Einsatz von Freelancern
Abgrenzung der Freelancer von Scheinselbständigen
Von Freelancern spricht man, wenn jemand allein und eigenverantwortlich eine Werk- oder Dienstleistung selbständig erbringt. Werden Freelancer in einem fremden Unternehmen für eine bestimmte Zeit tätig, spricht man auch von freien Mitarbeitern. Freelancer kommen in allen Branchen und allen Variationen vor. Werden Freelancer aber beim Auftraggeber eingebunden und werden sie dort arbeitsteilig tätig, liegt auch schnell Scheinselbständigkeit vor. Scheinselbständige sind zwar auf dem Papier Freelancer, in Wahrheit sind sie jedoch Beschäftigte des Auftraggebers. Scheinselbständige unterliegen im Gegensatz zu Freelancern arbeitsrechtlichen Weisungen und sind bei ihrem Auftraggeber stark eingebunden.
Merkmale der Abgrenzung von Freelancern zu Scheinselbständigen
Die Abgrenzung zwischen Freelancern und Scheinselbständigen ist nur formell einfach. In der Praxis ist sie hingegen schwer. Dies liegt daran, dass die Rechtsprechung alle Arten von Indizien heranzieht, um die Eigenschaft als Freelancer zu prüfen. Die Abgrenzung wird dabei umso schwieriger, je weniger die Freelancer von Beschäftigten des Auftraggebers zu unterscheiden sind. Augenmerk wird etwa auf die Tätigkeit, selbe Dienstkleidung, Nutzung von Betriebseinrichtungen usw. gelegt. Als Faustregel gilt hier: Je mehr dem Freelancer bzw. freien Mitarbeiter arbeitsrechtliche Weisungen hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Ort und Zeit der Arbeitsleistung erteilt werden bzw. je mehr er Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb unterliegt, desto mehr ist er in den Betrieb des Einsatzunternehmens eingegliedert. Umso eher liegt dann ein Fall der Scheinselbständigkeit vor. In diesem Fall ist der Freelancer tatsächlich Arbeitnehmer. Dabei tritt die Formulierung, also Dienstvertrag oder Werkvertrag, in den Hintergrund – Papier ist bekanntlich geduldig. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Durchführung des Vertrages.
Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses wenn kein Freelancer tätig wird
Für Auftraggeber besteht dann das erhebliche Risiko, dass sich das Verhältnis mit dem Freelancer tatsächlich als Beschäftigungsverhältnis herausstellt. Es liegt dann ein Arbeitsverhältnis vor, in dem für den Freelancer arbeitsrechtliche Schutzgesetze, wie das Kündigungsschutzgesetz gelten. Steuerrechtlich wird oft der Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung, § 370 AO erhoben. Denn die in den Rechnungen des Freelancers ausgewiesene Umsatzsteuer wurde zu Unrecht in den Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemacht. Hinzu kommt, dass der Auftraggeber meist mehrere Jahre keine Lohnsteuer abgeführt hat. Schließlich droht auch ein sozialversicherungsrechtliches, und somit ein strafrechtliches Risiko. Als Arbeitgeber hat man für den ehemaligen Freelancer Sozialabgaben abzuführen. Soweit diese der Arbeitnehmer über den Arbeitnehmeranteil trägt, kann man sich diesen zwar innerhalb der nächsten drei Gehaltszahlungen wieder holen, § 28g SGB IV. Bei den erheblichen Beiträgen, die über die Jahre hinweg angelaufen sind, ist dies erfahrungsgemäß keine Entlastung. Zugleich droht dem Arbeitgeber das strafrechtliche Risiko der Hinterziehung von Sozialabgaben, § 266a StGB.
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