Neue Änderungen im TV BZ ME und die Auswirkungen für Verleiher

Die neuen Änderungen im Überblick

Am 20.11.2025 haben sich der Arbeitgeberverband GVP und die Gewerkschaft IG Metall auf einen neuen Tarifabschluss zum Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) geeinigt. Die wesentlichen Änderungen lassen sich, wie folgt, zusammenfassen:

  • Die 5. BZ-Stufe wird künftig gesenkt. Sie beträgt nach dem 9. vollendeten Monat:
  • ab 01.01.2028 = 47,5 % statt bisher 50 %, für Einsätze, die ab dem 01.04.2027 beginnen.
  • ab 01.01.2029 = 45 % statt bisher 50 %, für Einsätze, die ab dem 01.04.2028 beginnen.
  • Im Gegenzug kommt es zu einer Erhöhung in Fällen der Deckelung: Der Branchenzuschlag wird
  • ab 01.01.2028 nach dem 9. bis zum vollendeten 15. Monat auf 92,5 % des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebes beschränkt, jedoch ebenfalls nur für Einsätze, die ab dem 01.04.2027 beginnen.
  • ab 01.01.2029 nach dem 9. bis zum vollendeten 15. Monat auf 95 % des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebes beschränkt, jedoch ebenfalls nur für Einsätze, die ab dem 01.04.2028 beginnen.

Aktuelle Auswirkungen auf Einsätze

Auf aktuelle Einsätze haben die Änderungen keine Auswirkungen. Die bisherige Regelung des TV BZ ME bleibt für alle Einsätze bestehen, die bis 31.03.2027 beginnen. Diese sieht folgende Deckungsregelung vor:

Deckelung I:

Während der ersten 15 Einsatzmonate kann auf 90% des laufend regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers gedeckelt werden.

Deckelung II:

Ab dem 16. Einsatzmonat ist auf das Arbeitsentgelt im Sinne von Equal-Pay zu deckeln.

Auswirkungen auf Einsätze ab dem 01.04.2027

Ab 2028 greift eine Zwischenstufe. Diese gilt nur für Einsätze, die ab 01.04.2027 bis zum 31.03.2028 beginnen:

–  Ab 2028 wird die bisherige 5. Zuschlagsstufe von 50 % zunächst auf 47,5 % abgesenkt.

–  Im Gegenzug wird die Deckelung erhöht.

Deckelung I:

In Fällen der Deckelung kann nur noch für die ersten 9 Einsatzmonate auf 90% des laufend regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers gedeckelt werden.

Deckelung II:

Ab dem 10. Einsatzmonat ist dann auf 92,5 % des laufend regelmäßig gezahlten Stundenentgelts zu deckeln.

Deckelung III:

Ab dem 16. Einsatzmonat ist – wie bisher – auf das Arbeitsentgelt im Sinne von Equal-Pay zu deckeln.

Auswirkungen auf Einsätze ab dem 01.04.2028

Die Endversion des TV BZ ME greift ab 2029, für Einsätze, die ab 01.04.2028 beginnen:

–  Ab 2029 entfällt die bisherige 5. Zuschlagsstufe de facto. Denn die Absenkung des Branchenzuschlags von 50 % auf 45 % entspricht der 4. Stufe, die bereits ab dem 8. Einsatzmonat zu zahlen ist.

–  Im Gegenzug wird auch hier die Deckelung erhöht.

Deckelung I:

In Fällen der Deckelung kann nur noch für die ersten 9 Einsatzmonate auf 90% des laufend regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers gedeckelt werden.

Deckelung II:

Ab dem 10. Einsatzmonat ist dann auf 95 % des laufend regelmäßig gezahlten Stundenentgelts zu deckeln.

Deckelung III:

Ab dem 16. Einsatzmonat ist – wie bisher – auf das Arbeitsentgelt im Sinne von Equal Pay zu deckeln.

Fazit

Die Änderungen des TV BZ ME lassen sich wie folgt zusammenfassen:

–  Bis 31.12.2027: Alles bleibt wie gehabt, da Änderungen des TV BZ ME erst ab 01.01.2028 greifen.

–  Ab 01.01.2028 ist stets zu fragen: „Wann hat der Einsatz des jeweiligen Zeitarbeitnehmers begonnen?“

Vor dem 01.04.2027: Es gilt weiterhin die „alte“ Zuschlagssystematik.

01.04.2027 – 31.03.2028: Es gilt die sog. „Zwischenstufe“.

Ab dem 01.04.2028: Es gilt ab 01.01.2029 die sog. „Endversion“ des TV BZ ME.

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