Unterliegen nur Eisenschutzarbeiten auf Baustellen der SOKA-Bau? – BAG vom 27.07.2025 – 10 AZR 170/24

Sachverhalt

Es geht um die Frage, ob die Beklagten Beiträge an die Sozialkassen im Baugewerbe zahlen müssen. Der Kläger, die SOKA-Bau macht Beiträge für Monate von Mai 2019 bis März 2022 geltend – zuletzt für jeweils zwei gewerbliche Arbeitnehmer und zwei Angestellte in Höhe von insgesamt 60.378,00 €.

Eisenschutzarbeiten unterfallen der SOKA-Bau
Eisenschutzarbeiten unterfallen der SOKA-Bau

Der Betrieb der Beklagten führte überwiegend Eisenschutzarbeiten durch, typischerweise durch industrielle Beschichtung und Strahlarbeiten an Metallteilen (z.B. Lüfter/Ventilatoren und Schalldämpfer, Metallträger, Geländer, Schiffsteile, Hydraulik- und Maschinenbauteile). Die Teile wurden auf dem Betriebsgelände an Beschichtungsplätzen bzw. in Strahlkabinen in hohen Stückzahlen bearbeitet; ein Wiederaufbau oder Einbau beim Kunden erfolgte nicht. Das Unternehmen arbeitete in großen Hallen mit entsprechenden Transport- und Bearbeitungskapazitäten.

Positionen der Parteien

Die SOKA-Bau vertrat, dass Eisenschutzarbeiten vom VTV erfasst seien (insb. § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 2). Ob es sich dabei – wie zunächst behauptet – überwiegend um Eisenbauteile für die Schifffahrt handelte, sei für die Anwendbarkeit nicht entscheidend. Maßgeblich sei im Kern, dass industriell an eisenhaltigen Werkstoffen gearbeitet werde; dies sei insgesamt der Fall.

Die Beklagten hielten dagegen, ihr Betrieb falle nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich der VTV. Es seien nicht alle Arten von Eisenschutzarbeiten vom VTV erfasst. Insbesondere sei eine industrielle Beschichtung für nicht „für den Bau verwendete“ Teile keine bauliche Tätigkeit im tariflichen Sinn; außerdem seien nicht durchgängig Arbeiten an Schiffen oder Bauwerken vorgenommen worden bzw. teils unklar, wofür die bearbeiteten Teile später verwendet werden.

Das Arbeitsgericht wies die Klage der SOKA-Bau ab, das LAG gab ihr statt. Der beklagte Betrieb ging daraufhin in Revision zum BAG.

Entscheidung des Gerichts

Auch industrielle Eisenschutzarbeiten an Bauteilen lösen Beiträge bei der SOKA-Bau aus
Auch industrielle Eisenschutzarbeiten an Bauteilen lösen Beiträge bei der SOKA-Bau aus

Das BAG wies die Revision zurück.

Der Betrieb der Beklagten unterfiel dem räumlichen Geltungsbereich der Tarifverträge. Zudem waren die im Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten vom persönlichen Geltungsbereich erfasst.

Betrieblicher Geltungsbereich: überwiegend Eisenschutzarbeiten

Entscheidend war, dass der Betrieb im streitigen Zeitraum arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten verrichtete, die unter den Katalog der Tarifverträge fielen

Die überwiegend ausgeführten Arbeiten – Entrosten und Beschichten von Bauteilen – waren Bauten- und Eisenschutzarbeiten im tariflichen Sinn. Die Tarifnorm verlangt nicht, dass diese Arbeiten an „herkömmlichen Bauwerken“ oder „an Schiffen“ vorgenommen werden. Erfasst sind vielmehr auch Arbeiten an einzelnen Bauteilen von Stahlbauwerken, die auf dem Betriebsgelände bearbeitet werden.

Der Begriff „Eisenschutzarbeiten“ bezieht sich vor allem auf den Werkstoff Eisen (z.B. Baustahl in Stahlbauten). Eine einschränkende Deutung auf nur baulich zusammenhängende Bauwerke folgt weder aus dem Wortlaut noch aus dem System. Auch im tariflichen Gesamtkontext („Bauten- und Eisenschutz“) wird ein einheitliches Begriffsverständnis zugrunde gelegt; die in Bezug genommenen Lohntarife für das „Bauten- und Eisenschutzgewerbe“ erfassen ausdrücklich Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten an Stahlbauwerken (bzw. vergleichbare Objekte), nicht nur klassische Baustellenleistungen.

Die SOKA-Bau muss nur schlüssig darlegen, welche Tätigkeiten im Betrieb in welcher zeitlichen Gewichtung erbracht werden und dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen. Der Arbeitgeber, also die Beklagte: muss darauf substantiiert reagieren. Erforderlich sind auch Angaben, um den Umfang der Tätigkeiten aufzuklären.

Eisenschutzarbeiten an Bauteilen ausreichend

Die Beklagten haben die schlüssige Darlegung nicht entkräftet. Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz wurden im Betrieb „ganz überwiegend“ Eisenschutzarbeiten an Bauteilen wie Lüftern/Ventilatoren und Schalldämpfern, Metallträgern (für Brücken und Hallen), Gittermasttürmen, Geländern, Einzelteilen für Schiffe, Hydraulikteilen und Maschinenbauteilen durchgeführt. Soweit Einzelpositionen (z.B. Hydraulik-/Maschinenbauteile) unklar waren, genügte das nicht, um die überwiegende Zuordnung zu Eisenschutzarbeiten zu erschüttern; die Beklagten trafen insofern eine Darlegungspflicht zu den konkreten Bauteilen.

Keine Anwendbarkeit der AVE-Einschränkungen

Der Betrieb fällt auch nicht unter die Einschränkungen der Allgemeinverbindlichkeitserklärungen (AVE), die u.a. Betriebe ausnehmen, die dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen sind und überwiegend bestimmte handwerkliche Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten ausführen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Arbeiten nämlich als industriell und nicht als handwerklich bewertet. Gegen diese Einordnung haben die Beklagten im revisionsrechtlich relevanten Rahmen keine durchgreifenden Einwände erhoben; die Gesamtwürdigung der Tatsacheninstanzen zum Industriebetrieb hält revisionsrechtlich stand.

Damit liegen Voraussetzungen für die Beitragspflicht vor: räumliche, persönliche und betriebliche Erfassung nach den VTV, keine greifenden AVE-Ausnahmen – folglich besteht der Beitragsanspruch in der geltend gemachten Höhe.

Fazit

Entscheidend ist für die Beitragspflicht nicht, ob die Arbeiten „am Bauwerk auf der Baustelle“ oder an „Schiffen“ erfolgen, sondern ob im Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten wie Entrosten und Beschichten/Eisenschutz an eisenhaltigen (Stahl-)Bauteilen ausgeführt werden; dazu müssen Arbeitgeber bei substantiiertem Vortrag des Klägers den zeitlichen Umfang und die konkrete Art der bearbeiteten Bauteile nachvollziehbar darlegen, sonst greift der VTV und es fallen Beiträge zur SOKA-Bau an.

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