Entsendung
Was ist eine Entsendung?

Eine Entsendung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber aus einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Mitgliedstaat oder aus der Schweiz (Entsendestaat) seine eigenen Arbeitnehmer in einen anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Mitgliedstaat oder in die Schweiz (Beschäftigungsstaat) vorübergehend entsendet. Nach den EU-Regelungen unterliegen Arbeitnehmer, die innerhalb der Europäischen Union zu- und abwandern, den Sozialversicherungsbestimmungen nur eines Mitgliedstaats. Danach unterliegen Personen, die sich aus arbeitsbedingten Gründen von einem Mitgliedstaat in einen anderen begeben, in der Regel dem System der sozialen Sicherheit des neuen Beschäftigungsstaates.
Von dieser Regelung gibt es jedoch eine Ausnahme, nach der entsandte Arbeitnehmer weiterhin den Sozialversicherungsbestimmungen des Entsendestaates unterliegen. In diesem Fall sind entsandte Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber von der Zahlung von Sozialabgaben im Beschäftigungsstaat befreit. Diese entrichten sie im Entsendestaat. Diesen Tatbestand nennt man Entsendung.
Wann liegt eine Entsendung vor?
Für die Befreiung von Sozialabgaben im Rahmen einer Entsendung bestehen folgende Vorrausetzungen:
- Der Arbeitgeber von entsandten Arbeitnehmern muss gewöhnlich im Entsendestaat tätig sein.
- Für die Dauer der Entsendung muss zwischen den entsandten Arbeitnehmern und ihrem Arbeitgeber weiterhin ein Arbeitsverhältnis vorliegen.
- Die Dauer der Entsendung darf 24 Monate nicht überschreiten.
- Ein entsandter Arbeitnehmer darf einen anderen entsandten Arbeitnehmer nicht ersetzen, sog. Ablöseverbot

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können die entsandten Arbeitnehmer von den Sozialversicherungsbehörden des Entsendestaates eine Entsendebescheinigung erhalten. Diese Entsendebescheinigung, sogenannte A1-Bescheinigung (früher E 101-Bescheinigung) dokumentiert, dass die entsandten Arbeitnehmer weiterhin den Sozialversicherungsvorschriften des Entsendestaates unterliegen. Die Entsendebescheinigung ist für die Behörden des Beschäftigungsstaates grundsätzlich bindend. In Ausnahmefällen können Entsendebescheinigungen jedoch zurückgenommen werden oder müssen nicht beachtet werden. Wenn eine Entsendebescheinigung fehlt, sind Behörden des Beschäftigungsstaates berechtigt, Sozialabgaben für die entsandten Arbeitnehmer einzuziehen.
Wann kann ein Arbeitnehmer erneut entsendet werden?
Ist eine Entsendung abgelaufen, kann eine weitere für dieselben Arbeitnehmer, dieselben Unternehmen und denselben Mitgliedstaat erst nach Ablauf von mindestens zwei Monaten nach Ende des vorangehenden Entsendezeitraums zugelassen werden. Unter besonderen Gegebenheiten kann allerdings von dieser Regelung abgewichen werden. Beispielsweise kann man eine Verlängerung des Entsendezeitraums beantragen, wenn der entsandte Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht abschließen kann. Die Gesamtdauer der Entsendung mit Verlängerung darf jedoch weiterhin 24 Monate nicht überschreiten.

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