Rechtssicherer Kauf und Verkauf von Zeitarbeitsunternehmen
Der Kauf oder Verkauf eines Zeitarbeitsunternehmens stellt eine rechtlich und wirtschaftlich anspruchsvolle Transaktion dar. Anders als bei klassischen Unternehmenskäufen steht nicht allein die Gesellschaft im Fokus, sondern insbesondere die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung sowie die damit verbundenen arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Risiken.
In der Praxis erfolgt die Übertragung nahezu ausschließlich im Wege eines Share Deals, also durch den Erwerb der Geschäftsanteile an der GmbH. Dies hat einen entscheidenden Grund:
Die AÜG-Erlaubnis ist nicht frei übertragbar und bleibt nur bei identischer Rechtsträgerschaft erhalten.
Ein Asset Deal kommt daher regelmäßig nicht in Betracht, da in diesem Fall die Erlaubnis neu beantragt werden müsste – mit erheblichen wirtschaftlichen Unsicherheiten.
Nachfolgend zeigen wir die wesentlichen rechtlichen Aspekte, die bei der rechtssicheren Gestaltung eines Unternehmenskaufs im Bereich der Zeitarbeit zwingend zu beachten sind.
1. Gesellschaftsrechtliche Aspekte
Beim Share Deal wird nicht das Unternehmen selbst übertragen, sondern die Geschäftsanteile an der GmbH (§ 15 GmbHG). Die Gesellschaft bleibt unverändert bestehen, ebenso alle bestehenden Vertragsverhältnisse, Arbeitsverhältnisse und Genehmigungen.
Gerade diese Kontinuität ist im Bereich der Zeitarbeit entscheidend.
Zu beachten ist jedoch, dass gesellschaftsrechtliche Änderungen im Zusammenhang mit der Transaktion – insbesondere der Wechsel der Geschäftsführung sowie eine Sitzverlegung – erhebliche rechtliche und tatsächliche Auswirkungen haben können. Zwar sind diese Maßnahmen gesellschaftsrechtlich grundsätzlich unkompliziert (z. B. Satzungsänderung nach § 53 GmbHG), sie entfalten jedoch in anderen Rechtsgebieten erhebliche Relevanz.
In der Praxis zeigt sich, dass insbesondere Kombinationen aus:
- Gesellschafterwechsel
- Geschäftsführerwechsel
- Sitzverlegung
von Behörden als strukturelle Neuausrichtung bewertet werden können. Dies kann mittelbar Auswirkungen auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit als Verleiher und die Kontinuität des Unternehmens haben.
Eine rechtssichere Transaktion erfordert daher nicht nur eine formal korrekte Übertragung der Anteile, sondern eine strategisch abgestimmte Gestaltung der Gesamtstruktur.
2. AÜG-rechtliche Aspekte (Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung)
Der zentrale Wert eines Zeitarbeitsunternehmens liegt regelmäßig in der bestehenden Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Abs. 1 AÜG.
Diese Erlaubnis ist jedoch nicht frei übertragbar, sondern knüpft maßgeblich an:
- die Zuverlässigkeit der handelnden Personen (§ 2 AÜG)
- die organisatorische Struktur des Unternehmens
Insbesondere der Geschäftsführerwechsel ist ein kritischer Punkt. Die Bundesagentur für Arbeit prüft in solchen Fällen regelmäßig, ob die neue Geschäftsführung die erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit erfüllt.
Darüber hinaus bestehen umfassende Anzeigepflichten, insbesondere bei:
- Wechsel der Geschäftsführung
- Änderung des Unternehmenssitzes
Diese ergeben sich aus § 7 AÜG sowie den Nebenbestimmungen der Erlaubnisbescheide.
Werden diese Pflichten nicht eingehalten, drohen:
- aufsichtsrechtliche Maßnahmen
- Widerruf der Erlaubnis (§ 5 AÜG)
- Bußgelder (§ 16 AÜG)
In der Praxis ist insbesondere die zeitliche Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit vor und während der Transaktion von entscheidender Bedeutung.
Eine unkoordinierte Umsetzung kann dazu führen, dass genau der wirtschaftliche Kern des Unternehmens – die AÜG-Erlaubnis – gefährdet wird.
3. Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Ein häufig unterschätztes Risiko beim Erwerb einer Zeitarbeitsgesellschaft liegt im Sozialversicherungsrecht.
Beim Share Deal bleibt die GmbH unverändert Arbeitgeber im Sinne von § 28e Abs. 1 SGB IV. Sie haftet daher weiterhin für sämtliche Sozialversicherungsbeiträge – auch für Zeiträume vor dem Erwerb.
Im Rahmen von Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV können Nachforderungen geltend gemacht werden für:
- bis zu 4 Jahre rückwirkend (§ 25 SGB IV)
- bei vorsätzlichen Verstößen sogar bis zu 30 Jahre
Diese wirtschaftlichen Risiken trägt nach dem Erwerb regelmäßig der Käufer.
Besonders relevant sind in der Praxis:
- fehlerhafte Lohnabrechnungen
- unzutreffende tarifliche Einstufungen
- Verstöße gegen Equal-Pay-Regelungen
- Scheinselbstständigkeit
Hinzu kommt die persönliche Haftung der Geschäftsführer:
Nach § 266a StGB haftet strafrechtlich grundsätzlich nur derjenige Geschäftsführer, der zum Zeitpunkt der Nichtabführung im Amt war. Der neue Geschäftsführer ist allerdings verpflichtet, etwaige Unregelmäßigkeiten aus der Vergangenheit zu prüfen und unverzüglich zu korrigieren. Unterlässt er dies, kann eine eigene Haftung ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis entstehen.
Gerade im Bereich der Zeitarbeit können sozialversicherungsrechtliche Risiken schnell erhebliche wirtschaftliche Dimensionen erreichen.
4. Steuerrechtliche Aspekte
Auch steuerrechtlich übernimmt der Erwerber im Rahmen eines Share Deals die wirtschaftlichen Risiken der Vergangenheit.
Da die GmbH unverändert Steuersubjekt bleibt, haftet sie weiterhin für:
- Lohnsteuer (§ 42d EStG)
- Umsatzsteuer
- Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
Im Rahmen von Betriebsprüfungen (§ 193 AO) können Nachforderungen entstehen für:
- regelmäßig bis zu 4 Jahre
- bei Steuerhinterziehung bis zu 10 Jahre (§ 169 AO)
Ist von der GmbH kein Geld zu holen, kann der Geschäftsführer persönlich in Haftung genommen werden (§§ 35, 69 AO).
Besonders risikobehaftet sind in der Praxis:
- fehlerhafte Lohnsteuerbehandlung von Zuschlägen
- falsche Einordnung von steuerfreien und steuerpflichtigen Bestandteilen
- Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand
- grenzüberschreitende Sachverhalte
Hinzu kommt die enge Verzahnung mit dem Sozialversicherungsrecht:
Fehler in der Lohnabrechnung führen regelmäßig gleichzeitig zu steuerlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Nachforderungen.
Ein einzelner Fehler kann somit mehrere Rechtsbereiche gleichzeitig betreffen.
Fazit: Komplexe Transaktion mit erheblichen Risiken
Der Kauf oder Verkauf eines Zeitarbeitsunternehmens ist rechtlich deutlich komplexer als ein klassischer Unternehmenskauf.
Die Besonderheit liegt darin, dass der wirtschaftliche Kern – die AÜG-Erlaubnis – eng mit regulatorischen Anforderungen, persönlichen Voraussetzungen und laufenden Verpflichtungen verknüpft ist.
Gleichzeitig bestehen erhebliche Risiken in den Bereichen:
- Sozialversicherung
- Lohnsteuer
- arbeitsrechtliche Strukturen
Eine rechtssichere Gestaltung erfordert daher:
- frühzeitige rechtliche und steuerliche Prüfung (Due Diligence)
- strukturierte Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit
- präzise Vertragsgestaltung mit umfassenden Garantien und Freistellungen
Unsere Beratung
Wir begleiten Käufer und Verkäufer von Zeitarbeitsunternehmen umfassend bei:
- Strukturierung der Transaktion (Share Deal)
- Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit
- Durchführung rechtlicher und steuerlicher Due Diligence
- Gestaltung rechtssicherer Unternehmenskaufverträge
- Minimierung von Haftungsrisiken

Rechtsanwalt Nicolas Prochaska begleitet als Fachanwalt für Gesellschafts-, Handels- und Steuerrecht die Transaktionen insbesondere aus gesellschafts- und steuerrechtlicher Sicht. Hierzu zählen die Strukturierung des Share Deals, die steueroptimierte Gestaltung sowie die vertragliche Absicherung der Beteiligten.
Rechtsanwältin Tseja Tsankova-Herrtwich bringt ihre Spezialisierung im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung ein und stellt sicher, dass alle AÜG-rechtlichen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Erlaubnis, die Kommunikation mit der Bundesagentur für Arbeit sowie arbeitsrechtliche Besonderheiten, rechtssicher umgesetzt werden.
Gemeinsam begleiten wir Käufer und Verkäufer von Zeitarbeitsunternehmen ganzheitlich – von der ersten Strukturierungsüberlegung bis zum erfolgreichen Abschluss der Transaktion.

