Master Vendor

Der Master Vendor im Überblick

Mit Master Vendor bezeichnet man ein Modell zur Weiterführung des Onsite Managements. Der Master Vendor übernimmt die Koordination und Steuerung der Leiharbeiter beim Kundenunternehmen, dem Entleiher. Oft ist er ein Leiharbeitsunternehmen, da es sich bei den übernommenen Prozessen um die Kernkompetenz der Leiharbeitsbranche handelt. Bis hierin ist das Master Vendor -Modell vergleichbar mit dem Onsite-Management. Während beim Onsite-Management jedoch meist nur ein Onsite-Manager die Leiharbeiter des eigenen Unternehmens koordiniert und steuert, ist der Master Vendor ein Hauptlieferant. Dies bedeutet, dass er grundsätzlich Leiharbeiter aus seinem eigenen Pool dem Kunden verleiht. Soweit er den Bedarf des Kunden nicht aus seinem eigenen Leiharbeiterpool decken kann, greift er auf andere Leiharbeitsunternehmen zurück. Diese werden meist Co-Lieferanten genannt.

Der Master Vendor koordiniert und steuert den Einsatz von Leiharbeitern beim Kunden
Der Master Vendor koordiniert und steuert den Einsatz von Leiharbeitern beim Kunden

Der Einsatz eines Master Vendors ist sinnvoll, wenn beim Entleiher ein ständiger Bedarf an Leiharbeitern besteht. Wird hier ein Master Vendor eingesetzt, der das nötige Know-how mitbringt und Branchenkenntnisse besitzt, wird die Personalabteilung des Entleihers entlastet. Sie kann sich dann auf ihre Kernkompetenzen konzentrieren. Durch den Einsatz eines Master Vendors können Entleiher besser auf Personal- und Konjunkturschwankungen reagieren. Aufgrund des breiten Pools an Leiharbeitern des Master Vendors sowie der Co-Lieferanten können sie auch Auftragsspitzen gut abfedern. 

Die Aufgaben des Master Vendors

Bei den Aufgaben des Master Vendors sind die jeweiligen Verhältnisse zu unterscheiden. Er hat Aufgaben in Bezug auf das Kundenunternehmen und in Bezug auf die Co-Lieferanten. 

In Bezug auf das Kundenunternehmen bespricht er zunächst mit diesem den Bedarf an Leiharbeitern. Er koordiniert den Einsatz der Leiharbeiter und steuert ihn. Hierzu zieht er eigene Leiharbeiter heran und greift bei Bedarf auf Leiharbeiter bei Co-Lieferanten zurück. Daneben übernimmt er die mit dem Einsatz von Leiharbeitern einhergehenden organisatorischen und administrativen Aufgaben. Er führt das Vertrags- und Abrechnungswesen durch, von den eingesetzten Leiharbeitern kontrolliert er die geleisteten Arbeitsstunden. In Betracht kommt auch die Übernahme von Sicherheitsunterweisungen sowie Sicherheits- und Gesundheits-Checks der eingesetzten Leiharbeiter. Die Tätigkeit des Master Vendors kann sowohl betriebsbezogen an einem Standort erbracht werden als auch standortübergreifend.

Der Master Vendor setzt auch Leiharbeiter von Co-Lieferanten beim Kunden ein
Der Master Vendor setzt auch Leiharbeiter von Co-Lieferanten beim Kunden ein

Hinsichtlich der Leiharbeitsunternehmen, die als Co-Lieferanten auftreten, hat der Master Vendor ebenfalls Aufgaben zu übernehmen. So wählt er zunächst die in Betracht kommenden Leiharbeitsunternehmen aus. Er fordert weiter benötigte Leiharbeiter von den Co-Lieferanten an und steuert deren Einsatz. Für die Co-Lieferanten ist der Master Vendor Ansprechpartner bei allen Fragen zum Einsatz der Leiharbeiter. Hierbei fungiert er auch als Schnittstelle zum Kundenunternehmen, dem Entleiher. Des Weiteren ist er verantwortlich für die Einhaltung der formellen Voraussetzungen der Vorschriften zur Leiharbeit.

Vermeidung von Risiken beim Einsatz von Leiharbeitern durch den Master Vendor-Vertrag

Da der Einsatz von Leiharbeitern stets auch gewisse Haftungsrisiken birgt, erfordert der Einsatz eines Master Vendors eine entsprechende vertragliche Ausgestaltung. Durch den Vertrag sollen die Risiken des Kunden als Entleiher minimiert werden. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, einen Rahmenvertrag abzuschließen, der die wesentlichen vertraglichen Regelungen, die für den Einsatz des Master Vendors aber auch der Leiharbeiter relevant werden, enthält. Daneben müssen Rahmenarbeitnehmerüberlassungsverträge mit dem Master Vendor und den Co-Lieferanten ausgestaltet und abgeschlossen werden, um den Einsatz auf sichere Füße zu stellen. Da in Deutschland der Kettenverleih von Leiharbeitern verboten ist, § 1 AÜG, § 16 AÜG – hier droht ein Bußgeld von bis zu 30.000,- € – ist es erforderlich, dass der Master Vendor als Vertreter des Kunden im Verhältnis zum Co-Lieferanten auftritt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Arbeitnehmerüberlassungsverträge zum Einsatz der Leiharbeiter direkt mit dem Kunden abgeschlossen werden und damit der Kettenverleih vermieden wird. 

Beim Einsatz von Leiharbeitern muss der Master Vendor viele Vorschriften beachten
Beim Einsatz von Leiharbeitern muss der Master Vendor viele Vorschriften beachten

Daneben garantiert der Master Vendor die Einhaltung der formellen Voraussetzungen beim Einsatz von Leiharbeitern. Verstöße hiergegen sind regelmäßig mit empfindlichen Bußgeldern bewehrt. Dies beginnt schon bei der Auswahl der Leiharbeitsunternehmen. So sucht er regelmäßig nur zuverlässige Leiharbeitsunternehmen aus, die eine Erlaubnis besitzen und die Equal-Pay-Vorschriften einhalten. Bei deren Verletzung droht nämlich eine Bürgenhaftung des Kunden als Entleiher für nicht abgeführte Sozialabgaben. Daneben überwacht er die Einhaltung der Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht beim Einsatz von Leiharbeitern. Er sorgt dafür, dass die Verträge mit den Leiharbeitsunternehmen entsprechend gekennzeichnet sind. Zudem überwacht er die Konkretisierung der eingesetzten Leiharbeiter vor deren Einsatz. Weiterhin ist es Aufgabe des Master Vendors, die Einhaltung der Höchstüberlassungsdauer zu überwachen. Wird gegen die vorgenannten Pflichten verstoßen, gehen nämlich die Arbeitsverhältnisse der Leiharbeiter auf das Kundenunternehmen als Entleiher über. Zudem drohen auch hier empfindliche Bußgelder. Ein professioneller Master Vendor reduziert diese Risiken erheblich oder schaltet sie sogar aus.

Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Heiko Greulich wenden. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf.

Rechtsanwalt Heiko Greulich
Rechtsanwalt Heiko Greulich hilft Ihnen bei allen Fragen zum Master Vendor

Herr Rechtsanwalt Heiko Greulich  hilft Ihnen gerne auch bei allen anderen Fragen rund um die Themen  Fremdpersonaleinsatz, insbesondere Recht der Werkverträge und ZeitarbeitArbeitsrecht,  Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, sowie Europarecht. Darüber hinaus berät Sie Herr Greulich bei Fragen des Einsatzes von Selbständigen. Er unterstützt Sie im Falle von Sanktionen durch Behörden (Bußgeldbescheid etc.) und vertritt Sie sowohl gegenüber der Bundesagentur für Arbeit als auch, im Falle eines strafrechtlichen Vorwurfs, gegenüber Zoll oder Staatsanwaltschaft sowie vor Gerichten. Wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Greulich, wenn Sie sich vor den möglichen Risiken einer nicht rechtskonformen Durchführung Ihrer Tätigkeit absichern wollen.  Sie erreichen ihn per E-Mail (greulich@protag-law.com) und telefonisch unter 06221 338 63 – 0.