Der Dienstvertrag
Der Dienstvertrag im Überblick
Mit dem Dienstvertrag werden hauptsächlich reine Dienstleistungen abgewickelt. Seinen Ursprung hat er bereits im römischen Recht vor über 2.000 Jahren (locatio conductio operarum). Ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) wurde der Dienstvertrag am 01.01.1900 aufgenommen. Dort ist er in den §§ 611 ff. BGB geregelt. Mit ihm verpflichtet sich die eine Partei zur Leistung von bestimmten Diensten, während die andere Partei sich zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Dienstvertrages können Dienste jeder Art sein.
Schwierigkeiten bereitet immer wieder die Abgrenzung zum Werkvertrag, weil dieser auch Dienstleistungen beinhalten kann (z.B. eine Taxifahrt). Beim Dienstvertrag wird jedoch kein Erfolg geschuldet sondern die Dienstleistung als solche. Es geht also darum, ob der Erbringer der Dienstleistung einen Erfolg schuldet oder eine ordnungsgemäße Dienstleistung.
Motive für den Abschluss eines Dienstvertrages
Unternehmen schließen aus dem gleichen Grund einen Dienstvertrag ab wie Verbraucher. Verbraucher, die sich von einem Arzt behandeln lassen oder als Wohnungseigentümer einen Hausmeisterservice beauftragen – hier ist kein Erfolg sondern eine reine Dienstleistung geschuldet – schließen den Dienstvertrag nicht ab, um Geld zu sparen. Sie beauftragen lieber einen Spezialisten, der Ihnen hilft. Aus den gleichen Gründen agieren die meisten Unternehmen.
Dies zeigt eine Studie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Die Studie betrifft zwar vom Titel her nur Werkverträge. Allerdings halten die Gutachter in der Einleitung fest, dass nur aus sprachlichen Gründen vom Werkvertrag die Rede ist, die Befragung hingegen auch Dienstverträge erfasst. Befragt wurden über 1.000 Unternehmen. Die Unternehmen stammen aus den unterschiedlichsten Branchen und haben unterschiedlichste Größen, sodass die Studie eine breite Basis hat. Die Unternehmensleitungen wurden im Rahmen der Studie nach den Gründen gefragt, eine Leistung im Rahmen eines Dienstvertrages zu vergeben. Im Bereich der Kernkompetenzen gaben die Unternehmen zum Beispiel folgende Gründe an:
- spezialisiertes Personal
- Verbesserung der Bilanzierung
- weniger Personalführung / -koordination
- weniger Investition in Qualifizierung / Weiterbildung
- Reduktion des Unternehmensrisikos
- flexibler Personaleinsatz
- Lohnkosten sparen
- Alternative für Leiharbeit
- Vermeidung von Auslastungsschwankungen
- ermöglicht Zugeständnisse der Stammbelegschaft
Unternehmen geht es damit entgegen landläufiger Meinung beim Dienstvertrag nicht in erster Linie darum, Lohnkosten einzusparen. Das Hauptmotiv von Unternehmen liegt darin, spezialisiertes Personal zu erhalten. Dies gaben fast 80 % der Unternehmen an.
Den Dienstvertrag korrekt durchführen
Aus diesen Gründen sind Dienstverträge auch nach wie vor anerkannt. Die Rechtsprechung steht ihnen grundsätzlich positiv gegenüber. Auch wir bemerken immer wieder bei der Beratung von Unternehmen oder, wenn wir einen Dienstvertrag begutachten, dass Unternehmen aus den oben genannten Gründen einen solchen einsetzen. Bei der Auditierung von Automobilunternehmen stellen wir fest, dass der Dienstvertrag beispielsweise beim Einkauf von Ingenieurdienstleistungen verwendet wird, um sich spezialisiertes Know-how ins Unternehmen zu holen. In Unternehmen des produzierenden Gewerbes werden daher Reinigung oder Bewachung schon lange mittels Dienstvertrag ausgelagert. Auch hier geht es nicht um die Senkung von Löhnen sondern darum, dass spezialisierte Unternehmen diese Leistungen effektiver bringen können.
Die Ausführung muss allerdings korrekt erfolgen. Hier ist bereits die Formulierung entscheidend. Der Dienstvertrag sollte die geschuldeten Leistungen genau bezeichnen. Er sollte darüber hinaus die wichtigsten vertraglichen Regelungen beinhalten. Auch die tatsächliche Abwicklung muss sich im Vertrag widerspiegeln. Kommen bei Prüfungen Abweichungen zu Tage, führt dies zu Problemen. Diese lassen sich jedoch durch ein Audit rechtzeitig erkennen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Christian Andorfer wenden. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf.
Herr Rechtsanwalt Andorfer hilft Ihnen auch bei allen anderen Fragen rund um die Themen Fremdpersonaleinsatz, insbesondere Recht der Werkverträge und Zeitarbeit, Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, Deutsches und Europäisches Sozialversicherungsrecht sowie Europarecht. Ebenso berät Sie Herr Andorfer bei Fragen des Einsatzes von Selbständigen. Er berät Sie über die Durchführung Ihrer Tätigkeit, auditiert die Abläufe in Ihrem Betrieb wie bei einer Zollprüfung und hilft Ihnen die Risiken zu reduzieren. Sie erreichen ihn per E-Mail (andorfer@protag-law.com) und telefonisch unter 06221 338 63 – 0.
Weiterführende Links
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Abgrenzung von Dienstvertrag und Leiharbeit bei Auftraggebern im öffentlichen Bereich
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Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21.05.2019, 17 P 17.1115 |