Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung – Tatbestand, Folgen und Schutzkonzepte
Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung
Die Arbeitnehmerüberlassung (auch Leiharbeit oder Zeitarbeit genannt) ist in Deutschland streng reguliert. Dies dient dem Schutz der Leiharbeiter. Mit der Reform des AÜG im Jahr 2017 wurden eine Reihe weiterer Voraussetzungen aufgestellt, die bei der Arbeitnehmerüberlassung zu beachten sind. Verstöße hiergegen stellen Ordnungswidrigkeiten dar. Diese sind mit teils erheblichen Bußgeldern belegt. Daneben können Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung zu einem Entzug der Erlaubnis führen. Die wesentlichen Pflichten lassen sich kurz, wie folgt, darstellen:
- Erlaubnispflicht: Nur seriöse Verleiher dürfen Arbeitnehmerüberlassung ausüben. Aus diesem Grunde benötigen Verleiher eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. Diese Erlaubnis erteilt die Bundesagentur für Arbeit.
- Kennzeichnungspflicht: Ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag muss als solcher bereits vor der Überlassung gekennzeichnet sein. Damit ist ein Scheinwerkvertrag ausdrücklich unzulässig.
- Konkretisierungspflicht: Der Verleiher, der Leiharbeiter verleihen möchte, muss sie vorher konkretisieren.
- Höchstüberlassungsdauer: Leiharbeiter dürfen maximal 18 Monate an den gleichen Entleiher überlassen werden. Eine Ausnahme gilt, wenn ein Tarifvertrag etwas anderes regelt.
- Equal-Pay-Grundsatz: Leiharbeiter haben Anspruch auf die gleichen Arbeitsbedingungen wie sie ein vergleichbarer Stammarbeitnehmer des Entleihers erhalten würde. Eine Ausnahme gilt, wenn ein Tarifvertrag etwas anderes regelt.
- Informationspflicht: Gegenüber dem Leiharbeiter besteht die Pflicht, ihn vor jedem Einsatz darüber zu informieren, dass er als Leiharbeiter eingesetzt wird. Zudem muss er ihn über den Entleiher informieren.
- Verbot des Kettenverleihs: Wer Leiharbeiter verleiht, muss mit diesen einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben.
- Verbot des Einsatzes von Leiharbeitern als Streikbrecher: Leiharbeiter dürfen auch beim Entleiher streiken. Zudem dürfen sie nicht für streikende Stammarbeitnehmer eingesetzt werden.
Über die Einhaltung dieser Voraussetzungen wachen in erster Linie die Bundesagentur für Arbeit und der Zoll.
Rechtsfolgen bei Begehung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung
Stellen die Behörden einen Verstoß fest, dann ist dies neben der Gefahr des Entzugs der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis auch immer mit einem Bußgeld behaftet. Dieses kann je nach Verstoß sehr empfindlich sein. So beginnt die Bußgeldhöhe bei 2.000 € bei Verstößen gegen Informationspflichten. Wird etwa gegen die Vorschriften zur Erlaubnis, zur Kennzeichnung und Konkretisierung oder zu Überlassungshöchstdauer verstoßen, fallen Bußgelder bis 30.000 € an. Bei Verstößen gegen das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitern als Streikbrecher oder gegen den Equal-Pay-Grundsatz droht ein Bußgeld bis zu 500.000 €. Dabei kann die Bußgeldhöhe auch höher angesetzt werden, um einen wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen, wenn dieser höher ist (§ 17 Abs. 4 OWiG). Schließlich ist auch verstärkt zu beobachten, dass seitens des Zoll die Einziehung des Erlangten eine immer größere Rolle spielt (§ 29a OWiG).
Welche Schutzkonzepte und Compliance-Bausteine gibt es?
Da die Arbeitnehmerüberlassung viele Voraussetzungen aufstellt, müssen Verleiher verschiedene Prozesse einrichten, die die Einhaltung der Vorschriften des AÜG gewährleisten. Dies beginnt mit der Beachtung der notwendigen Formalitäten. So müssen Arbeitsverträge und Verträge zur Arbeitnehmerüberlassung gesetzeskonform ausgestaltet sein. Der Verleiher muss seine Leiharbeiter rechtzeitig konkretisieren und informieren. Auch die Behandlung der Leiharbeiter muss den Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung entsprechen. Durch regelmäßige Schulungen des Personals können hier Probleme frühzeitig vermieden werden. Kommt es schließlich zu einer Prüfung der Bundesagentur für Arbeit, kann ein Audit eventuelle Fehler aufdecken und es lässt sich wirksam gegensteuern.
Bei Einsatz von Werkverträgen sollte auf deren Einhaltung geachtet werden, um sich nicht dem Vorwurf der illegalen Arbeitnehmerüberlassung auszusetzen. Zudem empfiehlt es sich, den Einsatz regelmäßig zu auditieren. Hierdurch werden Risiken früh erkannt und es kann Abhilfe geschaffen werden. Dies ist immer besser, als wenn der Zoll die Betroffenen mit Ermittlungsmaßnahmen (z.B. Beschlagnahmen, Durchsuchungen) und Bußgeldern konfrontiert. Ein Audit stellt damit einen wichtigen Baustein für ein effektives Compliance-Management-System dar.
Wird hingegen schon ermittelt, müssen Spezialisten herangezogen werden. Diese kennen die Rechtsprechung und mögliche Verteidigungsansätze. Damit können sie den Firmenanwalt bzw. den eingeschalteten Strafverteidiger effektiv unterstützen. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Heiko Greulich wenden. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf.
Herr Rechtsanwalt Heiko Greulich hilft Ihnen gerne auch bei allen anderen Fragen rund um die Themen Fremdpersonaleinsatz, insbesondere Recht der Werkverträge und Zeitarbeit, Arbeitsrecht, Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, sowie Europarecht. Darüber hinaus berät Sie Herr Greulich bei Fragen des Einsatzes von Selbständigen. Er unterstützt Sie im Falle von Sanktionen durch Behörden (Bußgeldbescheid etc.) und vertritt Sie sowohl gegenüber der Bundesagentur für Arbeit als auch, im Falle eines strafrechtlichen Vorwurfs, gegenüber Zoll oder Staatsanwaltschaft sowie vor Gerichten. Wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Greulich, wenn Sie sich vor den möglichen Risiken einer nicht rechtskonformen Durchführung Ihrer Tätigkeit absichern wollen. Sie erreichen ihn per E-Mail (greulich@protag-law.com) und telefonisch unter 06221 338 63 – 0.