Maklervergütung bei Arbeitnehmervermittlung: Zahlungspflicht auch ohne schriftlichen Vertrag – LG Urteil, 2 O 54/24

Das Landgericht Stralsund hat entschieden, dass ein Arbeitgeber zur Zahlung einer Vermittlungsprovision verpflichtet ist, wenn er die Leistungen eines Arbeitsvermittlers in Anspruch nimmt – auch dann, wenn kein schriftlicher Vertrag besteht und die Vergütung lediglich mündlich oder konkludent vereinbart wurde.

Sachverhalt

Die Klägerin, ein Unternehmen mit einer Zweigniederlassung in Stralsund, bietet unter anderem Arbeitnehmerüberlassung und die Vermittlung von Arbeitnehmern an andere Arbeitgeber an. Der Beklagte betreibt einzelunternehmerisch ein Unternehmen in Stralsund. Zwischen den Parteien bestand ein Rahmenarbeitnehmerüberlassungsvertrag, auf den sich die Klägerin zunächst berief.

Am 28. Dezember 2023 stellte ein bei der Klägerin angestellter Mitarbeiter dem Beklagten bzw. dessen Sohn einen Kandidaten für eine mögliche Arbeitnehmerüberlassung oder Vermittlung vor. In der Folge kam es zu einem Arbeitsvertrag zwischen dem Beklagten und dem vorgestellten Kandidaten. Die Klägerin stellte daraufhin eine Rechnung über eine Vermittlungsprovision. Der Beklagte zahlte nicht und führte an, er sei davon ausgegangen, dass die Vergütung über einen Vermittlungsgutschein der Arbeitsagentur erfolgen würde.

Erstmals im Verhandlungstermin bestritt der Beklagte die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der geforderten Vergütung.

Das LG Stralsund bejaht Maklerlohn bei Direktvermittlung eines Arbeitnehmers

Entscheidung des Gerichts – Maklervertrag durch schlüssiges Verhalten

Das Gericht bejahte sowohl das Zustandekommen eines entgeltlichen Maklervertrags als auch die Angemessenheit der verlangten Vergütung und wies verspätetes Vorbringen des Beklagten zurück.

Ein entgeltlicher Maklervertrag kam zustande, da der Beklagte die Vermittlungstätigkeit der Klägerin in Anspruch nahm und ihm klar war, dass diese nicht unentgeltlich erfolgte. Dass er auf eine Drittfinanzierung durch das Jobcenter vertraute, war rechtlich unbeachtlich, da dieses Vertrauen nicht von der Klägerin begründet wurde.

Verspätetes Vorbringen wird zurückgewiesen (§ 296 Abs. 1 ZPO)

Das erstmalige Bestreiten der Höhe der Vergütung am Tag der mündlichen Verhandlung war verspätet. Die Klageerwiderungsfrist war verstrichen, und das Gericht musste den Einwand zurückweisen, da eine Verzögerung des Verfahrens drohte und ein einfaches Verschulden vermutet wird

Gerichtliche Schätzung der Vergütung zulässig (§ 287 ZPO)

Auch unabhängig vom verspäteten Vortrag konnte das Gericht das übliche Honorar schätzen. Der angesetzte Betrag von zwei Bruttomonatsgehältern wurde als ortsüblich und angemessen angesehen. Außerdem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einer Arbeitnehmervermittlung, die sich an eine Arbeitnehmerüberlassung anschließt, eine Maklervergütung von bis zu drei Monatsbruttogehältern regelmäßig nicht zu beanstanden ist.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht, dass bereits die Inanspruchnahme einer Vermittlungsleistung eine Zahlungspflicht nach sich ziehen kann – auch ohne ausdrückliche oder schriftliche Vereinbarung. Unternehmen sollten sich vor einer Zusammenarbeit mit Personalvermittlern Klarheit über mögliche Kosten verschaffen und Vereinbarungen dokumentieren. Zudem ist eine frühzeitige und vollständige Reaktion auf Klagen entscheidend – verspäteter Vortrag bleibt regelmäßig unberücksichtigt.

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