Einsatz von Scheinselbständigen
Abgrenzung der Scheinselbständigen von Selbständigen

Wenn Einzelpersonen ihre Werk- oder Dienstleistung selbstständig erbringen, spricht man von Selbständigen. Werden diese in einem fremden Betrieb über einen gewissen Zeitraum wie eigene Arbeitnehmer tätig, ist auch die Rede von Freelancern oder von freien Mitarbeitern. Selbstständige gibt es in allen Branchen und allen Variationen. Es können Handwerker, IT-Fachleute oder sogar Interimsmanager sein. Werden Selbstständige in das Einsatzunternehmen integriert und werden sie dort arbeitsteilig tätig, ist der Status zum Scheinselbstständigen schnell erreicht. Scheinselbständige sind rein formell Selbstständige. Tatsächlich sind sie jedoch Arbeitnehmer des Auftraggebers. Scheinselbstständige unterliegen arbeitsrechtlichen Weisungen und sind in das Einsatzunternehmen stark eingebunden. Darin unterscheiden sie sich von Selbständigen.
Merkmale der Abgrenzung von Scheinselbständigen zu Selbständigen
Je weniger Selbständige von Angestellten des Einsatzunternehmens zu unterscheiden sind, desto schwieriger wird die Abgrenzung der Tätigkeit. Kriterien hierfür können sein, die Dienstkleidung, Nutzung von Betriebseinrichtungen usw. Als Grundsatz gilt: Je mehr der freie Mitarbeiter bzw. der Selbstständige arbeitsrechtlichen Weisungen hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bzw. Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb unterliegt, je mehr er in den Betrieb des Einsatzunternehmens eingegliedert ist, umso eher ist Scheinselbstständigkeit gegeben. In diesem Fall ist der Selbstständige tatsächlich Arbeitnehmer. Entscheidend ist hier die tatsächliche Durchführung des Vertrags. Die Formulierung, also Dienstvertrag oder Werkvertrag, tritt dagegen in den Hintergrund.

Scheinselbständige sind Arbeitnehmer
Wird der Selbstständige im Nachhinein als Scheinselbständiger angesehen, resultiert daraus ein beträchtliches Risiko für Auftraggeber. Es liegt dann ein Arbeitsverhältnis vor. In diesem gelten für den Arbeitnehmer die Kündigungsschutzfristen und die weiteren arbeitsrechtlichen Schutzgesetze. Steuerrechtlich ist der Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung gegeben, § 370 AO, weil die in den Rechnungen des Scheinselbstständigen ausgewiesene Umsatzsteuer fälschlicherweise in den Umsatzsteuervoranmeldungen abgezogen wurde. Hinzu kommt, dass der Auftraggeber Arbeitgeber ist. Als solcher hat er meist über mehrere Jahre hinweg keine Lohnsteuer abgeführt. Zusätzlich droht auch ein sozialversicherungsrechtliches und strafrechtliches Risiko. Als Arbeitgeber muss man den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für einen Arbeitnehmer abführen. Dies gilt auch für Scheinselbständige. Soweit er auf den Arbeitnehmeranteil entfällt, kann man sich diesen zwar innerhalb der nächsten drei Gehaltszahlungen wieder holen, § 28g SGB IV. Bei jahrelang angelaufenen Beträgen ist dies erfahrungsgemäß jedoch nicht von Relevanz. Zugleich wird dem Arbeitgeber der strafrechtliche Vorwurf wegen Hinterziehung von Sozialabgaben gemacht, § 266a StGB.


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