Betriebsvereinbarungen
Was sind Betriebsvereinbarungen?
Bei einer Betriebsvereinbarung handelt es sich um eine schriftlich niedergelegte Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, welcher als Vertreter der Arbeitnehmer fungiert. Sie hält die Rechte und Pflichten beider Betriebsparteien sowie verbindliche Normen für alle Arbeitnehmer fest. Die Vereinbarung ist von beiden Parteien zu unterzeichnen und vom Arbeitgeber an einer geeigneten Stelle im Betrieb auszulegen.
Für wen gelten die Betriebsvereinbarungen?
Eine Betriebsvereinbarung gilt in räumlicher Hinsicht in dem Betrieb, für den sie abgeschlossen wurde und erstreckt sich in persönlicher Hinsicht grundsätzlich auf alle Arbeitnehmer des Betriebes im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG. Sie kann jedoch auch nur für einzelne Bereiche abgeschlossen bzw. einzelne Arbeitnehmergruppen beschränkt werden und demnach für alle dort Beschäftigten gelten.
Eine Betriebsvereinbarung ist für alle betroffenen Beschäftigten normativ und zwingend. Will ein Arbeitnehmer jedoch auf seine Rechte aus einer solchen verzichten, ist hierfür die Zustimmung des Betriebsrats notwendig.
Leitende Angestellte gelten nach § 5 Abs. 3 BetrVG nicht als Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG, weshalb Betriebsvereinbarungen für sie grundsätzlich nicht gelten.
Was kann Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein?
In Betriebsvereinbarungen können zahlreiche Angelegenheiten geregelt werden. Unterschieden wird zwischen erzwingbaren und freiwilligen Betriebsvereinbarungen.
Erzwingbare Betriebsvereinbarungen behandeln diejenigen betrieblichen Angelegenheiten, bei welchen der Betriebsrat ein „echtes“ Mitbestimmungsrecht hat. Dies ist beispielsweise bei der Gestaltung von Personalfragebögen und personellen Auswahlrichtlinien, dem Aufstellen eines Sozialplans, der menschengerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Einführung von Kontrollsystemen der Fall. Weigert sich der Arbeitgeber hierbei eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen und eine solche erzwingen.
Freiwillige Betriebsvereinbarungen regeln Angelegenheiten, die nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen. Demnach können sie auch nur im beiderseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ergehen. Hierzu gehören insbesondere Regelungstatbestände wie die Errichtung einer ständigen Einigungsstelle, die Einführung von leistungsbezogenen Prämien und Entgelten sowie Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes.
Was kann NICHT mittels Betriebsvereinbarung geregelt werden?
Nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung können Sachverhalte sein, welche bereits in anderen Schriftstücken und insb. höherrangigem Recht (bspw. Gesetze, Tarifverträge, Verordnungen) vollständig und abschließend geregelt sind. Weiterhin darf sich der Betriebsrat auch nicht in die Leitung des Unternehmens einmischen, weshalb klassische Aufgaben der Unternehmensleitung nicht Teil einer Betriebsverfassung sein können.
Was gilt bei kollidierendem Regelungsinhalt von Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag?
Liegt eine Kollision von Regelungen der Betriebsvereinbarung und individualrechtlichen Absprachen vor, gilt das sogenannte „Günstigkeitsprinzip“. Demnach verdrängt eine Betriebsvereinbarung dann vertragliche Vereinbarungen, wenn diese für den Arbeitnehmer ungünstiger sind und der Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Arbeitgeber auf die ihm günstigere Regelung berufen. In Einzelfällen darf die zwingende Wirkung der Betriebsvereinbarung demnach zugunsten des Arbeitnehmers durchbrochen werden.
Wer ist für die Durchführung von Betriebsvereinbarungen zuständig?
Nach § 77 BetrVG obliegt die Durchführung der Betriebsvereinbarungen und Umsetzung der Bestimmungen grundsätzlich dem Arbeitgeber. Der Betriebsrat hat allerdings einen Anspruch darauf, dass sich der Arbeitgeber an die Vereinbarungen in den Betriebsvereinbarungen hält. Tut er dies nicht, können sie ggf. mittels eines Arbeitsgerichtsverfahrens durchgesetzt werden.
Fazit
Bei Verhandlung einer Betriebsvereinbarung ist einiges zu beachten. Hat der Betriebsrat im konkreten Fall überhaupt ein Mitbestimmungsrecht? Ist der betrachtete Regelungsgegenstand nicht bereits anderweitig geregelt? Ist die Vereinbarung klar und verständlich formuliert?
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