Mit Leiharbeitern abgeblitzt – Verkehrsüberwachung durch Arbeitnehmerüberlassung rechtswidrig, OLG Frankfurt, Beschluss vom 6.11.2019 – 2 Ss-OWi 942/19

Verkehrsüberwachung durch Leiharbeiter ist unzulässig

Das Oberlandesgericht Frankfurt kam zu dem Ergebnis, dass Verkehrsüberwachungen durch Leiharbeiter rechtswidrig sind. Die daraus folgenden Bußgeldbescheide hätten gar nicht erlassen werden können. Im vorliegenden Fall war der Zeuge, der das Überschreiten der zulässigen  Höchstgeschwindigkeit festgestellt hat, ein Angestellter einer privaten GmbH. Diese GmbH war von der Ortspolizeibehörde aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvetrages zum Zweck der „Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen“ beauftragt worden. Das Oberlandesgericht brachte zum Ausdruck, dass Einsätze von Leiharbeitern rechtswidrig sind.

Die Ortspolizeibehörde darf die Verkehrsüberwachung nur durch eigenes Personal mit entsprechender Qualifikation durchführen. Die Verkehrsüberwachung ist Kernaufgabe des Staates. Sie dient dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der am Verkehr teilnehmenden Bürger. Deshalb ist der Staat berechtigt, bei Verstößen mit Strafen und Bußgeldern zu reagieren. Aus diesem Grund ist jedoch die Verkehrsüberwachung ausschließlich Hoheitsträgern übertragen. Im Falle der Arbeitnehmerüberlassung bleibt der Leiharbeiter jedoch Arbeitnehmer des Verleihers und wird nicht Bediensteter des Staates. Dementsprechend erfolgt die Verkehrsüberwachung nicht durch die Gemeinde, sondern durch einen privaten Dienstleiter. Dass der Leiharbeiter in den Geschäftsbetrieb der Gemeinde eingebunden war und den dortigen Weisungen unterlag, ändert hieran nach Auffassung der OLG Frankfurt nichts. Infolgedessen sind sämtliche Verkehrsüberwachungen durch Leiharbeiter unzulässig.