Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht bei der Arbeitnehmerüberlassung
Kennzeichnungspflicht und Konkretisierungspflicht – Wegfall der Fallschirmlösung bei der Arbeitnehmerüberlassung
Um den Missbrauch beim Einsatz von Werkverträgen zu verhindern, wurde das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz reformiert. Seit dem 01.04.2017 sind Änderungen in Kraft getreten, mit denen unter anderem die Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht eingeführt wurde. Hiermit will man Scheinwerkverträge verhindern.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG haben Verleiher und Entleiher Verträge, in denen Leiharbeiter überlassen werden sollen, ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen. Dies muss erfolgen, bevor sie den Leiharbeiter überlassen oder tätig werden lassen. Der Vertrag muss daher ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag gekennzeichnet sein. Außerdem bedarf der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag der Schriftform.
Mit der Einführung der Kennzeichnungspflicht ist eine Fallschirmlösung bzw. eine Vorratserlaubnis weggefallen. Als Vorratserlaubnis bzw. Fallschirmlösung wurde eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis angesehen, die ein Unternehmen, das auf Werk- oder Dienstvertragsbasis tätig war, sich vorsorglich eingeholt hat. Wurde nachträglich eine Arbeitnehmerüberlassung angenommen, schützte die Erlaubnis vor dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Entleiher. Mit dieser Vorratserlaubnis bzw. Fallschirmlösung sicherte man auch Scheinwerkverträge ab.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG sind die einzelnen Leiharbeiter unter Bezugnahme auf den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag in Person vor jeder Überlassung zu konkretisieren. Das heißt, Leiharbeiter, die überlassen werden sollen, müssen vor der Überlassung namentlich (Vor- und Nachname) genannt werden.
Rechtsfolge bei Verstößen gegen die Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht bei der Arbeitnehmerüberlassung
Bei Verstößen gegen die Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflichten wird der Arbeitsvertrag zwischen dem Verleiher und den Leiharbeitern unwirksam (§ 9 Abs. 1 Satz 1a AÜG). Als Folge kommt ein Arbeitsverhältnis zwischen den Leiharbeitern und dem Entleiher zustande (§ 10 Abs. 1 AÜG). Zusätzlich droht ein Bußgeld bis zu 30.000 Euro, § 16 AÜG.
Den Übergang des Arbeitsverhältnisses vom Verleiher auf den Entleiher verhindert man durch eine sogenannte Festhaltenserklärung. Der Leiharbeiter kann gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher schriftlich erklären, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält. Hierzu sind jedoch folgende Voraussetzungen einzuhalten:
- Der Leiharbeiter hat die Festhaltenserklärung vor der Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorzulegen
- Die Agentur für Arbeit hat die Identität des Leiharbeiters festzustellen und die Erklärung mit einer Datumsangabe und der Identitätsfeststellung zu versehen
- Danach muss die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage bei der Agentur für Arbeit dem Verleiher oder Entleiher zugehen
Wenn die oben genannten Formalien nicht eingehalten werden, ist die Erklärung unwirksam. Des Weiteren hat die Bundesagentur für Arbeit hierdurch Kenntnis vom Verstoß. Sie wird daher gegen Entleiher und Verleiher ein Bußgeld verhängen. Zugleich droht dem Verleiher der Entzug der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.
Auditierung der Arbeitnehmerüberlassung
Der Fremdpersonaleinsatz im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bringt sehr viele Risiken mit sich. Hierzu ist eine gesetzeskonforme Ausübung der Tätigkeit notwendig. Um diese zu gewährleisten, müssen viele Formalien erfüllt werden. Um sich abzusichern, ist es empfehlenswert, einen externen Experten zu beauftragen. Unsere Anwälte haben jahrelange Erfahrung im Bereich des Fremdpersonaleinsatzes und stehen Ihnen bei allen Fragen bzw. Problemen zur Verfügung. Auf Wunsch auditieren sie auch Ihre Abläufe.
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