Schutzkleidung und Körperreinigung am Arbeitsplatz: Wann müssen Arbeitgeber zahlen? BAG Urteil 5 AZR 212/23
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat ein interessantes Urteil zur Vergütung von Umkleide-, Körperreinigungs- und Wegezeiten gefällt. Es schafft wichtige Klarheit darüber, unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit gelten. Besonders betroffen sind Branchen, in denen das Tragen von Schutzkleidung vorgeschrieben ist oder Tätigkeiten mit erheblicher Verschmutzung anfallen. Das Urteil führt dazu, dass Arbeitgeber, ihre betrieblichen Abläufe und Vergütungsregelungen überprüfen sollten.
Sachverhalt: Wann müssen Umkleide- und Reinigungszeiten vergütet werden?
Der Kläger war seit Februar 2008 als Containermechaniker bei der Beklagten beschäftigt. Seine Tätigkeiten, insbesondere das Abschleifen und Lackieren von Containern, führten regelmäßig zu erheblicher Verschmutzung. Der Arbeitgeber hatte das Tragen spezieller Schutzkleidung angeordnet. Nach Arbeitsende nutzte der Kläger die betrieblichen Umkleide- und Duschräume, um sich umzuziehen und die starke Verschmutzung zu entfernen.
Der Kläger machte geltend, dass diese Umkleide-, Körperreinigungs- und Wegezeiten vergütungspflichtige Arbeitszeiten seien. Für den Zeitraum von Januar 2017 bis April 2022 forderte er insgesamt 25.554,45 Euro brutto. Die Vorinstanzen kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen, sodass das Bundesarbeitsgericht die Sache zur neuen Verhandlung zurückwies.
Entscheidung des BAG
Vergütungspflicht für notwendige Umkleidezeiten, Körperreinigungszeiten und Wegezeiten

Das BAG entschied, dass das An- und Ablegen von spezieller Schutzkleidung als Arbeitszeit gilt, wenn das Umkleiden im Betrieb erforderlich ist und im Interesse des Arbeitgebers liegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Kleidung aus Arbeitsschutzgründen vorgeschrieben ist und nicht bereits zu Hause angelegt werden kann oder darf.
Körperreinigungszeiten gehören zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause ohne eine vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden kann.
Auch die Wegezeiten zwischen Umkleideraum, Arbeitsplatz und Duschraum innerhalb des Betriebs sind vergütungspflichtig. Diese stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung und sind notwendige Vorbereitungshandlungen.
Ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers liegt immer dann vor, wenn die Tätigkeiten – wie Umkleiden und Körperreinigung – zwingend notwendig sind, um die Arbeit auszuführen, und vom Arbeitgeber erwartet werden. Diese Tätigkeiten sind dann ein integraler Bestandteil der geschuldeten Arbeitsleistung.
Der Arbeitgeber kann nicht einseitig entscheiden, dass solche Tätigkeiten als private Verrichtungen des Arbeitnehmers einzustufen sind, um sie von der Vergütung auszunehmen. Ein solches Vorgehen widerspricht der gesetzlichen Verpflichtung zur Vergütung von Arbeitszeit gemäß § 611a BGB.
Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Umkleide- und Körperreinigungszeiten angefallen sind, vom Arbeitgeber veranlasst wurden und im geltend gemachten Umfang erforderlich waren. Der Arbeitgeber muss sich dazu nach § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert äußern.
Falls der Arbeitnehmer nicht genau nachweisen kann, wie lange die Tätigkeiten dauerten, kann das Gericht die Zeiten nach § 287 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO schätzen. Dafür muss der Arbeitnehmer jedoch nachvollziehbare Anknüpfungstatsachen vorbringen.
Bedeutung des Urteils
Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf die betriebliche Praxis. Arbeitgeber müssen nun prüfen, ob Umkleide-, Körperreinigungs- und Wegezeiten ihrer Mitarbeiter als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu erfassen sind. Besonders betroffen sind Branchen mit strengen Schutzkleidungsvorgaben oder Tätigkeiten, die zu erheblicher Verschmutzung führen. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass diese Zeiten erfasst und vergütet werden, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.
Gleichzeitig stellt das Urteil klar, dass Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für den zeitlichen Umfang dieser Tätigkeiten tragen. Falls genaue Angaben nicht möglich sind, kann das Gericht eine Schätzung vornehmen, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Fazit
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts hat eine hohe Relevanz für die Arbeitswelt. Es bestätigt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, nicht nur die eigentliche Arbeitsleistung, sondern auch alle damit unmittelbar zusammenhängenden Tätigkeiten zu vergüten. Arbeitgeber sollten ihre Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen und internen Abläufe überprüfen, um sicherzustellen, dass Umkleide-, Körperreinigungs- und Wegezeiten ordnungsgemäß als Arbeitszeit erfasst werden.
Klare betriebliche Regelungen und transparente Kommunikation mit der Belegschaft sind essenziell, um Streitigkeiten zu vermeiden und eine faire Vergütung aller erbrachten Leistungen sicherzustellen.

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