Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit und ihre Aufgaben
Die Bundesagentur für Arbeit (auch BA oder Arbeitsagentur genannt) hat ihren Sitz in Nürnberg. Ihre Hauptaufgabe ist die Arbeitsvermittlung sowie die Arbeitsförderung. Sie ist zudem Verwaltungsträgerin der Arbeitslosenversicherung und regelt z.B. das Arbeitslosengeld. Daneben ist sie für Leiharbeitsunternehmen und Leiharbeiter zuständig. Die Bundesagentur für Arbeit ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts und verwaltet sich selbst. Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit bezüglich der Leiharbeit
Die Agentur für Arbeit ist Erlaubnis- und Überwachungsbehörde für die Leiharbeit (auch Arbeitnehmerüberlassung oder Zeitarbeit genannt). Wollen Unternehmen Leiharbeiter verleihen, benötigen sie eine Erlaubnis, § 1 AÜG. Hierfür müssen sie einen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellen. Diese überprüft die Unternehmen daraufhin, ob sie Gewähr dafür bieten, die Regelungen zur Leiharbeit einzuhalten. Bejaht sie dies, erteilt sie die Erlaubnis, ansonsten versagt sie diese. Wenn Zweifel an der Einhaltung der Vorschriften zur Leiharbeit bestehen, kann die Erlaubnis auch mit Auflagen erteilt werden. Auflagen dienen dazu, die Einhaltung der Leiharbeitsvorschriften sicherzustellen.
Nach Erteilung der Erlaubnis überwacht die Bundesagentur für Arbeit die Leiharbeitsunternehmen. Parallel dazu haben Leiharbeitsunternehmen gewisse Anzeige- und Auskunftspflichten, § 7 AÜG. Da die Erlaubnis zu Beginn regelmäßig nur befristet erteilt wird, muss sie auf Antrag der Leiharbeitsunternehmen verlängert werden. Hier erfolgt regelmäßig eine Prüfung der Bundesagentur für Arbeit vor Ort bei den Leiharbeitsunternehmen. Die Erlaubnis wird regelmäßig für ein Jahr befristet erteilt. Nach dreimaliger Befristung können Unternehmen auch eine unbefristete Erlaubnis erhalten. Auch hier finden jedoch immer wieder Prüfungen statt.
Maßnahmen bei Verstößen gegen Vorschriften zur Leiharbeit
Die Agentur für Arbeit kann auch Maßnahmen erlassen, um auf Verstöße gegen Vorschriften zur Leiharbeit zu reagieren. Zunächst einmal kann sie, wie bereits erwähnt, die Erlaubnis zur Leiharbeit versagen. Hierdurch verhindert sie, dass unzuverlässige Leiharbeitsunternehmen Leiharbeiter verleihen. Stellt sie später Verstöße fest, kann sie die Erlaubnis widerrufen oder zurücknehmen.
Der Widerruf der Erlaubnis kommt in Betracht, wenn die Erlaubnis ursprünglich rechtmäßig war, § 5 AÜG. Die Rücknahme der Erlaubnis erfolgt hingegen, wenn die Erlaubnis rechtswidrig erteilt wurde, also nicht hätte erteilt werden dürfen, § 4 AÜG. Sowohl Widerruf als auch Rücknahme sind Verwaltungsakte, gegen die Widerspruch eingelegt werden kann. Gegen eine ablehnende Widerspruchsbescheidung können die Gerichte angerufen werden. Wichtig für Unternehmen ist hier zu wissen, dass der Widerspruch ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung hat, § 86a Abs. 4 SGG. Widerruf und Rücknahme einer Erlaubnis haben daher unmittelbare Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann jedoch gerichtlich angeordnet werden. Da jedoch ohne die Erlaubnis Leiharbeiter nicht verliehen werden dürfen, ist es erforderlich, dass Unternehmen schnell handeln. Hier sollte unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Rechtssicherheit bei Prüfung der Bundesagentur für Arbeit durch proaktives Handeln
Um zu vermeiden, dass Leiharbeitsunternehmen hier unter erheblichen Zeit- und Handlungsdruck geraten, können sie auch proaktiv handeln. So lassen sich unliebsame Überraschungen vermeiden und Risiken minimieren, wenn Leiharbeitsunternehmen ihre Prozesse auditieren. Im Rahmen eines solchen Audits werden die Prozesse und Personalakten des Leiharbeitsunternehmens stichprobenartig überprüft, ob es hier Potential zu möglichen Beanstandungen seitens der Bundesagentur für Arbeit gibt. Dies ist gerade im Vorfeld von Prüfungen sinnvoll. Auditierungen der Prozesse sind auch ein wichtiger Baustein im Compliance Management System des Leiharbeitsunternehmens.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Heiko Greulich wenden. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf.
Herr Rechtsanwalt Heiko Greulich hilft Ihnen gerne auch bei allen anderen Fragen rund um die Themen Fremdpersonaleinsatz, insbesondere Recht der Werkverträge und Zeitarbeit, Arbeitsrecht, Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, sowie Europarecht. Darüber hinaus berät Sie Herr Greulich bei Fragen des Einsatzes von Selbständigen. Er unterstützt Sie im Falle von Sanktionen durch Behörden (Bußgeldbescheid etc.) und vertritt Sie sowohl gegenüber der Bundesagentur für Arbeit als auch, im Falle eines strafrechtlichen Vorwurfs, gegenüber Zoll oder Staatsanwaltschaft sowie vor Gerichten. Wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Greulich, wenn Sie sich vor den möglichen Risiken einer nicht rechtskonformen Durchführung Ihrer Tätigkeit absichern wollen. Sie erreichen ihn per E-Mail (info@protag-law.com) und telefonisch unter 06221 338 63 – 0.