Europäisches Sozialversicherungsrecht

Auswirkung des EU-Rechts auf das Sozialversicherungsrecht

Aus dem Zusammenwachsen der europäischen Staaten ergeben sich häufig Rechtsfragen für die in Europa tätigen Unternehmen. In diesem Zusammenhang spielt das europäische Sozialversicherungsrecht eine große Rolle. Es bestimmt, nach welchem Recht sowohl Unternehmen als auch Arbeitnehmer, die grenzüberschreitend tätig werden, in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zu behandeln sind. Dies gilt sowohl für die Frage der Heranziehung zu Beiträgen zur Sozialversicherung als auch für die Frage der Gewährung sozialer Leistungen.

Die Fragen spielen zum einen für die Zeit vor dem Beitritt bestimmter europäischer Staaten zur EU und zum anderen nach ihrem Beitritt zur EU eine Rolle. In der Zeit vor dem Beitritt zur EU wurden Rechtsfragen in vielen Fällen durch Versicherungsabkommen zwischen Deutschland und den entsprechenden europäischen Ländern geregelt. Nach dem Beitritt dieser Länder zur EU wirkt sich das insoweit einschlägige EU-Sozialversicherungsrecht entscheidend aus. Hierbei gilt nach den jeweiligen EU-Verordnungen der Grundsatz, dass ein Arbeitnehmer nur in einem EU-Land zur Sozialversicherung heranzuziehen ist. Eine doppelte Inanspruchnahme in verschiedenen EU-Ländern soll so vermieden werden.

Zoll geht gegen Werkunternehmen vor

Die Beurteilung der angesprochenen Fragen ist für die davon betroffenen Unternehmen, die als Werk- und Dienstleister in anderen europäischen Staaten tätig werden, von großer Tragweite. Hierbei geht es häufig um Beitragsforderungen deutscher Sozialversicherungsträger in Millionenhöhe. Dies ist der Fall, weil die Deutsche Rentenversicherung und der Zoll im Nachhinein oft einen sogenannten “Scheinwerkvertrag” annehmen. Hieraus folgern sie unzutreffend, dass die entsandten Arbeitnehmer von Beginn ihrer hier ausgeübten Tätigkeit an nach deutschem Sozialversicherungsrecht hätten versichert werden müssen.

Zu einem solchen Ergebnis kommt die deutsche Sozialversicherung häufig nach vom Zoll durchgeführten Überprüfungen. Hiernach wird im Fall einer angenommenen illegalen Arbeitnehmerüberlassung der bisherige Auftraggeber eines Werkvertrags nunmehr als Arbeitgeber der Arbeitnehmer aus dem anderen EU-Staat angesehen. Dadurch fällt die im Rahmen der werkvertraglichen Abwicklung anzunehmende Einbeziehung in die Sozialversicherung im Heimatland weg. Daher wird von der Pflicht zur Beitragszahlung an die deutsche Sozialversicherung rückwirkend ausgegangen. Gleichzeitig wird in diesen Fällen auch eine Hinterziehung von Sozialabgaben nach § 266a StGB strafrechtlich angenommen.

Schutz durch Entsendebescheinigungen

Im Rahmen des europäischen Sozialversicherungsrechts haben die in diesem Fall von den ausländischen Sozialversicherungsbehörden ausgestellten Entsendebescheinigungen eine große Bedeutung. Hierzu ist inzwischen anerkannt, dass diese bis zu ihrem etwaigen Widerruf die Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Heimatland abschließend beurteilen. Solange sie bestehen, sind auch die deutschen Behörden und Gerichte verpflichtet, dies zu beachten. In diesen Fällen kann es, solange die Entsendebescheinigungen bestehen und nicht im Heimatland widerrufen worden sind, nicht zu einer Heranziehung zu Beiträgen zur deutschen Sozialversicherung kommen.

In gleicher Weise ist davon auszugehen, dass die Entsendebescheinigungen auch das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses des ausländischen EU-Unternehmens mit seinen Arbeitnehmern bestätigen. Auch bei einer Aberkennung der werkvertraglichen Durchführung kann der deutsche Auftraggeber nicht als Arbeitgeber der ausländischen Arbeitnehmer behandelt werden und eine Arbeitserlaubnis benötigen.

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Beiträge Urteile  Aufsätze
Strafen müssen verhältnismäßig sein EuGH Urteil vom 12.09.2019, C-64/18 u.a. Die vielfach bewusst übersehene Bedeutung der EUGH-Entscheidung “Herbosch-Kiere”, Blickpunkt Dienstleistung, Heft 11/2012
Zeitarbeit Ausland – Entsendung von kroatischen Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen nach Österreich über ein Unternehmen mit Sitz in Italien EuGH Urteil vom 18.11.2018 – C-18/17 Alle, die sich mit solchen Fallen befassen, sind sehr froh, dass es den EuGH gibt, Steuerberater-Magazin 5/2014
Voraussetzungen für den Einsatz von Zeitarbeitern aus Drittstaaten EuGH-Urteil vom 11.09.2014, C-91/13 Missbrauch von Werkverträgen: Rechnung ohne den Wirt, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht, Heft 1/2014
    Die Strafbarkeit von Altfällen illegaler Beschäftigung von Rumänen und Bulgaren im Licht des Europarechts, wistra, Heft 11/2014
    Anspruch der Sozialversicherungsträger in Deutschland bei der Fiktion eines Arbeitsverhältnisses, Betriebsberater, Heft 47/2014
    Zur seltsamen Vernachlässigung der Rechtsfolgen des § 2 Abs. 3 StGB im Rahmen der Entwicklung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im EU-Recht, Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht, Heft 11/2014
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