Mindestlohn

Was ist unter dem Mindestlohn zu verstehen?

Der Mindestlohn stellt die Lohnuntergrenze dar

Die Höhe der Vergütung für die erbrachte Arbeitsleistung kann grundsätzlich einzelvertraglich vereinbart werden. Der Mindestlohn bezeichnet eine Lohnuntergrenze. Diese Grenze darf von den Arbeitsvertragsparteien nicht unterschritten werden. Der aktuelle Mindestlohn wird regelmäßig in der Mindestlohnanpassungsverordnung – MiLoV – geregelt.

Für wen gilt der Mindestlohn und wer ist davon ausgenommen?

Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer in allen Branchen in Deutschland. Auch Praktikanten profitieren – mit ein paar Ausnahmen – von der Lohnuntergrenze. Es gibt jedoch auch einige Personengruppen, die keinen Mindestlohn nach dem MiLoG verlangen können. Hierzu zählen beispielsweise freie Werkunternehmer oder Dienstvertragsnehmer sowie Auszubildende, Jugendliche ohne abgeschlossene Ausbildung, ehrenamtlich tätige Personen und Langzeitarbeitslose. Grund hierfür ist, so die Gesetzesbegründung, dass ihre Chancen auf eine Anstellung nicht durch den für Arbeitgeber zu hohen Mindestlohn verschlechtert werden sollen. Für diese Personengruppen gelten demnach wieder andere Vorschriften. 

Wie wirkt sich der Mindestlohn auf Tarifverträge aus?

Sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils Mitglied von tarifschließenden Arbeitgeberverbänden bzw. Gewerkschaften, ist der tarifgebundene Arbeitgeber verpflichtet, mindestens die sich aus dem Vergütungstarifvertrag ergebende Vergütung zu zahlen. Dies ist auch der Fall, wenn eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen besteht. Sofern diese, was die Regel ist, einen höheren Lohn vorsehen, gilt dieser. 

Innerhalb der EU kommt es oft vor, dass ausländische Arbeitnehmer in Deutschland eingesetzt werden

Wie verhält es sich bei ausländischen Arbeitnehmern mit dem Mindestlohn?

Aufgrund der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union kommt es oft vor, dass ausländische Arbeitnehmer in Deutschland eingesetzt werden. Für diese gilt regelmäßig ihr Arbeitsrecht aus dem Heimatland. Allerdings gibt es verschiedene EU-rechtliche Vorschriften, die in nationales Recht umgesetzt wurden und Mindestarbeitsbedingungen festsetzen. Diese Vorschriften müssen auch von ausländischen Unternehmen beachtet werden, wenn sie ihre Arbeitnehmer in Deutschland einsetzen. Hierzu zählt insb. das Mindestlohngesetz, das allgemeinverbindliche Mindestlöhne für jedes Beschäftigungsverhältnis in Deutschland aufstellt.

Was ist bei unterschiedlichen Branchen hinsichtlich des Mindestlohnes zu beachten?

Arbeitgeber sind zur Einhaltung branchenspezifischer Mindestlöhne verpflichtet

Neben dem Mindestlohngesetz sind die Arbeitgeber auch zur Einhaltung des jeweiligen branchenspezifischen Mindestlohns verpflichtet. Dieser wird durch Tarifverträge geregelt und durch Rechtsverordnung bzw. Allgemeinverbindlichkeitserklärung festgesetzt. Ein solcher Mindestlohn kann für ganz Deutschland gelten oder nur für einzelne Regionen. Hier stellt sich teilweise die Frage, welcher Branche die Tätigkeit zuzuordnen ist, da die Zugehörigkeit für die Bestimmung des Grundlohns essentiell ist. Bei der Einordnung treten auch nicht selten Schwierigkeiten auf, weshalb es in vielen Fällen ratsam ist, einen Fachmann zu Rate zu ziehen.

Gibt es auch für Zeitarbeiter ein Mindestlohn? 

Auch im Bereich der Zeitarbeit existiert eine Form von Mindestlohn. Diese ist jedoch nicht im Mindestlohngesetz begründet, sondern in § 3a AÜG. Hiernach kann eine Lohnuntergrenze in einer Rechtsverordnung verbindlich festgesetzt werden. Diese Untergrenze gilt für alle in Deutschland eingesetzten Zeitarbeiterinnen und Zeitarbeiter gleichermaßen. Sie gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Sitz im In- oder Ausland hat. Zu beachten sind hier allerdings die Ausschlussfristen der jeweiligen aktuellen Verordnung, die immer wieder an die Wirtschaftsveränderungen angepasst werden. Seit 01.04.2021 wird nicht mehr zwischen Ost und West differenziert.

Was ist bei Verstößen gegen die Mindestlohn-Vorschriften zu erwarten?

Verstößt ein Arbeitgeber gegen die Mindestlohn-Vorschriften, muss er mit weitreichenden Folgen rechnen. 

Bei Verstößen gegen den Mindestlohn drohen empfindliche Bußgelder

Einerseits handelt es sich hier um einen Verstoß gegen ei­ne ge­setz­li­che Pflicht (§ 20 Mi­LoG). Deshalb droht einem Arbeitgeber ein empfindliches Bußgeld von bis zu 500.000,00 EUR (§ 21 Abs. 3 MiLoG). Das Gleiche gilt für Verstöße gegen die Mindestlohn-Vorschriften für Zeitarbeiter (§ 16 AÜG) und für die Branchenmindestlöhne (§ 23 AEntG). Weiterhin trägt der Arbeitgeber das Risiko, dass er die Differenz zwischen tatsächlich gezahltem Entgelt und dem Mindestlohn nachzahlen muss. Auch mit einer Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und damit einhergehenden Säumniszuschlägen muss gerechnet werden. Für die Höhe der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge ist nämlich nicht der tatsächlich gezahlte Lohn, sondern der gesetzliche Mindestlohn maßgebend. 

Fazit

Bei der Einhaltung von mindestlohn-rechtlichen Vorschriften können sich zahlreiche Schwierigkeiten ergeben. Von der Einordnung des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses über die Zuordnung zu einer Branche, bis hin zu den dort geltenden speziellen Vorschriften. Sollten sich hier Ihrerseits Zweifel ergeben, ist es ratsam, sich fachliche Hilfe zu holen, um Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldern vorzubeugen. Scheuen Sie sich nicht und nehmen sie Kontakt mit uns auf. Wir stehen Ihnen gerne bei jeglichen arbeitsrechtlichen Fragen zur Verfügung. 

Rechtsanwalt Heiko Greulich hilft Ihnen bei allen Fragen als Arbeitgeber betreffend den Mindestlohn

Herr Rechtsanwalt Heiko Greulich  hilft Ihnen gerne auch bei allen anderen Fragen rund um die Themen  Fremdpersonaleinsatz, insbesondere Recht der Werkverträge und ZeitarbeitArbeitsrecht,  Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, sowie Europarecht. Darüber hinaus berät Sie Herr Greulich bei Fragen des Einsatzes von Selbständigen. Er unterstützt Sie im Falle von Sanktionen durch Behörden (Bußgeldbescheid etc.) und vertritt Sie sowohl gegenüber der Bundesagentur für Arbeit als auch, im Falle eines strafrechtlichen Vorwurfs, gegenüber Zoll oder Staatsanwaltschaft sowie vor Gerichten. Wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Greulich, wenn Sie sich vor den möglichen Risiken einer nicht rechtskonformen Durchführung Ihrer Tätigkeit absichern wollen.  Sie erreichen ihn per E-Mail (greulich@protag-law.com) und telefonisch unter 06221 338 63 – 0.