Illegale Arbeitnehmerüberlassung
Was bedeutet illegale Arbeitnehmerüberlassung?
Wenn ein Unternehmer im Rahmen eines Werkvertrages externes Personal einsetzt, jedoch tatsächlich Arbeitnehmerüberlassung gewollt ist, wird diesem Unternehmen illegale Arbeitnehmerüberlassung bzw. der Abschluss eines Scheinwerkvertrags vorgeworfen. Aber auch wenn in der Praxis ein Werkvertrag nicht korrekt abgewickelt wird, wird schnell der Vorwurf einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung erhoben. Daher ist es außerordentlich wichtig, die Abgrenzungskriterien zu kennen, denn bei Verstößen drohen empfindliche Bußgelder, § 16 AÜG.
Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages oder Dienstvertrages
Im Gegensatz zur illegalen Arbeitnehmerüberlassung wird bei einem Werkvertrag ein Unternehmer für einen anderen (Auftraggeber oder Besteller) tätig, § 631 BGB. Meist handelt es sich um die folgende Konstellation: ein Kunde (Auftraggeber oder Besteller) gibt einen Auftrag einem Werkunternehmer (oder Auftragnehmer). Der Werkunternehmer setzt seine eigenen Mitarbeiter Für die Erfüllung dieses Auftrags beim Kunden ein. Ziel ist es, ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen. Es kommt also auf das Resultat der Arbeit an und nicht auf die Tätigkeit als solche.

Hierzu wird oft ein Werkvertrag, manchmal auch ein Dienstvertrag, abgeschlossen. Der Auftragnehmer organisiert die notwendigen Handlungen zur Erreichung des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen. Er bleibt für die Herstellung des geschuldeten Werks oder für die Erfüllung der in dem Vertrag vorgesehenen Dienste gegenüber dem Kunden (dem Auftraggeber) verantwortlich. Die beim Drittunternehmen eingesetzten Arbeitnehmer unterliegen weiterhin seinen Weisungen und sind seine Erfüllungsgehilfen. Ganz wichtig: Die Mitarbeiter des Werkunternehmers dürfen nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert werden. Der Auftraggeber oder Kunde darf ihnen auch keine arbeitsrechtlichen Weisungen erteilen. Erlaubt sind aber beispielsweise projektbezogene werkvertragliche Anweisungen. Diese sind sachbezogen und ergebnisorientiert, § 645 Abs.1 S.1 BGB.
Fremdpersonaleinsatz im Rahmen der illegalen Arbeitnehmerüberlassung
Demgegenüber liegt eine illegale Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn die Parteien tatsächlich eine Arbeitnehmerüberlassung durchführen wollen. Eine solche liegt vor, wenn dem vermeintlichen Auftraggeber Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden, § 1 AÜG. Dieser gliedert sie in seinen Betrieb ein und sie führen ihre Arbeit allein nach dessen Weisungen und Interessen aus. Der Verleiher, also der Arbeitgeber dieser Arbeitskräfte, muss aber über eine gültige Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügen. Selbst wenn der Verleiher jedoch über eine solche Erlaubnis verfügt, kann eine illegale Arbeitnehmerüberlassung vorliegen. So muss der Vertrag als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag gekennzeichnet sein und die überlassenen Zeitarbeiter darin konkretisiert werden (sog. Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht). Schließlich darf die Arbeitnehmerüberlassung max. 18 Monate andauern (sog. Höchstüberlassungsdauer). Wird hiergegen verstoßen, drohen empfindliche Bußgelder.

Die Arbeitnehmerüberlassung ist durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen gekennzeichnet. Es besteht zum einen der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher. Zum anderen haben Verleiher und Arbeitnehmer einen Leiharbeitsvertrag abgeschlossen. Für dieses Arbeitsverhältnis gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für alle anderen Arbeitsverhältnisse. Hinzukommen lediglich noch spezielle Schutzvorschriften. Zwischen Zeitarbeiter und Entleiher fehlt es hingegen an einer arbeitsvertraglichen Beziehung.
Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist durch die Verpflichtung des Verleihers gekennzeichnet, dem Entleiher zur Förderung von dessen Betriebszwecken Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Dieser setzt die Zeitarbeiter nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer ein. Die Zeitarbeiter sind voll in den Betrieb des Entleihers integriert. Sie führen ihre Arbeiten allein nach den Weisungen des Entleihers aus.
Folgen einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung
Eine illegale Arbeitnehmerüberlassung hat viele Folgen. Auf arbeitsrechtlicher Ebene wird der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeiter unwirksam. Gleichzeitig gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeiter ab dem ersten Tag der Überlassung als zustande gekommen, § 9 AÜG, § 10 AÜG.
Des Weiteren hat die illegale Arbeitnehmerüberlassung bußgeldrechtliche Konsequenzen. So wird die Einhaltung der Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in regelmäßigen Abständen kontrolliert. Die Bundesagentur für Arbeit überprüft Leiharbeitsunternehmen. In den Betrieben selbst wird der Zoll aktiv um Verstöße aufzudecken. Bei solchen Verstößen drohen hohe Bußgelder, die Nichtverlängerung der Erlaubnis oder sogar deren Entzug.
Einordnung eines Vertrages als Werkvertrag oder illegale Arbeitnehmerüberlassung
Bevor man einen Vertrag abschließt, sollte man sich im Klaren sein, wie der Personaleinsatz in der Praxis gelebt wird. Wenn man eine illegale Arbeitnehmerüberlassung durchführt, muss man mit empfindlichen und einschneidenden Folgen rechnen. Es ist nämlich der Geschäftsinhalt und nicht die gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung des Vertrages entscheidend. Der Geschäftsinhalt kann sich einerseits aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien, andererseits aus der praktischen Durchführung des Vertrags ergeben. Widersprechen sich beide, so ist die tatsächliche Durchführung des Vertrags maßgebend.
Wenn Sie externe Arbeitskräfte einsetzen wollen, sollten Sie sich im Voraus anwaltlichen Rat einholen und sich vor möglichen Risiken schützen. Wenn Sie das Fremdpersonal bereits einsetzen, empfiehlt sich hierzu ein Audit von unseren Anwälten, die jahrelange Erfahrung auf diesem Gebiet haben. Zögen Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf, wir helfen Ihnen bei allen Fragen zum Fremdpersonaleinsatz.

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