Ordnungswidrigkeiten beim Einsatz von Werkverträgen

Der Abschluss von Werkverträgen ist in Deutschland grundsätzlich frei und für jeden beliebigen Erfolg möglich. Ein solcher Erfolg liegt entweder in der Herstellung oder Veränderung einer Sache oder wird auf sonstige Weise durch Arbeit oder Dienstleistung herbeigeführt, § 631 BGB. Diese weitgehende Freiheit führt aber auch zu Missbrauch. Hier kommen in der Praxis meist folgende Ordnungswidrigkeiten beim Einsatz von Werkverträgen in Betracht.

Beim fehlerhaften Einsatz von Werkverträgen drohen Ordnungswidrigkeiten
Beim fehlerhaften Einsatz von Werkverträgen drohen Ordnungswidrigkeiten

Über die Einhaltung der Regeln zum Einsatz von Werkverträgen wacht in der erster Linie der Zoll. Daneben werden auch die Deutsche Rentenversicherung und das Finanzamt in Form der Steuerfahndung tätig.

Rechtsfolgen bei Begehung von Ordnungswidrigkeiten beim Einsatz von Werkverträgen

Der Zoll stellt Ordnungswidrigkeiten beim Einsatz von Werkverträgen fest
Der Zoll stellt Ordnungswidrigkeiten beim Einsatz von Werkverträgen fest

Stellen die Behörden Ordnungswidrigkeiten beim Einsatz von Werkverträgen fest, dann ist dies auch immer mit einem Bußgeld behaftet. Dieses kann je nach Verstoß sehr empfindlich sein. So gibt es Bußgelder von bis zu 30.000 € bei Verstößen gegen Melde-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten sowie bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Arbeitnehmerüberlassung. Wird etwa gegen die Vorschriften zur Abführung von Steuern und Sozialabgaben leichtfertig verstoßen, fallen Bußgelder bis zu 50.000 € an. Hinzu kommen noch Nachforderungen der Deutschen Rentenversicherung und der Finanzämter. Wird hingegen gegen Mindestlöhne, Vorschriften zum Einsatz von Ausländern oder gegen das Einsatzverbot in der Fleischwirtschaft verstoßen, droht ein Bußgeld bis zu 500.000 €. Dabei kann die Bußgeldhöhe auch höher angesetzt werden, um einen wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen, wenn dieser höher ist (§ 17 Abs. 4 OWiG). Schließlich ist auch verstärkt zu beobachten, dass seitens des Zoll die Einziehung des Erlangten eine immer größere Rolle spielt (§ 29a OWiG).

Welche Schutzkonzepte und Compliance-Bausteine gibt es?

Da bei fehlerhaften Einsätzen von Werkverträgen Ordnungswidrigkeiten drohen, müssen Auftraggeber und Auftragnehmer verschieden Prozesse einrichten, die die Einhaltung der Vorschriften gewährleisten. Dies beginnt mit der Beachtung der notwendigen Formalitäten. So müssen Vorgänge installiert werden, die gewährleisten, dass die Meldepflichten erfüllt werden. Bei Prüfungen des Zolls sollten Unternehmen zudem schnell die benötigten Unterlagen vorlegen können. Auch die Zahlung der Mindestlöhne muss den Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung entsprechen. Es empfiehlt sich zudem, Prozesse einzurichten, um den Einsatz von Ausländern ohne Arbeitserlaubnis zu vermeiden.

Ein gutes Compliance-Management-System verhindert Ordnungswidrigkeiten beim Einsatz von Werkverträgen
Ein gutes Compliance-Management-System verhindert Ordnungswidrigkeiten beim Einsatz von Werkverträgen

Durch regelmäßige Schulungen des Personals können hier Probleme frühzeitig vermieden werden. Beim Einsatz von Werkverträgen sollte auf deren Einhaltung geachtet werden, um sich nicht dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit, der illegalen Arbeitnehmerüberlassung, auszusetzen. Zudem sollte der Einsatz regelmäßig auditiert werden. Hierdurch erkennt man Risiken früh und kann Abhilfe schaffen. Dies ist immer besser, als wenn der Zoll die Betroffenen mit Ermittlungsmaßnahmen (z.B. Beschlagnahmen, Durchsuchungen) und Bußgeldern konfrontiert. Ein Audit stellt damit einen wichtigen Baustein für ein effektives Compliance-Management-System dar.

Wird hingegen schon wegen Ordnungswidrigkeiten beim Einsatz von Werkverträgen ermittelt, müssen Spezialisten herangezogen werden. Diese kennen die Rechtsprechung und mögliche Verteidigungsansätze. Damit können sie den Firmenanwalt bzw. den eingeschalteten Strafverteidiger effektiv unterstützen. Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Christian Andorfer wenden. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf. 

Herr Rechtsanwalt Christian Andorfer berät Sie bei allen Fragen zu Ordnungswidrigkeiten beim Einsatz von Werkverträgen
Herr Rechtsanwalt Christian Andorfer berät Sie bei allen Fragen zu Ordnungswidrigkeiten beim Einsatz von Werkverträgen

Zu diesen und anderen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Herr Rechtsanwalt Andorfer hilft Ihnen auch bei allen anderen Fragen rund um die Themen Fremdpersonaleinsatz, insbesondere Recht der Werkverträge und Zeitarbeit,  Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, Deutsches und Europäisches Sozialversicherungsrecht sowie Europarecht. Ebenso berät Sie Herr Andorfer bei Fragen des Einsatzes von Selbständigen. Er berät Sie über die Durchführung Ihrer Tätigkeit, auditiert die Abläufe in Ihrem Betrieb wie bei einer Zollprüfung und hilft Ihnen die Risiken zu reduzieren. Sie erreichen ihn per E-Mail (andorfer@protag-law.com) und telefonisch unter 06221 338630.