Der Werkvertrag
Der Werkvertrag im Überblick
Der Werkvertrag ist keine Erfindung der Neuzeit sondern war schon im Römischen Recht vor über 2.000 Jahren bekannt (als locatio conductio operis). Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist er bereits seit dem 01.01.1900 in § 631 BGB geregelt. Mit ihm verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes. Der Besteller verpflichtet sich zur Entrichtung der versprochenen Vergütung. Das Werk beim Werkvertrag kann die Herstellung oder Veränderung einer Sache, oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Der Werkvertrag ist somit ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und seinem Kunden, dem Besteller. Der Besteller kann Verbraucher oder selbst Unternehmer sein. Der Werkvertrag ist damit kein Vertrag zur Ausbeutung von Arbeitnehmern, wie es von Zoll, Gewerkschaften und Politikern teilweise polemisch behauptet wird. Die Gründe für den Abschluss eines Vertrags sind viel mehr ganz andere, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales selbst einräumen musste (hierzu Werkvertrag anerkannt – Neue Gutachten widerlegen Vorurteile).
Gründe für den Abschluss eines Werkvertrags
Die Gründe für den Abschluss eines Werkvertrages für Unternehmen sind meist die Gleichen, aus denen auch ein Verbraucher einen solchen abschließt. So schließt ein Verbraucher, der sein Auto reparieren, sich eine elektrische Leitung legen oder eine Wand streichen lässt – hier ist immer ein Erfolg geschuldet – den Werkvertrag nicht, um sich viel Geld zu sparen. Ihm fehlt vielmehr schlicht die Fachkunde. Ebenso ist es bei Unternehmen.
Dies ergibt sich aus einer Studie, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Auftrag gegeben hat. An dieser Studie waren über 1.000 Unternehmen verschiedenster Größe und verschiedenster Branchen beteiligt. Im Rahmen der Studie wurde nach den Motiven für Unternehmen gefragt, Aufgaben mittels Werkverträgen auszulagern. Im Bereich der Kernkompetenzen der Unternehmen sind dies
• spezialisiertes Personal
• Verbesserung der Bilanzierung
• weniger Personalführung / -koordination
• weniger Investition in Qualifizierung / Weiterbildung
• Reduktion des Unternehmensrisikos
• flexibler Personaleinsatz
• Lohnkosten sparen
• Alternative für Zeitarbeit
• Vermeidung von Auslastungsschwankungen
• ermöglicht Zugeständnisse der Stammbelegschaft
Die Auslagerung dient Unternehmen damit nicht in erster Linie, um Lohnkosten einzusparen. Dieses Motiv rangiert erst an siebter Stelle, während spezialisiertes Personal für fast 80 % der Unternehmen wichtig ist.
Werkverträge korrekt durchführen
Aus diesen Gründen sind Werkverträge auch nach wie vor anerkannt. So steht die Rechtsprechung dem Werkvertrag grundsätzlich positiv gegenüber. Er muss allerdings korrekt sein. Dies beginnt bereits bei der Formulierung. Der Werkvertrag sollte die geschuldeten Leistungen genau bezeichnen und die typischen werkvertraglichen Regelungen enthalten. Auch die tatsächliche Abwicklung muss dem Vertragswerk entsprechen. Kommt es hier zu Abweichungen treten bei Prüfungen Probleme auf. Diese lassen sich jedoch durch ein Audit rechtzeitig erkennen.
Wenn wir den Einsatz von Fremdpersonal auditieren oder Unternehmen hierzu beraten, stellen auch wir fest, dass Unternehmen sich meist aus den obigen Gründen für einen Werkvertrag entscheiden. Bei der Begutachtung von Automobilunternehmen sehen wir, dass der Werkvertrag eingesetzt wird, weil die Kernkompetenz nicht in der Logistik verankert ist oder für eine Aufgabe Spezialisten herangezogen werden. Bei unseren Mandanten aus der Logistik geht es nicht um Mindestlöhne sondern um flexible Reaktionsmöglichkeiten auf Auftragsschwankungen. Unseren Handwerksunternehmen fehlen schlicht die Fachkräfte und der Nachwuchs, weshalb sie mit osteuropäischen Subunternehmen arbeiten.
Kontaktieren Sie uns bei Fragen zum Werkvertrag
Wenn Sie einen Werkvertrag einsetzen möchten und und Fragen haben, rufen Sie uns einfach an, wir können Ihnen helfen. Ebenso unterstützen wir sie jederzeit, wenn er von Zoll, Betriebsräten oder Arbeitnehmern angegriffen wird. Denn Ihr Werkvertrag ist bei uns in guten Händen.
Zu diesen und anderen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf. Herr Rechtsanwalt Andorfer hilft Ihnen auch bei allen anderen Fragen rund um die Themen Fremdpersonaleinsatz, insbesondere Recht der Werkverträge und Zeitarbeit, Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, Deutsches und Europäisches Sozialversicherungsrecht sowie Europarecht. Ebenso berät Sie Herr Andorfer bei Fragen des Einsatzes von Selbständigen. Er berät Sie über die Durchführung Ihrer Tätigkeit, auditiert die Abläufe in Ihrem Betrieb wie bei einer Zollprüfung und hilft Ihnen die Risiken zu reduzieren. Sie erreichen ihn per E-Mail (andorfer@protag-law.com) und telefonisch unter 06221 338 63 – 0.