Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung – keine Rückwirkung auf Überlassungen vor Änderung des AÜG, ArbG Mainz, Urteil vom 28.06.2018, 3 Ca 111/18

Leitsatz

Das Verbot der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung nach § 9 Abs 1 Nr 1a AÜG findet nicht rückwirkend auf Überlassungen, die bereits vor dem 1. April 2017 begonnen haben, Anwendung.

Sachverhalt

Die Klägerin wurde durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag bei der S. GmbH & Co.KG (nachfolgend S.) zum 07.01.2015 als Bezirksleiterin eingestellt.

Arbeitsverhältnis aufgrund einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung?

Die S. hatte mit der Beklagten einen Vertrag geschlossen, welcher als Werkvertrag bezeichnet wurde und Gewährleistungs- so- wie Versicherungspflichten beinhaltete, wie auch eine Steuerung des Personals durch S.. Der Einsatz der Klägerin dauerte vom 07.01.2015 bis 29.06.2017. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin ein nach ihrer Auffassung wegen verdeckter Arbeitnehmerüberlassung bestehendes Arbeitsverhältnis im Verhältnis zur Beklagten geltend.

Gründe für die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

Dabei verwies die Klägerin darauf, dass die Beklagte Arbeitsmittel (z.B. Laptop, mobiler Drucker, Druckerfax, Produktordner und – proben) zur Verfügung gestellt hat. Die Einführung in den Aufgabebereich erfolgte durch die Beklagte. Die Klägerin wurde den Außendienstmitarbeitern von der Beklagten zugeteilt und organisatorisch dem Team 400 zugeordnet. Von diesem Team habe sie den Kundenstamm zugewiesen bekommen und eine Vorlage für den Tourenplan. Die Aufgabe der Klägerin habe darin bestanden, die ihr zugewiesenen Kunden zu betreuen und regelmäßig anzufahren. Jegliche Arbeitsanweisungen erfolgte durch die Beklagte. Die Teilnahme an den vierteljährlich stattfindenden Teammeetings seien für die Klägerin Pflicht gewesen. Im Laufe der Beschäftigung besuchte die Klägerin drei Teamtagungen der Beklagten zusammen mit Mitarbeitern der Beklagten. In der Aufgabenerledigung habe die Klägerin eng mit dem Servicecenter der Beklagten zusammen gearbeitet.

Entscheidung

Das ArbG kam zu dem Ergebnis, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Arbeitsverhältnis gegeben ist. Dies gilt unabhängig von der Streitfrage, ob ein werkvertraglicher Einsatz erfolgt ist oder ob angesichts etwaiger Weisungsgebundenheit gegenüber der Beklagten verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vorlag.

Vorlage einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

Im vorliegenden Fall kann die Fiktion des § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG nicht auf die fehlende Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gestützt werden, da die Erlaubnis vorsorglich beantragt und der S. unstreitig erteilt worden war.

Keine Rückwirkung des AÜG

Ferner führte das ArbG aus, dass auch kein Übergang des Arbeitsverhältnisses wegen Verletzung der Konkretisierungs- und Kennzeichnungspflicht gemäß §§ 10 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1a, 1 Abs. 1 S. 5 und 6 AÜG erfolgte, weil der Beginn der Arbeitnehmerüberlassung unstreitig auf einen Zeitpunkt vor Geltung des AÜG in der neuen Fassung fiel. Vor der AÜG-Reform gab es keine Verpflichtung zur Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung. Das AÜG ordnet keine Rückwirkung an. § 19 Abs. 2 AÜG stellt auf 01.04.2017 ab und sieht keine Rückwirkung vor. Außerdem setzt das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes enge Grenzen für die Befugnis des Gesetzgebers, den Eintritt nachteiliger Rechtsfolgen auf einen Zeitraum vor Verkündung des Gesetzes zu erstrecken.

Laut dem ArbG kommt es auf den weiteren Vortrag zum Scheinwerkvertrag und zur Verwirkung nicht mehr an.

Aus den oben genannten Gründen wurde die Klage abgewiesen.