Gleichstellungsgrundsatz: Schutz nur für Leiharbeiter? LAG Urteil 5 Sa 37/23

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern behandelt die Frage, ob eine Arbeitnehmerin, die als Call-Center-Agentin arbeitet, als Leiharbeitnehmerin zu qualifizieren ist und Anspruch auf Auskunft über die Arbeitsbedingungen anderer Beschäftigter hat. Dieses Urteil ist bedeutsam, da es die rechtliche Unterscheidung zwischen Stamm- und Leiharbeitnehmern sowie deren Rechte klärt.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine 1964 geborene Arbeitnehmerin, ist seit 2013 als Call-Center-Agentin bei der Beklagten, einem konzernabhängigen Unternehmen, beschäftigt. Die Beklagte setzt neben eigenen Mitarbeitern auch Leiharbeitnehmer und zugewiesene Beamte ein. Am Standort der Klägerin sind die meisten Beschäftigten Leiharbeitnehmer oder zugewiesene Beamte, die besser vergütet werden als die Klägerin. Die Klägerin verlangte die Feststellung, dass ihre Tätigkeit als Leiharbeit im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zu werten sei, und forderte Auskunft über die Arbeitsbedingungen der anderen Beschäftigten.

Entscheidung des LAG

Keine Arbeitnehmerüberlassung wenn Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation seines Arbeitgebers integriert ist und dessen Weisungen unterliegt

Das Gericht entschied, dass die Klägerin nicht als Leiharbeitnehmerin im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) anzusehen ist. Obwohl die Mehrzahl der Mitarbeiter und Vorgesetzten am Standort der Klägerin Leiharbeitnehmer oder zugewiesene Beamte sind, bleibt die Klägerin in die Arbeitsorganisation der Beklagten integriert und unterliegt deren Weisungsrecht. Maßgeblich ist, dass die Weisungsbefugnisse der Vorgesetzten, die bei der Nebenintervenientin angestellt sind, auf die Geschäftsführung der Beklagten zurückzuführen sind. Die Weisungen werden also nicht von einem Dritten, sondern von der Beklagten selbst abgeleitet und verfolgt. Daher liegt keine Arbeitnehmerüberlassung vor, da die Klägerin ihre Arbeitsleistung nicht für die Nebenintervenientin, sondern für die Beklagte erbringt.

Gleichstellungsgrundsatz schützt Leiharbeiter aber nicht Stammbeschäftigte

Im zweiten zentralen Punkt entschied das Gericht, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Auskunft über die Arbeitsbedingungen und Vergütungen der Leiharbeitnehmer und zugewiesenen Beamten hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 13 AÜG noch aus anderen gesetzlichen Vorschriften. Der Gleichstellungsgrundsatz des § 8 Abs. 1 AÜG schützt ausschließlich Leiharbeitnehmer vor einer Schlechterstellung gegenüber Stammarbeitnehmern, jedoch nicht umgekehrt. Da die Klägerin als Stammarbeitnehmerin bei der Beklagten beschäftigt ist, gehört sie nicht zu dem durch das AÜG geschützten Personenkreis. Folglich besteht kein Anspruch auf eine gleichartige Vergütung oder auf Auskunft über die Bedingungen der besser bezahlten Leiharbeitnehmer.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil verdeutlicht, dass Stammarbeitnehmer keinen Anspruch auf die gleichen Arbeitsbedingungen wie Leiharbeitnehmer haben. Es bestätigt die Rechtsprechung, dass der Gleichstellungsgrundsatz des AÜG nur Leiharbeitnehmer schützt. Für die Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen ihre Stamm- und Leiharbeitnehmer unterschiedlich behandeln dürfen, solange keine unzulässige Diskriminierung vorliegt.

Fazit

Rechtsanwalt Greulich hilft Ihnen bei allen Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung

Das Urteil betont die Unterschiede zwischen Stamm- und Leiharbeitnehmern und stellt klar, dass der Gleichstellungsgrundsatz des AÜG nicht zugunsten der Stammarbeitnehmer wirkt. Arbeitnehmer sollten sich der Unterschiede bewusst sein und Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass sie die gesetzlichen Vorgaben einhalten, um rechtliche Konflikte zu vermeiden. Für beide Seiten ist es ratsam, die vertraglichen Bedingungen klar zu regeln und transparent zu kommunizieren.

Zu diesen und anderen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf. Herr Rechtsanwalt Greulich  hilft Ihnen gerne auch bei allen anderen Fragen rund um die Themen  Fremdpersonaleinsatz, insbesondere Recht der Werkverträge und ZeitarbeitArbeitsrecht,  Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, sowie Europarecht. Darüber hinaus berät Sie Herr Greulich bei Fragen des Einsatzes von Selbständigen. Er unterstützt Sie im Falle von Sanktionen durch Behörden (Bußgeldbescheid etc.) und vertritt Sie sowohl gegenüber der Bundesagentur für Arbeit als auch, im Falle eines strafrechtlichen Vorwurfs, gegenüber Zoll oder Staatsanwaltschaft sowie vor Gerichten. Wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Greulich, wenn Sie sich vor den möglichen Risiken einer nicht rechtskonformen Durchführung Ihrer Tätigkeit absichern wollen.  Sie erreichen ihn per E-Mail (info@protag-law.com) und telefonisch unter 06221 33 863 – 0.