Ansprüche von Durchschnittsbeiträgen der SOKA-BAU, BAG Urteil – 10 AZR 325/17

Sachverhalt: Kann die SOKA-BAU die Zahlung von Durchschnittsbeiträgen verlangen?

Die Parteien stritten über Beiträge zu Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-BAU). Das BAG hatte über die Frage zu entscheiden, ob die SOKA-BAU Beitragsansprüche aufgrund von durchschnittlichen Bruttomonatslöhnen in der Bauwirtschaft verlangen kann.

Die SOKA-BAU forderte vom betroffenen, nicht tarifgebundenen, Unternehmen, das Abbruchsarbeiten ausführt, Durchschnittsbeiträge für mindestens einen gewerblichen Arbeitnehmer für den Zeitraum von November 2011 bis Januar 2012 in Höhe von 1.155 Euro. Der Anspruch ergebe sich aus dem SokaSiG und aus dem wirksam für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.

Entscheidung des BAG: Zulässige Ansprüche der SOKA-BAU auf Durchschnittsbeiträge

Das BAG entschied, dass die SOBA-BAU nicht gehindert ist, die Beitragsansprüche für den gewerblichen Arbeitnehmer im Weg einer so genannten Durchschnittsbeitragsklage zu verfolgen. Nach der Rechtsprechung des BAG ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft berechtigt, die geschuldeten Beiträge mit einer Durchschnittsbeitragsklage geltend zu machen. Dafür können die vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhnen in der Bauwirtschaft herangezogenen werden.

Nach Auffassung des BAG hat dies keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es verstößt auch nicht gegen die Grundrechtcharta der EU, da der Anwendungsbereich nicht eröffnet ist.

Die Regelungen von SokaSiG finden außerdem die Anwendung auch auf die Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern, soweit die tarifvertragliche Rechtsnormen Arbeitsbedingungen im Sinne des § 5 S. 1 Nr. 3 AEntG sind. Das heißt, die SOKA-BAU kann auch von einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber die Beiträge zu Sozialkassen der Bauwirtschaft verlangen, wenn der ausländische Arbeitgeber ähnliche Beiträge im Staat seines Sitzes nicht bereits erbracht hat.

Fazit: Beitragsansprüche der SOKA-BAU auch für ausländische Werkunternehmen

Die ausländischen Werkunternehmer, die ihre Arbeitnehmer im Rahmen eines Werkvertrages nach Deutschland für die bauliche Leistung versenden, sollten damit rechnet, dass die SOKA-BAU Durchschnittsbeiträge verlangen kann, die auf den durchschnittlichen Bruttomonatslöhnen in der deutschen Bauwirtschaft basiert sind.  Daher sollten die ausländischen Firmen sich absichern und jegliche Beiträge für ihre Arbeitnehmer im Staat ihres Sitzes zahlen. Hierzu empfiehlt sich ein anwaltlicher Rat. Zu diesen und anderen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf.

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