Arbeitnehmerüberlassung

Was ist Arbeitnehmerüberlassung?

Arbeitnehmerüberlassung (auch Zeitarbeit oder Leiharbeit genannt) liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) seine Arbeitnehmer einem Drittem (Entleiher) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlässt. Seit dem 01.04.2017 sind die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Kraft. Seitdem ist der Begriff „Arbeitnehmerüberlassung“ legal definiert.

Warum könnte Arbeitnehmerüberlassung vorteilhaft sein?

Es gibt viele Branchen, die nach Arbeitskräften suchen. Für die Erfüllung des Personalbedarfs ist die Arbeitnehmerüberlassung vorteilhaft, da sehr flexibel und schnell Personal aufgebaut werden kann.

Arbeitnehmerüberlassung wird in vielen Branchen eingesetzt, z.B. Metall, Logistik, IT
Arbeitnehmerüberlassung wird in vielen Branchen eingesetzt, z.B. Metall, Logistik, IT

Von Vorteil für Entleiher ist auch die Tatsache, dass Leiharbeiter keine eigenen Mitarbeiter sind. Er kann sich daher schneller von ihnen lösen. Für die Leiharbeiter bedeutet dies jedoch nicht zwingend Arbeitslosigkeit wie bei befristeten Verträgen. Sie können vielmehr an anderen Stellen neu eingesetzt werden. Ein weiterer Bereich für den Einsatz der Arbeitnehmerüberlassung sind zeitlich befristete Projekte oder Spezialaufgaben. Entleiher können sich hier durch die Leiharbeiter andere fachliche Kompetenzen ins Unternehmen holen. Zusätzlich ermöglicht die Arbeitnehmerüberlassung die Entlastung von Stammpersonal, etwa bei Auftragsspitzen oder gewissen Arbeiten und Schichten.

Für Leiharbeiter kann sie ein guter Einstieg in das Berufsleben sein. Dies betrifft nicht nur Berufseinsteiger, die dadurch auch viel Erfahrung sammeln können, sondern auch Menschen, die lange Zeit arbeitslos waren. Für Leiharbeiter besteht nach der Überlassung auch die Chance auf Übernahme beim Entleiher. Dies umso mehr, wenn der Entleiher die Arbeitnehmerüberlassung nutzt, um sich ein Bild vom zukünftigen Mitarbeiter zu machen.

Notwendigkeit einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, wo kann man sie beantragen?

Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer einem Dritten überlassen wollen, benötigen eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. Diese kann man bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Die Bundesagentur für Arbeit prüft dann im Rahmen des Erlaubnisverfahrens, ob der Verleiher die nötige Zuverlässigkeit besitzt. Hierzu müssen eine Reihe von Unterlagen beigebracht werden. Bejaht die Bundesagentur für Arbeit die Zuverlässigkeit, erteilt sie die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung für ein Jahr befristet. Dieser Zeitraum kann verlängert werden. Nach frühestens drei Jahren ist es möglich, eine unbefristete Erlaubnis zu erhalten. Innerhalb dieser Zeit gibt es immer wieder Prüfungen beim Verleiher.

Worauf muss man beim Verleih von Arbeitnehmern achten?

Wenn man Leiharbeiter überlassen oder einsetzen möchte, muss man vieles beachten. Vor dem möglichen Einsatz haben Verleiher und Entleiher die Überlassung von Leiharbeitern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Zeitarbeiters unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren (Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht).

Bei der Arbeitnehmerüberlassung müssen viele Feinheiten beachtet werden
Bei der Arbeitnehmerüberlassung müssen viele Feinheiten beachtet werden

Außerdem ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Verleiher sind verpflichtet, ihren Leiharbeitern für die Zeit der Überlassung die geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes (Equal-Pay-Grundsatz) zu gewähren.  Dabei handelt es sich um die Arbeitsbedingungen, die einem vergleichbaren Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers zustehen. Grundsätzlich kann aber tarifvertraglich vom Equal Pay-Erfordernis abgewichen werden. Leiharbeiter sind damit in beide Richtungen geschützt. Entweder erhalten sie einen Tariflohn oder die gleichen Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Stammarbeiter des Entleihers.

Zusätzlich muss man auch eine Höchstüberlassungsdauer beachten. Die Überlassung darf achtzehn Monate nicht überschreiten (Höchstüberlassungsdauer). Hier kann es zu Schwierigkeiten kommen, wenn Arbeitnehmer im Rahmen eines Scheinwerkvertrages tätig werden. Ein solcher liegt vor, wenn formell zwar ein Werkvertrag abgewickelt wird, tatsächlich aber Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. Dann droht eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung mit empfindlichen Bußgeldern.

Wann ist eine Arbeitnehmerüberlassung illegal?

Eine Arbeitnehmerüberlassung ist illegal bei Fehlen einer gültigen Erlaubnis, Verstößen gegen die Kennzeichnungs- bzw. Konkretisierungspflicht oder Verstößen gegen die Höchstüberlassungsdauer von achtzehn Monaten. Als Folge einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung wird der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeiter unwirksam. Gleichzeitig gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeiter ab dem ersten Tag der Überlassung als zustande gekommen, § 9 AÜG, § 10 AÜG.

Die Einhaltung der Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wird in regelmäßigen Abständen durch die Bundesagentur für Arbeit, aber auch durch den Zoll, kontrolliert. Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder, die Nichtverlängerung der Erlaubnis oder sogar deren Entzug. Unternehmen sind daher gut beraten, die Vorschriften zum Verleih von Arbeitnehmern einzuhalten.

Vermeidung der Probleme durch Audits

Durch eine rechtzeitige Durchführung eines Audits können Sie sich vor unangenehmen Problemen bei der Arbeitnehmerüberlassung schützen. Aber auch wenn Ihnen gegenüber ein Bußgeld ergeht, ist es ratsam, sich an Spezialisten zu wenden. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Rechtsanwalt Heiko Greulich
Rechtsanwalt Heiko Greulich hilft Ihnen bei allen Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung

Herr Rechtsanwalt Heiko Greulich  hilft Ihnen gerne auch bei allen anderen Fragen rund um die Themen  Fremdpersonaleinsatz, insbesondere Recht der Werkverträge und ZeitarbeitArbeitsrecht,  Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, sowie Europarecht. Darüber hinaus berät Sie Herr Greulich bei Fragen des Einsatzes von Selbständigen. Er unterstützt Sie im Falle von Sanktionen durch Behörden (Bußgeldbescheid etc.) und vertritt Sie sowohl gegenüber der Bundesagentur für Arbeit als auch, im Falle eines strafrechtlichen Vorwurfs, gegenüber Zoll oder Staatsanwaltschaft sowie vor Gerichten. Wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Greulich, wenn Sie sich vor den möglichen Risiken einer nicht rechtskonformen Durchführung Ihrer Tätigkeit absichern wollen.  Sie erreichen ihn per E-Mail (greulich@protag-law.com) und telefonisch unter 06221 338 63 – 0.