Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit für die Arbeitnehmerüberlassung
Fachliche Weisungen interpretieren die Arbeitnehmerüberlassung
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist zwar ein relativ „kurzes“ Gesetz mit lediglich 20 Paragrafen. Dieses Gesetz wird jedoch seitens der Bundesagentur für Arbeit durch Fachliche Weisungen interpretiert. Darauf bezieht sich die Bundesagentur für Arbeit (die Erlaubnisbehörde für die Arbeitnehmerüberlassung) bei der Prüfung der Beantragung bzw. Verlängerung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis.
Fachliche Weisungen zur Arbeitnehmerüberlassung – Was ist das eigentlich?
Die Fachlichen Weisungen sind kein Gesetz, sondern Verwaltungsvorschriften. Das heißt, Fachliche Weisungen sind im Grunde genommen nur für Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit bindend. Sie binden keine Außenstehende, insbesondere keine Gerichte. Fachliche Weisungen stellen daher nur eine „Orientierungshilfe“ für Anwender dar, welche jedoch rechtlich nicht zwingend ist. Aus diesem Grund ist eine rechtliche Überprüfung durch Gerichte möglich.
Nichtdestotrotz ist eine Orientierung an den fachlichen Weisungen in der Praxis pragmatisch und sinnvoll!
Schwerpunkte der Prüfung bei der Arbeitnehmerüberlassung nach den Fachlichen Weisungen
Bei der Prüfung der Arbeitnehmerüberlassung orientiert sich die Bundesagentur an den Fachlichen Weisungen. Danach sind folgende Prüfungsschwerpunkte von der Erlaubnisbehörde insbesondere zu verfolgen:
- Anwendung von Tarifverträgen sowie des Gleichstellungsgrundsatzes bei der Arbeitnehmerüberlassung (equal-pay/ equal-treatment)
- Einhaltung der Höchstdauer für die Arbeitnehmerüberlassung
- Korrekte Eingruppierung des Leiharbeiters entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit
- Gewährung von Mindestlöhnen, einschließlich Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
- Gewährung von Aufwendungsersatz für Leiharbeiter
- korrekte Gewährung von Entgelt- und Entgeltersatzleistungen und von Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung auch während der Zeiten des Nichteinsatzes (Garantielohn),
- Auffälligkeiten hinsichtlich des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizinischer Untersuchungen während der Arbeitnehmerüberlassung
- Abführung von Beiträgen zu allen Zweigen der Sozialversicherung, § 28e SGB IV
- Abführung der Lohnsteuer, § 42d EStG
- Beachtung der Bestimmungen der Ausländerbeschäftigung, § 15 AÜG
Weiter prüft die Bundesagentur in der Praxis:
- Einhaltung der Kennzeichnungspflicht bei der Arbeitnehmerüberlassung, § 1 Abs. 1 S. 5 AÜG
- Konkretisierung des Leiharbeiters im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung, § 1 Abs. 1 S. 6 AÜG
- Information des Leiharbeiters, dass er als Leiharbeiter eingesetzt wird, § 11 Abs. 2 S. 4 AÜG
- Prüfung der Arbeitszeitkonten
- Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, ArbZG
- Beschäftigung Schwerbehinderter
- Einhaltung der Bestimmungen zum Mutterschutz, MuschG
- Büroorganisation usw.
Folgen der Nichteinhaltung der Fachlichen Weisungen für die Arbeitnehmerüberlassung
Wenn die Bundesagentur für Arbeit auf Grundlage der Fachlichen Weisungen Verstöße feststellt, drohen unangenehme Risiken. In Betracht kommt die Nichterteilung bzw. Nichtverlängerung der Erlaubnis der Arbeitnehmerüberlassung oder sogar deren Entzug. Darüber hinaus werden oft empfindliche Bußgelder verhängt. Es bleibt aber immer noch die Möglichkeit, die Fachlichen Weisungen im konkreten Fall gerichtlich überprüfen zu lassen. Eine rechtzeitige Durchführung eines Audits durch unsere Experten hilft Ihnen, Probleme zu vermeiden. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Heiko Greulich wenden. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf.
Herr Rechtsanwalt Greulich hilft Ihnen gerne auch bei allen anderen Fragen rund um die Themen Fremdpersonaleinsatz, insbesondere Recht der Werkverträge und Zeitarbeit, Arbeitsrecht, Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, sowie Europarecht. Darüber hinaus berät Sie Herr Greulich bei Fragen des Einsatzes von Selbständigen. Er unterstützt Sie im Falle von Sanktionen durch Behörden (Bußgeldbescheid etc.) und vertritt Sie sowohl gegenüber der Bundesagentur für Arbeit als auch, im Falle eines strafrechtlichen Vorwurfs, gegenüber Zoll oder Staatsanwaltschaft sowie vor Gerichten. Wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Greulich, wenn Sie sich vor den möglichen Risiken einer nicht rechtskonformen Durchführung Ihrer Tätigkeit absichern wollen. Sie erreichen ihn per E-Mail (greulich@protag-law.com) und telefonisch unter 06221 33863 – 0.