Einsatz von Selbständigen
Abgrenzung der Selbständigen von Scheinselbständigen
Von Selbständigen spricht man, wenn Einzelpersonen ihre Werk- oder Dienstleistung selbstständig erbringen. Werden diese in einem fremden Unternehmen über einen gewissen Zeitraum wie eigene Arbeitnehmer tätig, spricht man auch von freien Mitarbeitern oder von Freelancern. Selbständige kommen in allen Branchen und allen Variationen vor, vom Handwerker über den IT-Fachmann bis hin zum Interimsmanager. Werden Selbstständige in das Einsatzunternehmen eingebunden und werden dort arbeitsteilig tätig, ist die Grenze zum Scheinselbstständigen fließend. Scheinselbstständige sind zwar auf dem Papier Selbstständige, tatsächlich sind sie jedoch Arbeitnehmer des Einsatzunternehmens. Scheinselbstständige unterliegen im Gegensatz zu Selbstständigen arbeitsrechtlichen Weisungen und sind in das Einsatzunternehmen stark eingebunden.
Merkmale der Abgrenzung von Selbständigen zu Scheinselbständigen
Die Abgrenzung wird umso schwieriger, je weniger sie von Angestellten des Einsatzunternehmens zu unterscheiden sind, z.B. aufgrund der Tätigkeit, derselben Dienstkleidung, Nutzung von Betriebseinrichtungen usw. Als Grundsatz gilt hier: Je mehr der Selbstständige bzw. freie Mitarbeiter arbeitsrechtlichen Weisungen hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bzw. Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb unterliegt, je mehr er in den Betrieb des Einsatzunternehmens eingegliedert ist, umso eher liegt ein Fall der sogenannten Scheinselbstständigkeit vor. In diesem Fall ist der Selbstständige tatsächlich Arbeitnehmer. Entscheidend ist hier die tatsächliche Durchführung des Vertrags, während die Formulierung, also Dienstvertrag oder Werkvertrag, in den Hintergrund tritt.
Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, wenn Selbständige nicht tätig werden
Für Auftraggeber resultiert daraus das Risiko, dass sich das Verhältnis mit dem Selbstständigen im Nachhinein als Arbeitsverhältnis herausstellt. Es liegt dann ein Arbeitsverhältnis vor, in dem für den Angestellten die Kündigungsschutzfristen und die weiteren arbeitsrechtlichen Schutzgesetze gelten. Steuerrechtlich besteht die Gefahr der Umsatzsteuerhinterziehung, § 370 AO, weil die in den Rechnungen des Selbständigen ausgewiesene Umsatzsteuer in den Umsatzsteuervoranmeldungen zu Unrecht geltend gemacht wurde. Hinzu kommt, dass der vermeintliche Arbeitgeber meist über mehrere Jahre hinweg keine Lohnsteuer abgeführt hat.
Schließlich droht auch ein sozialversicherungsrechtliches und strafrechtliches Risiko. Als Arbeitgeber hat man für den Scheinselbstständigen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzuführen. Soweit er auf den Arbeitnehmeranteil entfällt, kann man sich diesen zwar innerhalb der nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen wieder holen, § 28g SGB IV. Bei über die Jahre hinweg angelaufenen Beträgen ist dies erfahrungsgemäß jedoch nur ein Tropfen auf dem heißen Stein. Zugleich riskiert der Arbeitgeber das strafrechtliche Risiko, wegen Hinterziehung von Sozialabgaben belangt zu werden, § 266a StGB.
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