Tarifvertrag

Was ist ein Tarifvertrag?

Tarifverträge werden gem. § 2 Tarifvertragsgesetz (TVG) zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden bzw. einzelnen Arbeitgebern geschlossen. Die zwischen Gewerkschaften und einzelnen Arbeitgebern abgeschlossenen Tarifverträge werden als Firmentarifverträge (auch Werk- oder Haustarifverträge) bezeichnet. Die in der Praxis häufiger vorkommenden Tarifverträge zwischen Gewerkschaften und tariffähigen Arbeitgebervereinigungen nennt man hingegen Flächen- oder Verbandstarifverträge. 

Was kann in einem Tarifvertrag festgelegt werden?

Der Inhalt von Tarifverträgen ist Verhandlungssache 

Ob und mit welchem Inhalt Tarifverträge geschlossen werden ist Verhandlungssache. Sie regeln einerseits die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien. Andererseits enthalten sie aber auch Rechtsnormen über beispielsweise den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Die wichtigsten Vereinbarungen betreffen i.d.R. Fragen bezüglich der Ausgestaltung der Arbeitszeit, den Arbeitsbedingungen, den Kündigungsfristen, dem Arbeitsentgelt, dem Urlaubsanspruch sowie den Zusatzleistungen.

Für wen gilt der Tarifvertrag?

Ein Tarifvertrag gilt für die Mitglieder der Tarifvertragsparteien sowie für den Geltungsbereich, für den er abgeschlossen ist. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 TVG gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen. Und das – selbst nach Ablauf des Tarifvertrages – so lange, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden  (§ 4 Abs. 5 TVG). Schließlich kann die Geltung von Tarifverträgen auch in einem Arbeitsvertrag vereinbart werden. Dies kann auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern vereinbart werden, die nicht Mitglied einer Tarifvertragspartei sind.

Wann ist ein Tarifvertrag allgemeinverbindlich?

Gemäß § 5 TVG kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass eine solche Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Ist dies alles gegeben, erfassen die Regelungen des Tarifvertrags auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 

Wird ein Tarifvertrag als allgemeinverbindlich erklärt, gilt er auch für bisher nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Was ist beim Einsatz von Zeitarbeitern zu beachten?

Gerade beim Einsatz von Zeitarbeitern spielen Tarifverträge eine große Rolle. So haben Zeitarbeiter einen Anspruch auf gleichen Lohn wie die Stammbeschäftigten. Durch Tarifvertrag darf von dieser Regelung jedoch abgewichen werden. Die Zeitarbeitsbranche hat hiervon durch verschiedene Tarifwerke Gebrauch gemacht. In vereinzelten Branchen wurden Zuschlagstarife eingeführt, die eine stufenweise Heranführung an den Tariflohn der Einsatzbranche vorsehen.  Darüber hinaus gibt es eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten. Von dieser kann durch Tarifvertrag der Einsatzbranche abgewichen werden. Auch hiervon wurde zum Beispiel im Bereich Metall und Elektro durch den Tarifvertrag LeiZ Gebrauch gemacht.

Was versteht man unter dem Günstigkeitsprinzip?

Das Günstigkeitsprinzip besagt, dass immer die für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen günstigere Regelung gilt. Sind also die im Tarifvertrag genannten Regelungen für die Beschäftigten vorteilhafter, kommen die Vereinbarungen des individuellen Arbeitsvertrags an dieser Stelle nicht zur Geltung. Eine Ausnahme hiervon liegt nur dann vor, wenn der Tarifvertrag selbst abweichende Abmachungen gestattet (§ 4 Abs. 3 Alt. 1 TVG).

Wie ist das Verhältnis zwischen Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung? 

§ 77 Abs. 3 BetrVG besagt, dass der Tarifvertrag grds. Vorrang vor der Betriebsvereinbarung genießt. Demnach können Bereiche, die üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (Tarifvorbehalt). Es sei denn, der Tarifvertrag erklärt den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen für zulässig (sog. Öffnungsklauseln). Auf dieser Basis können Betriebsräte und Arbeitgeber geltende Tarifverträge flexibel in den jeweiligen Betrieb integrieren.

Der Betriebsrat hat gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG weiterhin darüber zu wachen, dass die geltenden Tarifverträge durchgeführt werden. 

Fazit

Brauchen Sie Unterstützung bei der Verhandlung des Inhalts eines Tarifvertrags oder haben Sie Fragen bezüglich eines bereits bestehenden? Zögern Sie nicht und nehmen Sie  Sie Kontakt mit uns auf. Wir stehen Ihnen gerne bei jeglichen arbeitsrechtlichen Fragen zur Verfügung. 

Rechtsanwalt Heiko Greulich hilft Ihnen bei allen Fragen zu Tarifverträgen
Rechtsanwalt Heiko Greulich hilft Ihnen bei allen Fragen zu Tarifverträgen

Herr Rechtsanwalt Greulich  hilft Ihnen gerne auch bei allen anderen Fragen rund um die Themen  Fremdpersonaleinsatz, insbesondere Recht der Werkverträge und ZeitarbeitArbeitsrecht,  Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, sowie Europarecht. Darüber hinaus berät Sie Herr Greulich bei Fragen des Einsatzes von Selbständigen. Er unterstützt Sie im Falle von Sanktionen durch Behörden (Bußgeldbescheid etc.) und vertritt Sie sowohl gegenüber der Bundesagentur für Arbeit als auch, im Falle eines strafrechtlichen Vorwurfs, gegenüber Zoll oder Staatsanwaltschaft sowie vor Gerichten. Wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Greulich, wenn Sie sich vor den möglichen Risiken einer nicht rechtskonformen Durchführung Ihrer Tätigkeit absichern wollen.  Sie erreichen ihn per E-Mail (greulich@protag-law.com) und telefonisch unter 06221 338 63 – 0.