Verbot des Fremdpersonaleinsatzes in der Fleischindustrie, Schriftwechsel der Verbände mit BMAS
Ab dem 1. April 2021 wird aufgrund der Änderungen des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischindustrie (GSA Fleisch) zusätzlich zu den Werkverträgen auch die Arbeitnehmerüberlassung in Betrieben der Fleischindustrie im Bereich der Schlachtung und Zerlegung vom Fleisch verboten. Im Bereich der Fleischverarbeitung gilt ab dem 1. April 2021 ebenfalls ein Überlassungsverbot, sofern nicht die Voraussetzungen des § 6a Absatz 3 GSA Fleisch vorliegen und die Überlassung und der Einsatz in eingeschränktem Umfang weiterhin zulässig sein sollte. Aber in welchen Tätigkeiten ist die Arbeitnehmerüberlassung dann noch zulässig?
Hierüber wollten zwei Arbeitgeberverbände (iGZ und BAP) die Klarheit haben und wandten sich am 26.01.2021 mit einer gemeinsamen Anfrage an den Staatssekretär des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Herrn Björn Böhning.
Am 21.02.2021 antwortete Herr Böhning auf alle gestellten Fragen. Aus seiner Antwort geht hervor, dass die Regelungen des GSA Fleisch nicht nur auf die Betriebe, sondern auch auf die selbständige Betriebsabteilungen Anwendung findet. Weiterhin umfasst die Verarbeitung vom Fleisch alle Tätigkeiten der Weiterbearbeitung von beim Schlachten gewonnenen Fleischprodukten zur Herstellung von Nahrungsmitteln (sowie deren Portionierung und Verpackung). Geschieht die Verarbeitung von Fleischprodukten nicht zur Herstellung von Nahrungsmitteln, ist der Anwendungsbereich des GSA Fleisch grundsätzlich nicht eröffnet. Unter Verpackungstätigkeit versteht das Bundesministerium außerdem auch die Kartonierung von Fleischprodukten, mit der hergestellte Fleischprodukte versandfertig gemacht werden. Schließlich darf kein Fremdpersonal bei den Tätigkeiten der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle eingesetzt werden, wenn sie in unmittelbarer Wechselwirkung mit dem Produktionsprozess stehen. Dies ist bei der Überprüfung von Verpackungen auf sogenannte „Luftzieher“ der Fall.
Nicht umfasst von den Einschränkungen des Fremdpersonaleinsatzes sind die Tätigkeiten, die nach dem Abschluss des Produktionsprozesses erfolgen, wie etwa Weiterverbringung der versandfertigen Fleischprodukten in ein Zwischenlager. Nicht umfasst von den Einschränkungen sind außerdem die Tätigkeiten im Verwaltungsbereich z. B. kaufmännische Tätigkeiten, Vertrieb, IT, Personal. Gleiches gilt auch für Tätigkeiten der Reinigung und Wartung von Maschinen, sofern diese nicht ausnahmsweise regelmäßig begleitend zu den Produktionstätigkeiten erfolgen.
Nach unserer Einschätzung geht die Rechtsansicht des BMAS an manchen Stellen zu weit. Die endgültige Entscheidung hierzu bleibt daher den Gerichten vorbehalten. Bei weiteren Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf.