Ununterbrochener Einsatz eines Leiharbeitnehmers – Branchenzuschläge, BAG Urteil vom 21.03.2018 – 5 AZR 862/16
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Höhe des Branchenzuschlags nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (folgend TV BZ Druckgewerblich) vom 21. Februar 2013.
Die Klägerin ist seit November 2011 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Leiharbeitnehmerin in Teilzeit beschäftigt.
Branchenzuschläge nach TV BZ Druck-gewerblich
Auf das Arbeitsverhältnis findet TV BZ Druck-gewerblich Anwendung. Nach § 2 dieses Tarifvertrags erhalten Arbeitnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Druckindustrie einen Branchenzuschlag. Dieser wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb abhängig von der Einsatzdauer in gestaffelter Höhe gezahlt. Der Branchenzuschlag beträgt nach dem fünften bzw. siebten vollendeten Monat jeweils 20% bzw. 35%.
Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin vom 16. September 2014 bis zum 31. Mai 2015 von der Beklagten ausschließlich der D GmbH & Co KG (Entleiherin) überlassen, die sie in ihrem Druckzentrum einsetzte. Für die Monate März bis Mai 2015 zahle die Beklagte an die Klägerin einen Branchenzuschlag in Höhe von 8%, da die Klägerin nur in Teilzeit arbeitete und daher auf die Einsatztage abzustellen sei und nicht auf die Zeitspanne.
Die Klägerin wendete sich an das Arbeitsgericht und verlangte die Zahlung höherer Branchenzuschläge, nämlich vom 1. März bis 15. April 2015 – 20% und von 16. April bis 31. Mai 2015 – 30%.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Dagegen legte die Beklagte die Berufung ein, die das Landesarbeitsgericht zurückwies. Mit der Revision verfolgte die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidung des BAG
Das BAG kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nach § 2 Abs. 1 TV BZ Druck-gewerblich für streitgegenständlichen Arbeitsstunden Anspruch auf einen Branchenzuschlag in Höhe von 20% für die Zeit vom 1. März bis 16. April 2015 und in Höhe von 35% für die Zeit vom 17. April bis 31. Mai 2015 hat.
Die Höhe des Branchenzuschlags ist gemäß § 2 Abs. 3 TV BZ Druck-gewerblich durch die zurückliegende Einsatzdauer bestimmt.
Begriff des Einsatzes
Als „Einsatz“ iSv. § 2 Abs. 2 Satz 1 TV BZ Druck-gewerblich ist die Zeitspanne zu verstehen, in der der Leiharbeitnehmer an den Kundenbetrieb iSd. Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes überlassen wird und nicht die Summe der Tage, an denen er im Kundenbetrieb die Arbeitsleistung erbringt. Der Tarifvertrag stellt damit auf Zeitspannen ab, die angesichts der bei jedem Leiharbeitnehmer bestehenden zeitlichen Begrenzung der Arbeitspflicht und zwingender arbeitszeit-, urlaubs-, entgeltfortzahlungs- und betriebsverfassungsrechtlicher Normen nicht nur Arbeitstage, sondern auch arbeitsfreie Tage und Zeiten einschließen, zu denen der Leiharbeitnehmer die Arbeitsleistung im Kundenbetrieb nicht erbringen kann bzw. muss.
Ununterbrochener Einsatz
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 TV BZ Druck-gewerblich wird der Branchenzuschlag für den „ununterbrochenen Einsatz“ gezahlt. Einsatzzeiten vor einer Unterbrechung sind danach grundsätzlich unbeachtlich. Von diesem Grundsatz enthält § 2 Abs. 2 Satz 2 TV BZ Druck-gewerblich eine Ausnahme für den Fall, dass die Unterbrechungszeit zwischen dem laufenden und früheren Einsatz drei Monate unterschreitet. Der Tarifvertrag fingiert den Einsatz in diesem Fall als ununterbrochen fortbestehend. Frühere Einsatzzeiten sind danach bei einer Einsatzunterbrechung von weniger als drei Monaten auf die Dauer des laufenden Einsatzes anzurechnen, bei einer längeren Unterbrechung ist eine Anrechnung ausgeschlossen.
Keine Indizien für Unterbrechung eines Einsatzes
Das BAG stellte auch fest, dass Leiharbeitnehmer, obwohl sie während ihrer Überlassung in Kundenbetrieb des Entleihers eingegliedert sind, in den Betriebsrat des Verleiherbetriebs gewählt werden können. Ebenso können sie an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG teilnehmen. Solche zeitlich begrenzten Aufhebungen der Arbeitspflicht bewirken keine Unterbrechungen des Einsatzes.
Hinweise für die Praxis
Für die Praxis ergeben sich aus dieser Entscheidung zwei wichtige Folgerungen zur Berechnung der Fristen für die Überlassungshöchstdauer und Equal Pay. So ist zum einen davon auszugehen, dass das BAG auch für die 9 Monatsfrist bzw. 18 Monatsfrist die Zeitspanne ansetzen wird. Diese Fristen werden daher für alle Zeitarbeiter gelten, unabhängig davon, ob sie 5 Tage in der Woche arbeiten oder nur einen Tag. Zum anderen stellt das BAG klar, dass Krankheit, Urlaub, Feiertage etc. den Einsatz nicht per se unterbrechen. Es müssen vielmehr zwingend weitere Tatbestände hinzutreten. Hinsichtlich der Auswirkungen, die dies auf Verleiher und Entleiher hat, können Sie sich vertrauensvoll an uns wenden.