Statusfeststellung eines Gesellschafters, Urteil vom LSG München – L 7 BA 62/24
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG München) hat entschieden, dass ein Steuerberater, der Minderheitsgesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft ist, nach seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung als selbstständiger freier Mitarbeiter tätig sein kann. Die Entscheidung verdeutlicht, dass es bei der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung auf eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse ankommt und nicht allein auf die Höhe der Kapitalbeteiligung oder das Vorliegen einer Sperrminorität.
Sachverhalt: Wo verläuft die Grenze zwischen Selbstständigkeit und Beschäftigung eines Gesellschafters?
Der Beigeladene war seit vielen Jahren mit 25 Prozent an der Klägerin, einer Steuerberatungsgesellschaft in Form einer GmbH, beteiligt und bis Anfang 2022 Geschäftsführer. Nach seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung schloss er mit der Gesellschaft einen Vertrag über freie Mitarbeit. Vereinbart war eine weisungsfreie Tätigkeit in der Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen für einen festgelegten Mandantenstamm. Der Steuerberater konnte Ort, Zeit und Art seiner Arbeit frei bestimmen. Vergütet wurde er mit 75 Prozent der von den Mandanten gezahlten Honorare. Er trug das Risiko des Vergütungsausfalls bei Nichtzahlung der Mandanten und zahlte unabhängig vom Auftragsvolumen eine monatliche Pauschale für die Nutzung der Kanzlei-Infrastruktur.
Die Deutsche Rentenversicherung stellte im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung fest. Das Sozialgericht Augsburg bestätigte diese Auffassung und hatte vor allem darauf abgestellt, dass der Steuerberater als Minderheitsgesellschafter keine Sperrminorität und damit keine gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht besitzt, um unliebsame Weisungen zu verhindern. Zudem sah das Sozialgericht eine enge Eingliederung in den Betrieb und eine fehlende unternehmerische Risikoverteilung. Die Klägerin legte hiergegen Berufung beim LSG München ein.
Entscheidung des LSG
Das LSG München hob das Urteil des Sozialgerichts sowie die Bescheide der Rentenversicherung auf und stellte fest, dass der Steuerberater seine Tätigkeit als selbstständiger freier Mitarbeiter ausübt.
Das LSG betonte, dass eine Statusfeststellung immer eine Gesamtabwägung der tatsächlichen Verhältnisse erfordert. Maßgeblich sind nicht nur die gesellschaftsrechtliche Stellung, sondern vor allem die vertraglichen Regelungen und die gelebte Praxis.
Keine Rechtsmacht aus Gesellschafterstellung
Das Gericht bestätigte zwar, dass der Steuerberater mit 25 Prozent Beteiligung keine maßgebliche Rechtsmacht besitzt, um allein aufgrund seiner Gesellschafterstellung als selbstständig zu gelten. Für die Statusprüfung kommt es daher entscheidend auf die Ausgestaltung der Mitarbeit an.
Abgrenzung zur BSG-Rechtsprechung
Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des Bundessozialgerichts aus 2020 sei nicht einschlägig. Diese Rechtsprechung betrifft die Konstellation, in der ein Steuerberater zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Da der Betroffene nicht mehr Geschäftsführer war, durfte seine steuerberatende Tätigkeit isoliert bewertet werden.
Weisungsfreiheit und fehlende Eingliederung
Das LSG stellte fest, dass der Steuerberater vollständig frei über die Ausführung seiner Arbeit entscheiden konnte. Er war nicht an feste Arbeitszeiten gebunden, nicht in Dienstpläne aufgenommen und musste nicht an Kanzleibesprechungen teilnehmen. Die Abnahme der Arbeitsergebnisse durch die Gesellschaft sei üblich und diene lediglich der Qualitätssicherung – sie begründe keine persönliche Abhängigkeit.
Unternehmerische Gestaltungsmöglichkeiten
Von besonderem Gewicht war die Art der Vergütung: Durch den prozentualen Anteil an den Honoraren konnte der Steuerberater sein Einkommen unmittelbar beeinflussen. Effizientere Bearbeitung führte zu höherem Gewinn. Diese Möglichkeit, durch die eigene Arbeitsweise den wirtschaftlichen Erfolg zu steuern, spricht für eine selbstständige Tätigkeit.
Unternehmerisches Risiko
Das Gericht hob hervor, dass der Steuerberater ein echtes wirtschaftliches Risiko trug. Zum einen musste er monatlich eine Pauschale für die Nutzung der Kanzleiräume zahlen – unabhängig davon, ob er Einnahmen erzielte. Zum anderen erhielt er keine Vergütung, wenn Mandanten ihre Rechnungen nicht bezahlten. Damit war sein wirtschaftlicher Erfolg nicht garantiert, sondern von Markt- und Zahlungsrisiken abhängig. Dieses Risiko unterscheidet ihn von einem Arbeitnehmer, der unabhängig von der Ertragslage sein Gehalt erhält.
Gesamtwürdigung
Unter Berücksichtigung aller Umstände überwogen die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit. Besonders ausschlaggebend waren die wirtschaftlichen Risiken und die unternehmerische Gestaltungsfreiheit, die in dieser Konstellation stärker ins Gewicht fielen als die für eine Beschäftigung sprechenden Elemente.
Fazit
Das Urteil zeigt, dass Minderheitsgesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft auch ohne maßgebliche gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeiten selbstständig tätig sein können, wenn Vertrag und gelebte Praxis dies widerspiegeln. Für Unternehmen und Kanzleien empfiehlt es sich, freie Mitarbeitverträge klar zu formulieren, Weisungsfreiheit und Vergütungsstruktur deutlich zu regeln und die tatsächliche Umsetzung sorgfältig zu dokumentieren. Bei Unsicherheiten kann ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV sinnvoll sein, um spätere Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen zu vermeiden. Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit und eröffnet Spielräume für eine flexible Zusammenarbeit mit ausscheidenden Geschäftsführern.

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