieriger, je weniger sie von Angestellten des Einsatzunternehmens zu unterscheiden sind, z.B. aufgrund der Tätigkeit, derselben Dienstkleidung, Nutzung von Betriebseinrichtungen usw. Als Grundsatz gilt hier: Je mehr der Selbstständige bzw. freie Mitarbeiter arbeitsrechtlichen Weisungen hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bzw. Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb unterliegt, je mehr er in den Betrieb des Einsatzunternehmens eingegliedert ist, umso eher liegt ein Fall der sogenannten Scheinselbstständigkeit vor. In diesem Fall ist der Selbstständige tatsächlich Arbeitnehmer. Entscheidend ist hier die tatsächliche Durchführung des Vertrags, während die Formulierung, also Dienstvertrag oder Werkvertrag, in den Hintergrund tritt.

Je mehr ein Selbständiger im Betrieb des Auftraggebers tätig wird, desto eher ist es ein Arbeitnehmer
Je mehr ein Selbständiger im Betrieb des Auftraggebers tätig wird, desto eher ist es ein Arbeitnehmer

Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, wenn Selbständige nicht tätig werden

Für Auftraggeber resultiert daraus das Risiko, dass sich das Verhältnis mit dem Selbstständigen im Nachhinein als Arbeitsverhältnis herausstellt. Es liegt dann ein Arbeitsverhältnis vor, in dem für den Angestellten die Kündigungsschutzfristen und die weiteren arbeitsrechtlichen Schutzgesetze gelten. Steuerrechtlich besteht die Gefahr der Umsatzsteuerhinterziehung, § 370 AO, weil die in den Rechnungen des Selbständigen ausgewiesene Umsatzsteuer in den Umsatzsteuervoranmeldungen zu Unrecht geltend gemacht wurde. Hinzu kommt, dass der vermeintliche Arbeitgeber meist über mehrere Jahre hinweg keine Lohnsteuer abgeführt hat.

Schließlich droht auch ein sozialversicherungsrechtliches und strafrechtliches Risiko. Als Arbeitgeber hat man für den Scheinselbstständigen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzuführen. Soweit er auf den Arbeitnehmeranteil entfällt, kann man sich diesen zwar innerhalb der nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen wieder holen, § 28g SGB IV. Bei über die Jahre hinweg angelaufenen Beträgen ist dies erfahrungsgemäß jedoch nur ein Tropfen auf dem heißen Stein. Zugleich riskiert der Arbeitgeber das strafrechtliche Risiko, wegen Hinterziehung von Sozialabgaben belangt zu werden, § 266a StGB.

Sind Selbständige in Wahrheit Arbeitnehmer, drohen massive Folgen
Sind Selbständige in Wahrheit Arbeitnehmer, drohen massive Folgen

Herr Rechtsanwalt Nicolas Prochaska berät Sie bei allen Fragen zum Einsatz von Selbständigen

Sollten Sie noch weitere Fragen zu diesem oder anderen rechtlichen Themen haben, zögern Sie nicht Kontakt aufzunehmen. Herr Rechtsanwalt Prochaska berät Sie bei allen Fragen des Wirtschaftsrechts. Als Fachanwalt liegt sein Schwerpunkt insbesondere auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts. Er steht Ihnen bei Fragen der Unternehmensgründung, der Unternehmensumwandlung, des Unternehmenskaufs oder der Unternehmensnachfolge ebenso mit Rat und Tat zur Seite wie bei der Ausgestaltung von Gesellschafts- und Geschäftsführerverträgen oder auch bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern. Ebenso berät Sie Herr Prochaska bei Fragen des Einsatzes von Selbständigen. Er unterstützt Sie hier sowohl in strafrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen als auch in steuerrechtlichen Verfahren. Sie erreichen ihn per E-Mail (prochaska@protag-law.com) und telefonisch unter 06221 338 63 – 0.