Unterstützung bei einer Betriebsprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit, Team Arbeitnehmerüberlassung
Für den Fall, dass Sie bereits über eine befristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügen, müssen Sie sich circa 4 Monate vor deren Ablauf auf eine Betriebsprüfung seitens der Bundesagentur für Arbeit vorbereiten. Die Prüfung wird in der Regel von einer anderen Agentur für Arbeit als diejenige, die für die Antragsunterlagen zuständig ist, durchgeführt. Am Ende der Prüfung erstellt die prüfende Agentur für Arbeit einen Prüfbericht, auf dessen Basis die für Ihren Standort zuständige Agentur für Arbeit eine Entscheidung über die Verlängerung der Erlaubnis trifft.

Die Betriebsprüfung verläuft in der Regel durch eine erste Anfrage der Prüfbehörde per E-Mail. In dieser wird nachgefragt, ob beabsichtigt wird, einen Verlängerungsantrag zu stellen. Falls die Frage bejaht wird, wird man aufgefordert, eine Tabelle mit Informationen über die im vergangenen Jahr überlassenen Leiharbeitnehmer auszufüllen und an die Prüfbehörde zu übersenden. Auf Basis dieser Tabelle wählt die prüfende Agentur für Arbeit in der Regel vier bis sechs Arbeitnehmer, über die sie weitere Unterlagen (Arbeitsvertrag, Überlassungsvertrag, Einsatzmitteilung, Entgeltabrechnungen, Arbeitszeitnachweise, Anträge von Arbeitnehmern (z.B. Urlaubsanträge), Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung , Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Kündigungen / Aufhebungsverträge, Nachweise über Aufenthaltstitel für ausländische Beschäftigte, Equal-Pay- und Equal-Treatment-Abfragen) innerhalb einer bestimmten Frist (meistens drei Wochen) anfordert.
Die eingereichten Unterlagen werden sodann geprüft. Im Einzelfall kann es dann zu unterschiedlichen Beanstandungen kommen, die entsprechend negative Konsequanzen für den Verlängerungsantrag haben können. Im Folgenden gehen wir auf die aus unserer Erfahrung am häufigsten vorkommenden Fehler ein:

Fehler im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag eines Leiharbeitnehmers:
- Die Angaben über die Erlaubnis und/ oder die Erlaubnisbehörde sind fehlerhaft;
- Die Eingruppierungsgrundsätze wurden missachtet bzw. entsprechen nicht der Tätigkeits- und Qualifikationsbeschreibung;
- Es fehlen Angaben über den Garantielohn;
- Der Zugang von Kündigungen wurde nicht dokumentiert.
Fehler im Zusammenhang mit einem Überlassungsvertrag:
- Die Angaben über die Erlaubnis und/ oder die Erlaubnisbehörde sind unzutreffend (diesbezüglich gilt § 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG, sodass grundsätzlich keine ergänzenden Angaben zur Erlaubnis notwendig sind. Wenn aber solche gemacht werden, müssen diese zutreffend sein.);
- Die Qualifikations- und/ oder Tätigkeitsbeschreibung fehlt;
- Der Überlassungsvertrag und/ oder die Abfragen zum Gleichbehandlungsgrundsatz und zur Branchenzugehörigkeit sind nicht vom Kunden unterschrieben;
- Die Einsatzanweisung fehlt.
Fehler im Zusammenhang mit Lohnansprüchen der Leiharbeitnehmer:
- Die Berechnung des Durchschnitts im Referenzzeitraum bei der Entgeltsfortzahlung bei Krankheit und/ oder Urlaub ist mangelhaft;
- Feiertrage wurden nicht beachtet – fehlende Vergütung von Feiertagszuschlägen oder Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz;
- Die Arbeitszeit wurde wiederholt ohne nachweisbaren Ausgleich überschritten;
Schließlich holt die Agentur für Arbeit oft Auskunft vom zuständigen Finanzamt und prüft, ob Steuerschulden bestehen.
Letztere können ohne Weiteres gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG zur Versagung der Erlaubnis führen.
Fazit: Vorprüfung der einzureichenden Unterlagen durch unsere Kanzlei für eine unkomplizierte Verlängerung der AÜG-Erlaubnis
Um derartigen Beanstandungen rechtzeitig zu begegnen und die unkomplizierte Verlängerung der Erlaubnis sicherzustellen, empfehlen wir eine eingehende Vorprüfung der einzureichenden Unterlagen durch unsere Kanzlei. Wir können gerne die komplette Kommunikation zwischen Ihnen und der Bundesagentur für Arbeit übernehmen und für eine künftig ordnungsgemäße Betriebsdurchführung sorgen.

Zu diesen und anderen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf. Frau Rechtsanwältin Tsankova-Herrtwich hilft Ihnen gerne auch bei allen anderen Fragen rund um die Themen Fremdpersonaleinsatz, insbesondere in Form von Arbeitnehmerüberlassung. Darüber hinaus berät Sie Frau Tsankova bei Fragen bezüglich Entsendungen, SOKA und Lebensmittelrecht. Sie unterstützt Sie im Falle von Sanktionen durch Behörden (Bußgeldbescheid etc.) und vertritt Sie sowohl gegenüber der Bundesagentur für Arbeit als auch, im Falle eines strafrechtlichen Vorwurfs, gegenüber Zoll oder Staatsanwaltschaft sowie vor Gerichten. Wenden Sie sich an Frau Rechtsanwältin Tsankova-Herrtwich, wenn Sie sich vor den möglichen Risiken einer nicht rechtskonformen Durchführung Ihrer Tätigkeit absichern wollen. Sie erreichen sie per E-Mail (tseja.tsankova@protag-law.com) und telefonisch unter 06221 33 863 – 0.