Zwischen Bau und Elektro: Beitragspflicht zur SOKA-Bau bei Photovoltaik-Montage? BAG Urteil 10 AZR 263/19
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat ein Urteil gefällt, das sich mit der Beitragspflicht zur Sozialkasse der Bauwirtschaft (SOKA-Bau) im Zusammenhang mit der Montage und Installation von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) befasst. In diesem Urteil wurde geklärt, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Installation von PV-Anlagen sowohl bauliche als auch elektroinstallatorische Arbeiten umfassen und daher als „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ anzusehen sind. Dieses Urteil ist bedeutend, weil es eine wichtige Entscheidung über die Anwendbarkeit des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) und damit über die Beitragspflicht zur SOKA-Bau bei PV-Installationen darstellt.
Sachverhalt: Sind Montage- und Installationstätigkeiten von Photovoltaikanlagen beitragspflichtig gegenüber der SOKA-Bau?

Im Fall stritten die Parteien über die Verpflichtung des beklagten Unternehmens, Beiträge an die SOKA-Bau für ihre gewerblichen Arbeitnehmer zu zahlen. Der Kläger, eine tarifliche Einrichtung in der Rechtsform eines Vereins, ist für den Einzug der Beiträge zur Sozialkasse der Bauwirtschaft zuständig. Er verlangte vom beklagten Unternehmen Beiträge für die Montage- und Installationstätigkeiten im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen auf Dächern in Höhe von 102.423,13 Euro, da er diese Tätigkeiten als beitragspflichtig ansah. Das beklagte Unternehmen widersprach und argumentierte, dass es sich nicht um Tätigkeiten handele, die vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst seien, da die Arbeiten primär dem Elektroinstallationsgewerbe zuzuordnen seien und somit von der Beitragspflicht ausgenommen sein sollten.
Während das Arbeitsgericht der Klage stattgab, änderte das LAG auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts ab und wies die Klage ab. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidung des BAG
Das BAG traf in diesem Urteil folgende wesentliche Entscheidungen:
Bauliche Leistung im Sinne des VTV (§ 1 II Abschn. II VTV)
Die Montage und Installation von Aufdach-Photovoltaikanlagen wurden als bauliche Leistung anerkannt, da diese Tätigkeiten zur Errichtung, Vollendung oder Instandhaltung eines Bauwerks beitragen. Somit fallen sie grundsätzlich unter den VTV.
Einordnung als „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ (§ 1 II Abschn. VII Nr. 12 VTV)
Das Gericht stellte fest, dass die Arbeiten gleichzeitig typische Tätigkeiten des Elektroinstallationsgewerbes umfassen, wie beispielsweise die Verkabelung und der Anschluss der PV-Module an das Stromnetz. Aufgrund dieser Doppelzuordnung gelten die Tätigkeiten als „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“. Der VTV kann also angewendet werden, wenn die überwiegende Prägung des Betriebs durch bauliche Tätigkeiten gegeben ist.
Betriebliche Prägung und Ausnahme vom Geltungsbereich
Das Gericht entschied, dass für die Frage der Beitragspflicht maßgeblich ist, welches Handwerk dem Betrieb sein Gepräge gibt. Werden die Tätigkeiten von Fachkräften des Elektroinstallationshandwerks ausgeführt oder beaufsichtigt und ist kein Rückausnahmetatbestand erfüllt, bleibt der Betrieb von der Beitragspflicht ausgenommen.
Abgrenzung zu Trocken- und Montagebauarbeiten (§ 1 II Abschn. V Nr. 37 VTV)
Das Gericht erläuterte, dass die Rückausnahme für Trocken- und Montagebauarbeiten bei der Installation von PV-Anlagen nicht greift, wenn die Tätigkeiten über das Anbringen der Unterkonstruktion hinausgehen und eine Verkabelung sowie ein Anschluss an das Stromnetz umfassen. Die Verkabelungsarbeiten sind hier als elektroinstallatorische Tätigkeiten anzusehen und können nicht isoliert von der Montage betrachtet werden.
Bedeutung des Urteils
Das Urteil hat weitreichende Implikationen für Unternehmen, die sich mit der Montage und Installation von Photovoltaikanlagen beschäftigen. Die Entscheidung betont, dass Unternehmen ihre Tätigkeiten sorgfältig darauf prüfen müssen, ob sie unter den Geltungsbereich des VTV fallen und somit zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen verpflichtet sind. Das Urteil stellt klar, dass die Montage und Installation von PV-Anlagen sowohl als bauliche als auch elektroinstallatorische Tätigkeiten gelten.
Das BAG-Urteil legt fest, dass die Montage und Installation von Photovoltaikanlagen auf Dächern unter bestimmten Bedingungen von der Beitragspflicht zur SOKA-Bau ausgenommen sein kann. Wenn die Arbeiten überwiegend durch Fachkräfte des Elektroinstallationsgewerbes ausgeführt, angeleitet oder überwacht werden, und keine spezifischen Rückausnahmeregelungen greifen, bleibt der Betrieb vom Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) und damit von der Beitragspflicht befreit.
Das Gericht hat dabei betont, dass PV-Installationen, die stark elektroinstallatorische Arbeiten beinhalten, nicht als bauliche Trocken- und Montagebauarbeiten zu werten sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Arbeiten über die einfache Montage hinausgehen und Verkabelungen sowie elektrische Anschlüsse gemäß den einschlägigen VDE-Vorschriften umfassen. Das Urteil stellt somit klar, dass Unternehmen, die in der PV-Installation tätig sind und deren Fokus auf Elektroinstallationen liegt, unter Umständen keine Beiträge zur SOKA-Bau entrichten müssen.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Betriebe, die Photovoltaikanlagen installieren und sich auf Elektroarbeiten konzentrieren, ihre Tätigkeiten dahingehend überprüfen können, ob sie primär elektroinstallatorisch ausgerichtet sind, um eine eventuelle Befreiung von der Beitragspflicht geltend zu machen.
Fazit
Zusammenfassend verdeutlicht das Urteil des BAG die Wichtigkeit einer genauen Abgrenzung zwischen baulichen und elektroinstallatorischen Tätigkeiten und der daraus folgenden Beitragspflicht zur SOKA-Bau. Arbeitgeber sollten sorgfältig prüfen, ob ihre Tätigkeiten unter den VTV fallen, besonders wenn bauliche und elektroinstallatorische Tätigkeiten kombiniert werden. Es empfiehlt sich, betriebliche Prozesse und Aufgabenzuweisungen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Tätigkeiten korrekt eingeordnet sind und etwaige Beitragsforderungen korrekt eingeschätzt werden.

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