Verbandsgeldbuße ohne konkrete Leitungsperson? BayObLG Beschluss 202 ObOWi 278/25
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 7. Juli 2025 entschieden, dass gegen ein Unternehmen keine Verbandsgeldbuße nach § 30 Abs. 1 OWiG verhängt werden kann, wenn im Urteil nicht genau festgestellt wird, welche Leitungsperson die bußgeldbewehrte Handlung zu verantworten hat. Das Gericht hob das zuvor ergangene Urteil des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Der Beschluss enthält wichtige Hinweise für die Zurechnung von Mitarbeiterhandlungen an juristische Personen und die Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen.
Sachverhalt
Die Nebenbeteiligte ist ein rumänisches Transportunternehmen in der Rechtsform einer SRL (vergleichbar mit einer deutschen GmbH). Im Juli 2023 führte ein angestellter Fahrer der Nebenbeteiligten einen Transport von Rumänien nach Frankreich durch. Auf einer deutschen Autobahn wurde eine Überschreitung der zulässigen Gesamtlänge des Sattelzugs um 1,63 Meter festgestellt.
Das Amtsgericht setzte daraufhin gegen das Unternehmen eine Verbandsgeldbuße von 2.850 Euro fest (§ 30 Abs. 1 OWiG i.V.m. Vorschriften der StVZO). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, den „handelnden Personen“ sei bewusst gewesen, dass das Gespann in Deutschland nicht hätte verkehren dürfen. Konkrete Feststellungen dazu, wer den Transport angeordnet oder genehmigt hatte, fehlten jedoch.

Entscheidung des Gerichts
Fehlende Feststellungen zur Verantwortung einer Leitungsperson
Das BayObLG beanstandete, dass das Amtsgericht weder den Verantwortlichen noch dessen Tatbeitrag festgestellt habe. Für die Verhängung einer Verbandsgeldbuße reiche es gerade nicht aus, pauschal auf ein Organisationsorgan oder allgemein auf eine Unternehmensleitung zu verweisen.
Erforderlich sei vielmehr:
- die konkrete Benennung der Leitungsperson
- die Darlegung des individuellen Verhaltens, durch das die Ordnungswidrigkeit ermöglicht oder angeordnet wurde
- eine nachvollziehbare Zurechnung nach Täterschafts- oder Teilnahmegrundsätzen
- Formulierungen wie „den handelnden Personen war bekannt, dass …“ genügten diesen Anforderungen nicht.
Das Amtsgericht hatte sich zudem nicht damit auseinandergesetzt, ob die notwendige Kenntnis oder ein entsprechender Vorsatz bei einer bestimmten Leitungsperson tatsächlich vorlag. Weder Zeugenaussagen noch organisatorische Strukturen des Unternehmens ließen einen sicheren Schluss auf ein schuldhaftes Handeln einer bestimmten Führungskraft zu.
Folge:
Da die Mängel sowohl den Schuldspruch als auch die Rechtsfolgenentscheidung betrafen, war das Urteil aufzuheben.
Fazit
Die Entscheidung stellt klar: Eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG setzt zwingend voraus, dass eine konkrete Leitungsperson die ordnungswidrige Handlung zu verantworten hat. Unternehmen haften nicht automatisch für jeden Fehltritt von Mitarbeitern – die Verantwortlichkeit muss gerichtsfest belegt werden.
Für die Praxis bedeutet dies:
- Ermittlungsbehörden und Gerichte müssen Zuständigkeiten und Entscheidungswege eindeutig ermitteln.
- Unternehmen sollten Compliance- und Kontrollstrukturen dokumentieren, damit Verantwortlichkeiten jederzeit nachvollziehbar bleiben.
- In Bußgeldverfahren bieten unklare oder pauschale Feststellungen zur Zurechnung erhebliche Verteidigungsansätze.
Die Entscheidung stärkt damit die Anforderungen an eine rechtssichere Zurechnung unternehmerischer Verantwortung und betont die Bedeutung klarer Organisationsstrukturen – sowohl präventiv als auch im Verteidigungsfall.

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