Umsatzsteuerhinterziehung
Was ist eine Umsatzsteuerhinterziehung?
Eine Umsatzsteuerhinterziehung bezeichnet das vorsätzliche Unterlassen der Abführung von Umsatzsteuer an das Finanzamt oder das falsche Ausweisen von Umsatzsteuer in Rechnungen. Das bedeutet, dass derjenige, der die Umsatzsteuerhinterziehung begeht, dem Staat einen Betrag vorenthält, den er eigentlich abführen müsste.
Die Umsatzsteuer ist in Deutschland im Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt. Wird hiergegen verstoßen, liegt eine Umsatzsteuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO) nahe. Demnach droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Außerdem gibt es weitere Konsequenzen wie etwa die Aberkennung von Steuervorteilen oder der Verlust der steuerlichen Anerkennung als Unternehmer.
Welche Formen der Umsatzsteuerhinterziehung gibt es?
Es gibt verschiedene Formen der Umsatzsteuerhinterziehung, die alle darauf abzielen, die Umsatzsteuerzahlungen zu umgehen oder zu reduzieren. Hier sind einige Beispiele:
- Nichtanmeldung von Umsatzsteuer: Dies geschieht, wenn ein Unternehmen keine Umsatzsteuer beim Finanzamt anmeldet oder die Umsatzsteuer nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung ausweist.
- Vorsteuerabzug aus unechten Rechnungen: Hierbei wird die Umsatzsteuer aus einer gefälschten oder nicht existierenden Rechnung als Vorsteuer abgezogen.
- Ausstellung von Scheinrechnungen: Eine Scheinrechnung ist eine Rechnung für eine Dienstleistung oder Ware, die tatsächlich nicht erbracht wurde. Durch die Ausstellung dieser Rechnung kann die Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden.
- Nichtabführung der Umsatzsteuer: Dies geschieht, wenn ein Unternehmen die Umsatzsteuer auf eingegangene Rechnungen nicht an das Finanzamt abführt.
- Abgabe von unrichtigen oder unvollständigen Umsatzsteuervoranmeldungen: Hierbei gibt ein Unternehmen falsche Angaben zur Höhe der Umsatzsteuerzahlungen oder Vorsteuerabzüge ab.
- Missbrauch von Steuerbefreiungen: Ein Unternehmen nutzt eine Steuerbefreiung, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind.
Diese Formen der Umsatzsteuerhinterziehung sind illegal und können in Deutschland mit hohen Geldstrafen oder sogar einer Freiheitsstrafe geahndet werden.

Welche Risiken drohen beim Einsatz von Scheinselbständigen?
Auch beim Einsatz von Scheinselbständigen ist eine Umsatzsteuerhinterziehung schnell gegeben. Scheinselbständige sind Personen, die zwar als Selbständige auftreten und tätig sind, in Wirklichkeit jedoch eine abhängige Beschäftigung ausüben. Anders ausgedrückt handelt es sich dabei um Personen, die formal selbständig sind, aber in Wirklichkeit wie Angestellte arbeiten und in Abhängigkeit von einem Arbeitgeber stehen. Angestellte dürfen ihren Arbeitgebern jedoch keine Rechnungen mit Umsatzsteuer ausstellen. Somit darf der Arbeitgeber/vermeintliche Auftraggeber auch nicht die Vorsteuer aus diesen Rechnungen ziehen. Macht er es dennoch, begeht er eine Umsatzsteuerhinterziehung.
In Deutschland gibt es keine klaren rechtlichen Vorgaben, anhand derer geprüft werden kann, ob jemand als Scheinselbständiger einzustufen ist oder nicht. Es wird vielmehr eine Abwägung im Einzelfall vorgenommen. Dabei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, wie z.B. die Art und Weise der Auftragserteilung, die Arbeitszeit, die Art der Vergütung, das Vorhandensein von Arbeitnehmerrechten, die Abhängigkeit von einem Auftraggeber und das eigene unternehmerische Risiko. Unternehmen sollten sich im Zweifelsfall rechtlich beraten lassen, um zu vermeiden, dass sie Scheinselbständige beschäftigen und dadurch rechtliche Konsequenzen und Strafen riskieren.

Andernfalls kann es sein, dass das Finanzamt später die Tätigkeit des Scheinselbständigen als abhängiges Beschäftigungsverhältnis einstuft. In diesem Fall droht dem Unternehmen, das den Scheinselbständigen beschäftigt hat, die Nachzahlung von Lohnsteuer und die Rückzahlung zu Unrecht gezogener Vorsteuer. Zudem steht der Vorwurf der Hinterziehung von Sozialabgaben im Raum. Auch hier drohen Haftstrafen und erhebliche Nachforderungen der Deutsche Rentenversicherung.
Es ist daher wichtig, dass Unternehmen und Dienstleister bei der Zusammenarbeit von vornherein klären, ob es sich tatsächlich um eine selbständige Tätigkeit oder um eine abhängige Beschäftigung handelt. Bei Unsicherheiten sollte man sich rechtlich beraten lassen, um rechtliche Konsequenzen und Strafen zu vermeiden.
Wie können sich Unternehmen schützen?
Um den Einsatz von Scheinselbständigen zu vermeiden, sollten Unternehmen und Auftraggeber im Vorfeld prüfen, ob es sich bei dem Dienstleister tatsächlich um einen selbständigen Unternehmer oder um einen Arbeitnehmer handelt. Im Zweifelsfall sollte man sich rechtlich beraten lassen, um rechtliche Konsequenzen und Strafen zu vermeiden. Zudem sollte man die Thematik der Umsatzsteuerhinterziehung gerade beim Einsatz von Selbständigen, Freelancern usw. in sein Compliance-Management-System aufnehmen.

Beim Einsatz von Werkverträgen muss man auf deren Einhaltung achten, um sich nicht dem Vorwurf der illegalen Arbeitnehmerüberlassung auszusetzen. Schulungen des Personals können hier Probleme frühzeitig vermeiden. Außerdem muss der Einsatz auditiert werden. Hierdurch werden Risiken früh erkannt und es kann Abhilfe geschaffen werden. Dies ist immer besser, als wenn der Zoll die Betroffenen mit Ermittlungsmaßnahmen (z.B. Beschlagnahmen, Durchsuchungen) konfrontiert. Ein Audit stellt damit einen wichtigen Baustein für ein effektives Compliance-Management-System dar.
Wird hingegen schon ermittelt, müssen Spezialisten herangezogen werden. Diese kennen die Rechtsprechung und mögliche Verteidigungsansätze. Damit können sie den Firmenanwalt bzw. den eingeschalteten Strafverteidiger effektiv unterstützen. Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Nicolas Prochaska wenden. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf.

Herr Rechtsanwalt Prochaska berät Sie bei allen Fragen des Wirtschaftsrechts. Als Fachanwalt liegt sein Schwerpunkt insbesondere auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts. Er steht Ihnen bei Fragen der Unternehmensgründung, der Unternehmensumwandlung, des Unternehmenskaufs (M&A) oder der Unternehmensnachfolge ebenso mit Rat und Tat zur Seite wie bei der Ausgestaltung von Gesellschafts- und Geschäftsführerverträgen oder auch bei Streitigkeiten
Sollten Sie noch weitere Fragen zu diesem oder anderen rechtlichen Themen haben, zögern Sie nicht Kontakt aufzunehmen. Herr Rechtsanwalt Prochaska berät Sie bei allen Fragen des Wirtschaftsrechts. Als Fachanwalt liegt sein Schwerpunkt insbesondere auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts. Er steht Ihnen bei Fragen der Unternehmensgründung, der Unternehmensumwandlung, des Unternehmenskaufs oder der Unternehmensnachfolge ebenso mit Rat und Tat zur Seite wie bei der Ausgestaltung von Gesellschafts- und Geschäftsführerverträgen oder auch bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern. Ebenso berät Sie Herr Prochaska bei Fragen des Einsatzes von Selbständigen. Er unterstützt Sie hier sowohl in strafrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen als auch in steuerrechtlichen Verfahren. Sie erreichen ihn per E-Mail (prochaska@protag-law.com) und telefonisch unter 06221 338 63 – 0.