Zwischen werkvertraglicher Selbständigkeit und abhängiger Beschäftigung, LSG Urteil L 8 BA 64/21

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 20. Februar 2025 klargestellt, dass der Einsatz von Subunternehmern im Rahmen eines Werkvertrages nicht automatisch die Sozialversicherungspflicht ausschließt. Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung der Arbeitsbeziehung und nicht die vertragliche Bezeichnung.

Sachverhalt

Ein Einzelunternehmen aus der Sanitär-, Heizungs- und Klimabranche hatte zwischen 2012 und 2015 mehrere Subunternehmer mit Bädersanierungen und ähnlichen Arbeiten beauftragt. Die Deutsche Rentenversicherung forderte daraufhin Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 68.530,38 €, da sie die Subunternehmer als Scheinselbständige ansah.

Wann sind Subunternehmer am Bau sozialversicherungspflichtig?

Das Sozialgericht Wiesbaden hob die Nachforderung der Rentenversicherung zunächst auf und erkannte die Subunternehmer als Selbstständige an. Die Rentenversicherung legte Berufung ein. Das Landessozialgericht gab der Berufung der Rentenversicherung statt und verurteilte das Unternehmen zur Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge.

Entscheidung des Gerichts

Das LSG hat die Tätigkeit der Subunternehmer sehr genau anhand der typischen Abgrenzungskriterien geprüft und dabei folgende Punkte herausgearbeitet:

Weisungsgebundenheit

Die Subunternehmer konnten ihre Arbeiten nicht unabhängig gestalten. Sie bekamen ihre Arbeiten konkret zugewiesen und deren Umsetzung wurde regelmäßig kontrolliert. Zudem erfolgten Anweisungen zu Änderungen oder Nacharbeiten während der Ausführung.
Die direkte Einflussnahme auf Art, Zeit und Ort der Arbeit entspricht der typischen Weisungsgebundenheit abhängiger Beschäftigter.

Eingliederung in die Betriebsorganisation

Die Subunternehmer waren eng in die betriebliche Organisation des Unternehmens eingebunden. Die Materialien und größeren Maschinen wurden vom Auftraggeber bereitgestellt. Die Arbeiten erfolgten in enger Abstimmung mit anderen Gewerken und der Auftraggeber koordinierte die gesamte Baustelle. Eine derart enge organisatorische Einbindung entspricht der Arbeitsweise weisungsgebundener Arbeitnehmer.

Freie Gestaltung der Arbeitszeit und Arbeitsweise

Die Subunternehmer konnten ihre Arbeitszeit und die Abläufe nicht frei gestalten. Ihre Tätigkeiten waren eng mit den Projektvorgaben und Zeitplänen des Auftraggebers abgestimmt. Die persönliche Abhängigkeit war auch hier deutlich zu erkennen.

Bedeutung der einzelnen Auftragsverhältnisse

Bei Vertragsgestaltungen, in denen die Übernahme einzelner Aufträge individuell vereinbart wird und kein Dauerschuldverhältnis mit kontinuierlichen Leistungen besteht, ist ausschließlich der jeweilige Einzelauftrag maßgeblich. Die bloße Möglichkeit, Aufträge auch ablehnen zu können, ist deshalb kein entscheidendes Indiz für Selbstständigkeit. Entscheidend ist, dass die Subunternehmer während der ausgeführten Arbeiten weisungsgebunden und organisatorisch eingebunden tätig waren. Die Entscheidungsfreiheit bei der Auftragsannahme ändert nichts daran, dass während der eigentlichen Tätigkeit typische Merkmale abhängiger Beschäftigung vorlagen.

Kein eigenes Unternehmerrisiko

Das Gericht betonte ausdrücklich, dass die Subunternehmer keinem nennenswerten eigenen wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt waren. Allein die Tatsache, dass sie nach Beendigung einer Baustelle nicht automatisch neue Aufträge erhielten, reicht nicht aus, um ein echtes Unternehmerrisiko zu begründen. Dieses Risiko, dass keine Folgeaufträge kommen, trifft auch Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen oder Arbeitszeit nach Abruf – es ist daher kein spezifisches Merkmal eines Unternehmers. Zudem trugen die Subunternehmer keine besonderen Gewinn- oder Verlustrisiken: Sie setzten nur kleine eigene Werkzeuge ein, während Materialien und größere Baumaschinen regelmäßig vom Auftraggeber bereitgestellt wurden. Eigene Mitarbeiter oder Betriebsräume hielten sie ebenfalls nicht vor.
Die typische wirtschaftliche Selbstständigkeit mit echtem Unternehmerwagnis war hier nicht erkennbar.

Fazit

Das Urteil zeigt: Die Sozialversicherungspflicht besteht auch dann, wenn Subunternehmer nur für einzelne Projekte engagiert werden. Maßgeblich ist die tatsächliche Praxis bei der Auftragsdurchführung. Um Nachzahlungen und Säumniszuschläge zu vermeiden, sollten Unternehmen ihre vertraglichen Vereinbarungen und die tatsächlichen Arbeitsbedingungen regelmäßig prüfen. Eine echte Selbstständigkeit liegt nur dann vor, wenn die Subunternehmer ihre Arbeit eigenständig und mit eigenem unternehmerischem Risiko erbringen.

Nicolas Prochaska

Sollten Sie Fragen zu diesem oder anderen rechtlichen Themen haben, zögern Sie nicht Kontakt aufzunehmen. Herr Rechtsanwalt Prochaska berät Sie bei allen Fragen des Wirtschaftsrechts. Als Fachanwalt liegt sein Schwerpunkt insbesondere auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts. Er steht Ihnen bei Fragen der Unternehmensgründung, der Gesellschaftsumwandlung, des Unternehmenskaufs oder der Unternehmensnachfolge ebenso mit Rat und Tat zur Seite wie bei der Ausgestaltung von Gesellschafts- und Geschäftsführerverträgen oder auch bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern. Ebenso berät Sie Herr Prochaska bei Fragen des Einsatzes von Selbständigen. Er unterstützt Sie hier sowohl in strafrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen als auch in steuerrechtlichen Verfahren. Sie erreichen ihn per E-Mail (prochaska@protag-law.com) und telefonisch unter 06221 338 63 – 0.