Mindestlohnansprüche bei Annahmeverzug des Arbeitgebers, BAG Urteil 5 AZR 498/21

Das Urteil des BAG befasst sich mit der Frage, ob tarifliche Ausschlussfristen Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn bei Annahmeverzugsvergütung ausschließen können. Das Gericht entschied, dass solche Ausschlussfristen insoweit unwirksam sind. Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für den Schutz von Arbeitnehmerrechten und die Praxis der Vergütung bei Annahmeverzug.

Sachverhalt

Der Kläger war seit Juli 2008 bei der Beklagten, einem Bauunternehmen, als Vorarbeiter angestellt und führte daneben ein eigenes Baugewerbe. Am 21. Juni 2017 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten, in dessen Verlauf der Kläger ein Schreiben erhielt. Dieses Schreiben erklärte eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses „im beiderseitigen Einvernehmen“ mit sofortiger Wirkung.

Das BAG entschied über die Mindestlohnansprüche bei Annahmeverzug

Der Kläger akzeptierte dies jedoch nicht und reichte stattdessen am 30. Juni 2017 eine Kündigungsschutzklage ein. Das Arbeitsgericht entschied später, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch das Schreiben vom 21. Juni 2017 beendet wurde und weiterhin fortbestehe.

Im Zeitraum vom 1. Juli bis 9. August 2017 erschien der Kläger nicht zur Arbeit, und die Beklagte zahlte ihm für diese Zeit keine Vergütung. Der Kläger machte daraufhin Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs geltend, und zwar in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns, da die Beklagte sich seiner Ansicht nach im Verzug befand. Die Beklagte wies diese Forderung zurück und argumentierte, dass der Anspruch aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist des § 14 Nr. 1 BRTV-Bau verfallen sei. Sie stellte zudem in Frage, ob der Kläger während des fraglichen Zeitraums überhaupt leistungswillig gewesen sei.

Entscheidung des BAG

Das BAG traf mehrere wesentliche Entscheidungen.

Anwendung tariflicher Ausschlussfristen

Das Gericht stellte fest, dass Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht durch tarifliche Ausschlussfristen beschränkt werden können. Dies ergibt sich aus § 3 Satz 1 MiLoG, der solche Beschränkungen ausdrücklich für unzulässig erklärt.

Vergütung bei Annahmeverzug

Gemäß § 615 BGB steht Arbeitnehmern im Annahmeverzugszeitraum eine Vergütung zu, die mindestens den gesetzlichen Mindestlohn umfasst. Das Gericht betonte, dass der Mindestlohn als „Geldfaktor“ bei der Berechnung der Annahmeverzugsvergütung einzustellen ist.

Leistungswille des Arbeitnehmers

Für einen Annahmeverzug des Arbeitgebers ist der Leistungswille des Arbeitnehmers erforderlich (§ 297 BGB). Das BAG stellte klar, dass ein bloßes Lippenbekenntnis nicht ausreicht. Der Leistungswille muss glaubhaft und nach außen dokumentiert sein. Die Beklagte hatte Indizien vorgebracht, die den Leistungswillen des Klägers in Zweifel zogen, was das Gericht zu einer weiteren Prüfung verpflichtete.

Anrechnung anderweitiger Einkünfte

Einkünfte, die durch das Freiwerden von der Arbeitspflicht erzielt wurden, sind auf die Annahmeverzugsvergütung anzurechnen (§ 11 KSchG). Im Streitfall wird zu klären sein, ob und in welchem Umfang der Kläger während des Annahmeverzugszeitraums höhere Einkünfte aus seiner selbstständigen Tätigkeit erzielt hat.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil stärkt den Schutz von Arbeitnehmern, indem es sicherstellt, dass Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht durch tarifliche Ausschlussfristen verfallen können. Es verdeutlicht zudem die Anforderungen an den Nachweis des Leistungswillens im Rahmen des Annahmeverzugs. Für Arbeitgeber bedeutet das Urteil, dass sie interne Prozesse zur Wahrung der Mindestlohnansprüche überprüfen und die Beweisführung für den Leistungswillen oder -unwillen sorgfältig vorbereiten müssen.

Fazit

Das Urteil unterstreicht die rechtliche Unverfallbarkeit des gesetzlichen Mindestlohns, selbst in Fällen von Annahmeverzugsvergütung. Arbeitgeber sollten ihre Verträge und tariflichen Vereinbarungen überprüfen und anpassen, um rechtliche Konflikte zu vermeiden. Insbesondere ist es ratsam, auf klare Dokumentation und Kommunikation mit Arbeitnehmern zu achten, um Missverständnisse und Rechtsstreitigkeiten zu verhindern.

Zu diesen und anderen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf. Herr Rechtsanwalt Greulich  hilft Ihnen gerne auch bei allen anderen Fragen rund um die Themen  Fremdpersonaleinsatz, insbesondere Recht der Werkverträge und ZeitarbeitArbeitsrecht,  Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, sowie Europarecht. Darüber hinaus berät Sie Herr Greulich bei Fragen des Einsatzes von Selbständigen. Er unterstützt Sie im Falle von Sanktionen durch Behörden (Bußgeldbescheid etc.) und vertritt Sie sowohl gegenüber der Bundesagentur für Arbeit als auch, im Falle eines strafrechtlichen Vorwurfs, gegenüber Zoll oder Staatsanwaltschaft sowie vor Gerichten. Wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Greulich, wenn Sie sich vor den möglichen Risiken einer nicht rechtskonformen Durchführung Ihrer Tätigkeit absichern wollen.  Sie erreichen ihn per E-Mail (info@protag-law.com) und telefonisch unter 0621 391 80 10 – 0.