Zeitgutschrift für Umkleidezeiten auch bei Krankheit und Urlaub – BAG Urteil 5 AZR 215/24

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 14. Mai 2025 klargestellt, dass Arbeitnehmer Anspruch auf eine tariflich geregelte Zeitgutschrift für Umkleidezeiten nicht nur bei tatsächlicher Arbeitsleistung, sondern auch während Krankheit und Urlaub haben. Die Revision der Arbeitgeberin blieb ohne Erfolg.

Sachverhalt

Der Kläger ist als Rettungssanitäter beschäftigt und verpflichtet, seine Schutzkleidung im Betrieb anzulegen. Nach dem einschlägigen Manteltarifvertrag (MTV) werden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und des Urlaubs wie Arbeitszeit behandelt und dem Jahresarbeitszeitkonto gutgeschrieben. Für das An- und Ablegen der Schutzkleidung erhalten Beschäftigte gemäß § 23 Abs. 11 MTV pauschal 12 Minuten pro Schicht gutgeschrieben.

Umkleidezeiten im Rettungsdienst sind zu vergüten
Umkleidezeiten im Rettungsdienst sind zu vergüten

Die Arbeitgeberin verweigerte die Gutschrift jedoch bei krankheits- oder urlaubsbedingten Abwesenheiten, da die Umkleidezeiten nicht angefallen waren. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen tarifvertragliche Regelungen und verlangte Nachgutschriften. Nachdem das LAG Nürnberg die Klage teilweise für begründet hielt, wandte sich die Beklagte mit der Revision an das BAG – ohne Erfolg.

Entscheidung des Gerichts

Umkleidezeiten sind vergütungspflichtige Arbeitszeit

Das BAG bestätigte, dass das innerbetriebliche Umkleiden fremdnützige Tätigkeit darstellt und damit vergütungspflichtige Arbeit ist. Zwar könne die Vergütung hierfür individualvertraglich oder tariflich pauschaliert erfolgen – wie durch Zeitgutschriften –, der Vergütungscharakter bleibe jedoch vollständig erhalten.

Anspruch auf Fortzahlung auch bei Krankheit

Nach dem Entgeltausfallprinzip des § 4 Abs. 1 EFZG muss der Arbeitnehmer die Vergütung erhalten, die er bei tatsächlicher Arbeitsleistung bekommen hätte. Dazu zählt auch die pauschal vergütete Umkleidezeit. Der MTV enthalte keine wirksame Ausnahme gemäß § 4 Abs. 4 EFZG.

Urlaubsentgelt muss dem Regelentgelt entsprechen

Auch im Urlaub darf das Entgelt nicht niedriger sein als während der Arbeitsleistung. Das BAG verwies ausdrücklich auf unionsrechtliche Vorgaben: Das Urlaubsentgelt muss wertgleich sein. Eine Kürzung pauschaler Vergütungsbestandteile während des Urlaubs ist unzulässig.

Die Praxis der Beklagten würde dazu führen, dass Beschäftigte bei Krankheit oder Urlaub finanziell schlechter gestellt werden. Dies widerspräche sowohl dem EFZG als auch dem BUrlG und Unionsrecht.

Fazit

Die Entscheidung macht deutlich:

Tariflich geregelte Zeitgutschriften für Umkleidezeiten sind vollwertige Vergütungsbestandteile. Sie sind

  • bei Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlen,
  • während des Urlaubs zu berücksichtigen und
  • nicht einseitig auf Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung beschränkbar.

Arbeitgeber müssen daher sicherstellen, dass pauschal vergütete Nebenzeiten – wie Umkleide-, Rüst- oder Vorbereitungszeiten – auch bei Abwesenheit wegen Krankheit oder Urlaub auf den Zeitkonten erfasst werden.

Für die Praxis bedeutet das: Will man hiervon abweichen, muss dies klar und ausdrücklich tarifvertraglich vereinbart sein. Unklare oder einschränkende Praxislösungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Auf der anderen Seite lässt es das BAG zu, dass Umkleidezeiten individualvertraglich oder tarifvertraglich pauschaliert werden. Gerade in Unternehmen, in denen Umkleidezeiten anfallen, ist dies immer wieder ein Streitpunkt.

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