Zeitarbeit

Was ist Zeitarbeit?

Zeitarbeit (auch Arbeitnehmerüberlassung oder Leiharbeit genannt) liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) als Zeitarbeitsunternehmen seine Arbeitnehmer einem Drittem (Entleiher) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlässt. Seit dem 01.04.2017 sind die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Kraft. In diesem wird unter anderem der Begriff „Arbeitnehmerüberlassung“ und damit auch de Zeitarbeit legal definiert.

Welche Vorteile bietet die Zeitarbeit?

In sehr vielen Branchen suchen Unternehmen nach Arbeitskräften. Für solche Unternehmen ist Zeitarbeit vorteilhaft. Mit ihr kann schnell und flexibel Personal aufgebaut werden.

Zeitarbeit als wichtiges Flexibilisierungsinstrument
Zeitarbeit ist ein wichtiges Flexibilisierungsinstrument, z.B. in der Metall- und der Logistikbranche

Hier erweist es sich für Entleiher als Vorteil, dass Zeitarbeiter keine eigenen Mitarbeiter sind. Sie bleiben nämlich für die Dauer des Einsatzes Arbeitnehmer des Zeitarbeitsunternehmens. Damit kann sich der Entleiher schneller von ihnen lösen. Für die eingesetzten Mitarbeiter hat dies jedoch nicht zwingend Arbeitslosigkeit zur Folge wie bei befristeten Verträgen. Das Zeitarbeitsunternehmen, ihr Arbeitgeber, schuldet ihnen weiter den Lohn und wird sie vielmehr an anderen Stellen neu einsetzen. Ein weiterer Bereich für den Einsatz von Zeitarbeit sind zeitlich befristete Projekte oder Spezialaufgaben. Entleiher können sich so über die Zeitarbeit andere fachliche Kompetenzen ins Unternehmen holen. Zusätzlich ermöglicht die Zeitarbeit die Entlastung von Stammpersonal, etwa bei Auftragsspitzen oder gewissen Arbeiten und Schichten. Diese übernehmen die Zeitarbeiter.

Für Zeitarbeiter kann die Zeitarbeit der Einstieg in das Berufsleben sein. Dies gilt nicht nur für Berufseinsteiger, die dadurch auch viel Erfahrung sammeln können. Auch für Menschen, die lange Zeit arbeitslos waren, bietet sie eine Alternative. Für Zeitarbeiter besteht auch die Chance, nach dem Einsatz vom Entleiher eine Anstellung zu erhalten. Dies umso mehr, wenn der Entleiher den Einsatz nutzt, um sich ein Bild vom zukünftigen Mitarbeiter zu machen.

Zeitarbeit bedarf einer Erlaubnis – Wo kann man sie beantragen?

Zeitarbeitsunternehmen benötigen eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. Den Antrag können Sie bei der Bundesagentur für Arbeit stellen. Die Bundesagentur für Arbeit prüft dann im Rahmen des Erlaubnisverfahrens, ob das Zeitarbeitsunternehmen die nötige Zuverlässigkeit für die Durchführung der Zeitarbeit besitzt. Hierzu sind entsprechende Unterlagen beizubringen. Bejaht die Bundesagentur für Arbeit die Zuverlässigkeit, wird die Erlaubnis für ein Jahr befristet erteilt. Dieser Zeitraum kann verlängert werden. Nach frühestens drei Jahren kann eine unbefristete Erlaubnis zur Durchführung der Zeitarbeit erteilt werden. Innerhalb dieser Zeit gibt es immer wieder Überprüfungen des Zeitarbeitsunternehmens.

Worauf ist zu achten?

Wollen Unternehmen Zeitarbeiter überlassen oder einsetzen, müssen sie vieles berücksichtigen. Vor dem möglichen Einsatz haben Zeitarbeitsunternehmen und Entleiher die Überlassung von Zeitarbeitern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen. Vor der Überlassung haben sie die eingesetzten Mitarbeiter unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren (Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht).

Zeitarbeitsunternehmen müssen beim Einsatz von Zeitarbeitern vieles berücksichtigen
Zeitarbeitsunternehmen müssen beim Einsatz von Zeitarbeitern vieles berücksichtigen

Außerdem ist der Grundsatz der Gleichbehandlung einzuhalten. Zeitarbeitsunternehmen sind verpflichtet, ihren Zeitarbeitern während des Einsatzes die geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes (Equal-Pay-Grundsatz) zu gewähren. Dabei handelt es sich um die Arbeitsbedingungen, die ein vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers erhält. Von diesem Equal Pay-Erfordernis kann durch Tarifvertrag abgewichen werden. Dies dient dem Schutz der Zeitarbeiter. Entweder erhalten sie die gleichen Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Stammarbeiter des Entleihers oder einen Tariflohn.

Zusätzlich muss man auch eine Höchstüberlassungsdauer beachten. Die Überlassung darf achtzehn Monate nicht überdauern (Höchstüberlassungsdauer). Probleme können unter anderem dann auftreten, wenn Arbeitnehmer im Betrieb eines Auftraggebers per Werkvertrag tätig werden. Stellt dieser sich später als Scheinwerkvertrag heraus, liegt verdeckte Leiharbeit vor. Diese ist mit empfindlichen Bußgeldern belegt.

Wann wird Zeitarbeit illegal?

Zeitarbeit wird illegal, wenn eine gültige Erlaubnis fehlt oder gegen die Kennzeichnungs- bzw. Konkretisierungspflicht oder gegen die Höchstüberlassungsdauer von achtzehn Monaten verstoßen wird. Als Folge einer illegalen Zeitarbeit oder illegalen Arbeitnehmerüberlassung wird der Arbeitsvertrag zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Zeitarbeiter unwirksam. Parallel gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Zeitarbeiter ab dem ersten Tag der Überlassung als zustande gekommen, § 9 AÜG, § 10 AÜG.

Zum Schutz der Zeitarbeiter wird die Einhaltung der Regelungen zur Zeitarbeit immer wieder kontrolliert. Zuständig hierfür sind die Bundesagentur für Arbeit, aber auch der Zoll. Bei Verstößen drohen den beteiligten Unternehmen hohe Bußgelder, den Zeitarbeitsunternehmen darüber hinaus die Nichtverlängerung der Erlaubnis oder sogar deren Entzug. Unternehmen sind daher gut beraten, die Vorschriften zur Zeitarbeit einzuhalten.

Risikoreduzierung durch Auditierung

Durch eine rechtzeitige Auditierung Ihres Betriebes können Sie sich vor unangenehmen Problemen bei der Durchführung der Zeitarbeit schützen. Aber auch wenn Sie mit Bußgeldern konfrontiert werden, ist es ratsam, sich an Spezialisten zu wenden. Dies stellt einen wichtigen Baustein im Rahmen Ihres Compliance-Management-Systems dar. Zögern Sie also nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Rechtsanwalt Heiko Greulich
Rechtsanwalt Heiko Greulich hilft Ihnen bei allen Fragen zur Zeitarbeit

Herr Rechtsanwalt Greulich  hilft Ihnen gerne auch bei allen anderen Fragen rund um die Themen  Fremdpersonaleinsatz, insbesondere Recht der Werkverträge und ZeitarbeitArbeitsrecht,  Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, sowie Europarecht. Darüber hinaus berät Sie Herr Greulich bei Fragen des Einsatzes von Selbständigen. Er unterstützt Sie im Falle von Sanktionen durch Behörden (Bußgeldbescheid etc.) und vertritt Sie sowohl gegenüber der Bundesagentur für Arbeit als auch, im Falle eines strafrechtlichen Vorwurfs, gegenüber Zoll oder Staatsanwaltschaft sowie vor Gerichten. Wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Greulich, wenn Sie sich vor den möglichen Risiken einer nicht rechtskonformen Durchführung Ihrer Tätigkeit absichern wollen.  Sie erreichen ihn per E-Mail (greulich@protag-law.com) und telefonisch unter 06221 338 63 – 0.