Selbständigkeit oder abhängige Beschäftigung eines Rallye-Fahrers, LSG Urteil – L 1 BA 38/23

Vor dem Hessischen Landessozialgericht stand die statusrechtliche Einordnung eines Rallye-Fahrers als Selbständiger im Mittelpunkt, der im „S.-Team“ agierte. Diskutiert wurden insbesondere die Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin, die Reichweite vertraglicher Anweisungs– und Koordinationsrechte sowie, ob bei Diensten höherer Art bereits eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess für Weisungsgebundenheit genügt. Prägend war zudem das arbeitsteilige Zusammenwirken von Fahrer und Beifahrer („Einer denkt, einer lenkt.“) sowie Fragen zu Exklusivitäts-, PR- und Fitnessauflagen und zu gestellten Betriebsmitteln.

Sachverhalt: Sind Rallye-Fahrer wirklich selbständig?

Sind Rallye-Fahrer selbstständig tätig oder doch abhängig beschäftigt?

Ein Importeur der Marke „S.“ , die Klägerin, setzte einen Fahrer als Freelancer in den Jahren 2015 bis 2018 bei nationalen und internationalen Rallyes ein. Die Verträge sahen Exklusivität, Teamkleidung und Branding, PR- und Repräsentationstermine, Fitness- und Gesundheitsauflagen sowie Genehmigungspflichten für weitere Einsätze und Sponsoren vor. Fahrzeug, Service, Reise und Organisation stellte das Unternehmen beziehungsweise beauftragte Dienstleister. 2015/2016 gab es keine Geldvergütung, 2017 eine Grundvergütung von 35.000 € zuzüglich Prämien, 2018 eine Grundvergütung von 30.000 € zuzüglich Prämien. Der Beifahrer wurde direkt von der Auftraggeberin bezahlt.

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten, der Deutschen Rentenversicherung, ein Statusfeststellungsverfahren; dieses bejahte die Versicherungspflicht. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Vor dem Sozialgericht hatte die Klage zunächst Erfolg. Die Beklagte legte aber Berufung beim Hessischen Landessozialgericht ein

Entscheidung des LSG: Rallye-Fahrer ist versicherungspflichtig

Das LSG Hessen hat das Urteil des SG Darmstadt aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es ordnete die Tätigkeit des Rallye-Fahrers als abhängige Beschäftigung ein und bestätigte damit die Sozialversicherungspflicht.

Weisungsgebundenheit und organisatorische Steuerung

Die Fahrerverträge räumten der Klägerin ausdrückliche Anweisungs- und Koordinationsrechte ein, die den Fahrer während Tests, Veranstaltungen und PR-Terminen binden. Rennwochenenden, Reisen, Einsatzplanung, Trainings- und Medienauftritte wurden durch die Klägerin oder deren Dienstleister vorgegeben und organisiert. Eigene Dispositionen des Fahrers waren nur innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens möglich. Dies sprach gegen Selbständigkeit.

Eingliederung in die Arbeitsorganisation

Der Fahrer war Teil eines unternehmensgeführten Rallye-Teams mit Teamkoordinator, Technik-Crew und Marketing. Die arbeitsteilige Einheit mit dem von der Klägerin bezahlten Beifahrer prägte die Leistungserbringung; Sicherheit und Erfolg erforderten die sekundengenaue Umsetzung der Ansagen. Diese enge Kopplung der Rollen und der Einsatz im werblich geführten Teambetrieb belegen die Eingliederung; der „Arbeitsort“ war hier der Innenraum des Teamfahrzeugs.

Kein Unternehmerrisiko und keine prägenden eigenen Betriebsmittel

Die wesentlichen Betriebsmittel – Rennfahrzeug, Sicherheitsausrüstung, Werkzeuge, Service und Logistik – stellte die Klägerin oder ihre Partner. Eigene Mittel des Fahrers waren unerheblich. Reisekosten wurden übernommen. Erfolgsprämien, Befristungen oder das Risiko ausbleibender Folgeaufträge begründen kein unternehmerisches Risiko, sondern sind auch in Beschäftigungsverhältnissen üblich. Der Fahrer trug damit nicht das für Selbständige bzw. Freelancer erforderliche Unternehmerrisiko.

Exklusivität, Rechteübertragungen und Persönlichkeitsbindung

Die Verträge sahen Exklusivität zugunsten der Marke vor, Genehmigungspflichten für weitere Einsätze und Sponsoren, PR- und Repräsentationspflichten, Fitness- und Gesundheitsauflagen sowie umfangreiche Rechteübertragungen. Pokale und Trophäen verblieben bei der Klägerin. Diese starke rechtliche Bindung und die Vermarktungshoheit sprechen deutlich gegen eine selbständige Tätigkeit.

Fehlende Entgeltlichkeit ist für den Status nicht ausschlaggebend

Auch ohne Geldzahlung kann eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegen, weil es auf persönliche Abhängigkeit ankommt. Für 2017 und 2018 lagen zudem ausdrücklich vereinbarte Vergütungen vor, sodass die Versicherungspflicht in allen maßgeblichen Zweigen zu bejahen war.

Es lag auch kein Sport zum Spaß und kein Ehrenamt vor. Die Einsätze dienten nämlich nicht ideellen Zwecken, sondern der Vermarktung und Markenprofilierung der Auftraggeberin. Der persönliche Karriereschub des Fahrers ändert daran nichts; er ist Nebeneffekt der markenbezogenen Verwertung, nicht deren Zweck.

Vertragslabel ist unerheblich, gelebte Realität zählt

Entscheidend ist das Gesamtbild der Tätigkeit. Vertragsklauseln sind Ausgangspunkt, maßgeblich ist aber die gelebte Praxis. Formulierungen wie „freiberuflich“ oder „kein Arbeitsverhältnis“ sind nicht entscheidend, wenn Struktur, Durchführung und Organisationsmacht faktisch ein Beschäftigungsverhältnis prägen. Der Senat ordnete die Tätigkeit daher als abhängige Beschäftigung ein und bestätigte die Sozialversicherungspflicht.

Fazit

Wer Sportler oder Markenbotschafter einsetzt – etwa im Motorsport, eSports, Extremsport oder bei Promo-Touren – sollte Verträge und gelebte Praxis konsequent auf Statusrisiken prüfen. Exklusivität, PR- und Repräsentationspflichten, Team- und Ablaufintegration, Gesundheitsauflagen, Rechteübertragungen sowie gestellte Betriebsmittel sind starke Beschäftigungsindizien. Empfehlenswert sind eine frühzeitige Statusfeststellung nach § 7a SGB IV, die Reduzierung von Weisungsrechten, echte unternehmerische Spielräume und eigenverantwortliche Ressourcen. Gern prüfen wir Ihr Unternehmen, begleiten Statusverfahren und entwickeln rechtssichere Gestaltungen.

Sollten Sie Fragen zu diesem oder anderen rechtlichen Themen haben, zögern Sie nicht Kontakt aufzunehmen. Herr Rechtsanwalt Prochaska berät Sie bei allen Fragen des Wirtschaftsrechts. Als Fachanwalt liegt sein Schwerpunkt insbesondere auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts. Er steht Ihnen bei Fragen der Unternehmensgründung, der Gesellschaftsumwandlung, des Unternehmenskaufs oder der Unternehmensnachfolge ebenso mit Rat und Tat zur Seite wie bei der Ausgestaltung von Gesellschafts- und Geschäftsführerverträgen oder auch bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern. Ebenso berät Sie Herr Prochaska bei Fragen des Einsatzes von Selbständigen. Er unterstützt Sie hier sowohl in strafrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen als auch in steuerrechtlichen Verfahren. Sie erreichen ihn per E-Mail und telefonisch unter 06221 338 63 – 0. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf.