Unternehmergesellschaft
Was ist eine Unternehmergesellschaft?
Die Unternehmergesellschaft (UG) ist eine Spezialform der GmbH und wird auch als „kleine Schwester“ der GmbH oder als „Mini-GmbH“ bezeichnet. Sie gehört somit ebenfalls zu den Kapitalgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person). Aus diesem Grund ist ihrer Firmenbezeichnung immer der Zusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ anzufügen (vgl. § 5a Abs. 1 GmbHG).
Die rechtliche Normierung findet sich in § 5a GmbHG und deren rechtliche Bestimmungen gleichen – mit Ausnahme der Abweichungen in § 5a GmbHG – jenen der GmbH.
Was sind die Vor- und Nachteile gegenüber der GmbH?
Vorteile der Unternehmergesellschaft (UG) sind:
- Mindeststammkapital bei nur 1 €
- trotzdem beschränkte Haftung der Gesellschafter (wie bei GmbH)
Nachteile der Unternehmergesellschaft (UG) sind:
- Kapitalaufbringung nur durch Bareinlage möglich (Bareinlage = Einlage in Form einer Geldzahlung); Sacheinlagen ausgeschlossen (vgl. § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG)
- Pflicht zur Kapitalaufholung (siehe unten „Wie wird die Unternehmergesellschaft zur GmbH?“)
Die Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG) verläuft ähnlich ab wie die Gründung der GmbH. Sie kann grundsätzlich zu jedem gesetzlich erlaubten Zweck und durch eine oder mehrere Personen gegründet werden. Gründungsvoraussetzung ist – im Unterscheid zur GmbH – kein Grundkapital von 25.000 €. Das Stammkapital einer Unternehmergesellschaft (UG) kann bei Einzelgründung bereits bei 1 € liegen. Es muss zudem ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen und notariell beurkundet werden. Dieser muss Angaben zu Namen, Sitz und Unternehmensweck enthalten, und es müssen die Stammeinlagen festgehalten werden.
Wir als Kanzlei können Sie im Gründungsprozess begleiten und Ihnen bei Fragen zum Gründungsprozess weiterhelfen.
Wie wird die Unternehmergesellschaft zur GmbH (Kapitalaufholung)?
Die Unternehmergesellschaft (UG) ist dazu verpflichtet, ¼ des Jahresüberschusses als gesetzliche Rücklage einzubehalten (vgl. § 5a Abs. 3 GmbHG). Hierdurch soll Eigenkapital angesammelt werden, sodass das Vermögen der Gesellschaft nach einigen Jahren das Mindeststammkapital einer herkömmlichen GmbH erreicht (sog. Kapitalaufholung).
Nach der Erhöhung des Stammkapitals auf 25.000 € wird die Gesellschaft irreversibel zu einer üblichen GmbH und die Bestimmungen der § 5a Abs. 1 bis 4 GmbHG finden keine Anwendung mehr. Die Bezeichnung „UG (haftungsbeschränkt)“ darf weiterhin beibehalten werden; die Firma kann ebenfalls zukünftig mit dem Zusatz „GmbH“ geführt zu werden (vgl. § 5a Abs. 4 GmbHG).
Wir beraten Sie gerne bezüglich jeglicher Themen rund um die Unternehmergesellschaft (UG). Bei Fragen oder Interesse an einer Beratung nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf!
Herr Rechtsanwalt Prochaska berät Sie bei allen Fragen des Wirtschaftsrechts. Als Fachanwalt liegt sein Schwerpunkt insbesondere auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts. Er steht Ihnen bei Fragen der Unternehmensgründung, der Gesellschaftsumwandlung, des Unternehmenskaufs oder der Unternehmensnachfolge ebenso mit Rat und Tat zur Seite wie bei der Ausgestaltung von Gesellschafts- und Geschäftsführerverträgen oder auch bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern. Ebenso berät Sie Herr Prochaska bei Fragen des Einsatzes von Selbständigen. Er unterstützt Sie hier sowohl in strafrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen als auch in steuerrechtlichen Verfahren. Sie erreichen ihn per E-Mail (prochaska@protag-law.com) und telefonisch unter 06221 338 63 – 0.