Verdeckte Leiharbeit

Was bedeutet verdeckte Leiharbeit?

Auch in Produktionsbereichen kann verdeckte Leiharbeit vorliegen
Auch in Produktionsbereichen kann verdeckte Leiharbeit vorliegen

Wenn ein Unternehmer fremdes Personal im Rahmen eines Werkvertrages einsetzt, aber in seiner  praktischen Durchführung alles für Leiharbeit spricht, nennt man dies verdeckte Leiharbeit (oder Scheinwerkvertrag bzw. illegale Arbeitnehmerüberlassung). Wenn in der Praxis ein Werkvertrag nicht ordentlich abgewickelt wird, ist die Grenze zur verdeckten Leiharbeit schnell überschritten. Daher ist es außerordentlich wichtig, die Abgrenzungskriterien zu kennen. Bei Verstößen drohen empfindliche Bußgelder, § 16 AÜG.

Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages oder Dienstvertrages

Bei einem Werkvertrag wird im Gegensatz zur verdeckten Leiharbeit ein Unternehmer (Auftragnehmer) für einen anderen (Auftraggeber) tätig, § 631 BGB. Es hand elt sich um die folgende Konstellation: ein Kunde (Auftraggeber) gibt einen Auftrag einem Werkunternehmer (Auftragnehmer). Der Auftragnehmer setzt für die Erfüllung dieses Auftrags seine eigenen Arbeitnehmer beim Kunden ein. Hierbei soll ein bestimmter Erfolg erreicht werden. Es kommt also auf das Ergebnis der Arbeit an und nicht auf die Tätigkeit als solche.

Hierzu wird ein Werkvertrag, manchmal auch ein Dienstvertrag, abgeschlossen. Der Auftragnehmer organisiert die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen. Er bleibt für die Erfüllung der in dem Vertrag vorgesehenen Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Kunden (dem Auftraggeber) verantwortlich. Die beim Auftraggeber eingesetzten Arbeitnehmer unterliegen weiterhin den Weisungen ihres Arbeitgebers. Sie sind dessen Erfüllungsgehilfen. Dabei dürfen die Arbeitnehmer des Werkunternehmers nicht in den Betrieb des Auftraggebers integriert werden. Sie dürfen auch nicht den arbeitsrechtlichen Weisungen des Auftraggebers unterliegen! Erlaubt sind aber beispielsweise projektbezogene werkvertragliche Anweisungen iSd. § 645 Abs.1 S.1 BGB. Diese sind sachbezogen und ergebnisorientiert.

Fremdpersonaleinsatz im Rahmen der verdeckten Leiharbeit

Demgegenüber liegt eine verdeckte Leiharbeit vor, wenn die Parteien tatsächlich Leiharbeit durchführen wollen. Eine solche liegt vor, wenn einem Drittunternehmen (Entleiher) nur Leiharbeiter zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden, § 1 AÜG. Sie sind in dessen Betrieb integriert. Zudem führen sie ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse aus. Der Arbeitgeber dieser Arbeitskräfte (Verleiher) muss aber über eine gültige Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügen. 

Bei verdeckter Leiharbeit liegt tatsächlich Arbeitnehmerüberlassung vor
Bei verdeckter Leiharbeit liegt tatsächlich Arbeitnehmerüberlassung vor

Die Arbeitnehmerüberlassung ist durch ein Dreiecksverhältnis gekennzeichnet. Es bestehen nur Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (Leiharbeitsvertrag). Es fehlt hingegen eine arbeitsvertragliche Beziehung zwischen Leiharbeiter und Entleiher.

Im Rahmen der Leiharbeit verpflichtet sich der Verleiher gegenüber dem Entleiher, diesem zur Förderung von dessen Betriebszwecken Leiharbeiter zur Verfügung zu stellen. Der Entleiher setzt die Leiharbeiter nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer ein. Die Leiharbeiter sind voll in den Betrieb des Entleihers eingegliedert und führen ihre Arbeiten allein nach dessen Weisungen aus.

Einordnung eines Vertrages als Werkvertrag oder verdeckte Leiharbeit

Bei der Wahl eines Vertrages sollte man genau überlegen, wie der Personaleinsatz in der Praxis durchgeführt wird. Wenn man nämlich verdeckte Leiharbeit durchführt, muss man mit sehr unangenehmen Folgen rechnen. Nicht die gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung des Vertrages sind entscheidend, sondern der Geschäftsinhalt. Der Geschäftsinhalt kann sich sowohl aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen Durchführung des Vertrags ergeben. Widersprechen sich beide, so ist die tatsächliche Durchführung des Vertrags maßgebend.

Wenn Sie Fremdpersonaleinsätze wollen, sollten Sie sich im Voraus anwaltlichen Rat einholen und sich vor möglichen Risiken schützen. Wenn Sie das Fremdpersonal bereits einsetzen, empfiehlt sich hierzu ein Audit von unseren Anwälten, die jahrelange Erfahrung auf diesem Gebiet haben. Zögen Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf, wir helfen Ihnen bei allen Fragen zum Fremdpersonaleinsatz.

Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Christian Andorfer wenden. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf. 

Rechtsanwalt Christian Andorfer
Rechtsanwalt Christian Andorfer hilft Ihnen bei allen Vorwürfen zur verdeckten Leiharbeit

Herr Rechtsanwalt Christian Andorfer hilft Ihnen auch bei allen anderen Fragen rund um die Themen Fremdpersonaleinsatz, insbesondere Recht der Werkverträge und Zeitarbeit,  Arbeits- und WirtschaftsstrafrechtDeutsches und Europäisches Sozialversicherungsrecht sowie Europarecht. Ebenso berät Sie Herr Andorfer bei Fragen des Einsatzes von Selbständigen. Er berät Sie über die Durchführung Ihrer Tätigkeit, auditiert die Abläufe in Ihrem Betrieb wie bei einer Zollprüfung und hilft Ihnen die Risiken zu reduzieren. Sie erreichen ihn per E-Mail (andorfer@protag-law.com) und telefonisch unter 06221 338 63 – 0.