Neue Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung

Ab dem 1. Juli 2026 gilt in Deutschland eine gesetzliche Lohnuntergrenze für die Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit/Zeitarbeit). Die „Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung“ verpflichtet Verleiher, ihren Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern mindestens ein festgelegtes Brutto-Mindestentgelt pro Arbeitsstunde zu zahlen.

Die Regelung gilt für alle Verleiher, unabhängig davon, ob der Verleiher im Inland oder im Ausland ansässig ist. Entscheidend ist, dass die Arbeitnehmer im Inland beschäftigt werden.

Höhe der Lohnuntergrenze

Die Mindestentgelte staffeln sich wie folgt:

  • 01.07.2026 bis 31.08.2026: 14,96 €
  • 01.09.2026 bis 31.03.2027: 15,33 €
  • 01.04.2027 bis 30.09.2027: 15,87 €

Höhere Lohnansprüche, die sich aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen ergeben, bleiben von der Verordnung unberührt.

Fälligkeit der Zahlung und tarifliche Arbeitszeitkonten

Das Mindestentgelt ist spätestens am 15. Bankarbeitstag (Referenzort: Frankfurt am Main) des Folgemonats fällig Eine Ausnahme kann gelten, wenn ein tariflich geregeltes Arbeitszeitkonto zur Arbeitszeitflexibilisierung verwendet wird. Hierfür gelten folgende Eckpunkte:

  • Das Arbeitszeitkonto darf grundsätzlich höchstens 200 Plusstunden umfassen.
  • Zur Beschäftigungssicherung sind bei saisonalen Schwankungen bis zu 230 Plusstunden zulässig.
  • Beträgt das Arbeitszeitguthaben mehr als 150 Plusstunden, muss der Verleiher die darüber hinausgehenden Plusstunden (einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsabgaben) gegen Insolvenz sichern und die Insolvenzsicherung Dem Arbeitnehmer nachweisen.
  • Ohne diesen Nachweis darf das Arbeitszeitguthaben höchstens 150 Plusstunden umfassen.
  • Bei Teilzeitbeschäftigten werden die Obergrenzen der Arbeitszeitkonten entsprechend dem Verhältnis zur arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit angepasst. Teilzeit liegt vor, wenn die vereinbarte Arbeitszeit unter 35 Wochenstunden beträgt.
  • Auf Verlangen des Arbeitnehmers werden Stunden aus dem Arbeitszeitkonto ausbezahlt, die über 91 Plusstunden hinausgehen.

Auslaufen der Verordnung

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2027 außer Kraft.

Zu diesen und anderen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf. Frau Rechtsanwältin Tseja Tsankova-Herrtwich hilft Ihnen gerne auch bei allen anderen Fragen rund um die Themen Fremdpersonaleinsatz, insbesondere in Form von Arbeitnehmerüberlassung. Darüber hinaus berät Sie Frau Tsankova-Herrtwich bei Fragen bezüglich Entsendungen, SOKA-Bau und Lebensmittelrecht. Sie unterstützt Sie im Falle von Sanktionen durch Behörden (Bußgeldbescheid etc.) und vertritt Sie sowohl gegenüber der Bundesagentur für Arbeit als auch, im Falle eines strafrechtlichen Vorwurfs, gegenüber Zoll oder Staatsanwaltschaft sowie vor Gerichten. Wenden Sie sich an Frau Rechtsanwältin Tsankova-Herrtwich, wenn Sie sich vor den möglichen Risiken einer nicht rechtskonformen Durchführung Ihrer Tätigkeit absichern wollen.  Sie erreichen sie per E-Mail und telefonisch unter 06221 338 63 – 0.