Personengesellschaft

Was ist eine Personengesellschaft?

Eine Personengesellschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern, die gemeinsam einen bestimmten Zweck verfolgen. Typisch für die Personengesellschaften ist die Abhängigkeit des Verbandes von ihren Gesellschaftern. Eine Personengesellschaft ist – im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft – keine juristische Person. Die Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch die Gesellschafter (Selbstorganschaft; § 714 BGB). Grundsatz ist eine gemeinschaftliche Geschäftsführung durch die Gesellschafter selbst (vgl. § 709 Abs. 1 BGB). Sie kann allerdings durch den Gesellschaftsvertrag auf einen oder mehrere Gesellschafter übertragen werden (vgl. § 710 BGB).

Der Grundtyp der Personengesellschaften in Deutschland ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zudem zählen zu den Personengesellschaften die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die GmbH & Co. KG.

Was sind die Vor- und Nachteile einer Personengesellschaft?

Vorteile von Personengesellschaften sind:

  • kein bzw. geringes Mindestkapital bei der Gründung
  • schnelle und unkomplizierte Entstehung (Gründungsverfahren ist – insb. im Vergleich zu Kapitalgesellschaften – nicht streng reglementiert)
  • Freibetrag auf die Gewerbesteuer in Höhe von 24.500 €
  • geringerer bürokratische Aufwand bei Gründung, Steuer und Buchführungspflicht

Nachteile von Personengesellschaften sind:

  • Gesellschaft muss mindestens aus zwei Personen bestehen; kein Einzelunternehmen möglich (anders bei Kapitalgesellschaften)
  • persönlich unbeschränkte Haftung der Gesellschafter mit dem Gesellschafts- und Privatvermögen

Die GbR als Grundform der Personengesellschaft

GbRDie Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist der Grundtyp der Personengesellschaft. Sie ist in den §§ 705 ff. BGB geregelt und setzt lediglich einen vertraglichen Zusammenschluss mehrerer Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen, voraus. Die GbR ist in erster Linie für jede unkomplizierte Form der Geschäftspartnerschaft geeignet (Bsp.: Kleingewerbetreibende, freie Berufe, Praxis- oder Arbeitsgemeinschaften). Sie kann zu jedem beliebigen Zweck, sogar mündlich gegründet werden; ein schriftlicher Vertrag ist allerdings empfehlenswert. Für ihre Verbindlichkeiten der GbR im Außenverhältnis haften die Gesellschafterjeweils unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Eine GbR wird automatisch zur OHG, wenn ihr Gewerbe durch Erweiterung des Geschäftsbetriebes die Schwelle zum Handelsgewerbe (im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB) überschreitet.

Die GbR ist die einfachste Form der Personengesellschaft
Die GbR ist die einfachste Form der Personengesellschaft

Was ist eine offene Handelsgesellschaft (OHG)?

Die OHG ist ebenfalls eine Personengesellschaft. Sie ist eine Unterart der GbR. Die OHG ist keine juristische Person, sondern eine Gesamthand(sgesellschaft). Sie ist in erster Linie für die Organisation eines kleinen Gesellschafterkreises geeignet. Die Organisationsverfassungder OHG ist flexibel (die meisten gesetzlichen Vorschriften können durch den Gesellschaftsvertrag anders bestimmt werden (vgl. § 109 HGB). Folgende Verwaltungsrechte, die nicht notwendigerweise jedem Gesellschafter zustehen müssen, sind zu unterscheiden: Geschäftsführungsbefugnis, Vertretungsmacht, Recht zur Mitwirkung an Gesellschafterbeschlüssen (§ 119 HGB) und Informations- und Kontrollrechte ( § 118 HGB).

Die OHG entspricht einer GbR, kann aber nur für bestimmte Zwecke gegründet werden
Die OHG entspricht einer GbR, kann aber nur für bestimmte Zwecke gegründet werden

Die OHG kann nur zu bestimmten, in § 105 Abs. 1, 2 HGB genannten Zweckengegründet werden. Diese sind:

  • Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma (§ 105 Abs. 1 HGB)
  • Betrieb eines ins Handelsregister eingetragenen Kleingewerbes (§ 105 Abs. 2 S. 1, 1. Alt. HGB)
  • Betrieb einer ins Handelsregister eingetragenen Vermögensverwaltungsgesellschaft (§ 105 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. HGB)

Für die Verbindlichkeiten der OHG haftet nicht nur das Gesellschaftsvermögen, sondern auch die Gesellschafterpersönlich als Gesamtschuldner (vgl. § 128 HGB).

Was sind die Unterschiede zwischen GbR und OHG?

Was ist eine Kommanditgesellschaft (KG)?

Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist ebenfalls eine Personengesellschaft. Ihr Zweck muss auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet sein. Sie ist eine Unterart der OHG und ist daher – bis auf einzelne Ausnahmen – durch das Recht der OHG bestimmt. Zu unterscheiden sind OHG und KG durch die Möglichkeit der haftungsbeschränkten Kommanditisten.

Die KG hat mindestens aus einem persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) und einem beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditist) zu bestehen. Der Komplementär haftet für Gesellschaftsschulden unmittelbar und unbeschränkt persönlich mit seinem gesamten Vermögen. Hierzu zählt das Gesellschafts- und Privatvermögen. Die Kommanditisten haften hingegen nur in der Höhe ihrer Einlage. Die Höhe der Einlage kann durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt werden. Zu beachten ist, dass Kommanditisten vor der Eintragung ins Handelsregister unter bestimmten Umständen ebenfalls unbeschränkt haften können. Hierbei ist Vorsicht geboten.

Die Vertretung der Gesellschaft erfolgt grundsätzlich durch die Komplementäre. Die Kommanditisten sind selbst von der Führung der Gesellschaft ausgeschlossen. Im Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführungsbefugnis eines Kommanditisten allerdings bestimmt werden.

Eine Besonderheit ergibt sich daraus, dass sowohl natürliche als auch juristische Personen Gesellschafter einer KG sein können. Ist eine (oder mehrere) GmbH persönlich haftender Gesellschafter, so entsteht eine GmbH & Co. KG.

Bei der Personengesellschaft der KG führt der Komplementär die Geschäfte und haftet unbeschränkt mit seinem Privatvermögen
Bei der Personengesellschaft der KG führt der Komplementär die Geschäfte und haftet unbeschränkt mit seinem Privatvermögen

Was ist eine GmbH & Co. KG?

Die GmbH & Co. KG ist eine Unterart der KG. Hierbei ist mindestens eine GmbH und keine weitere natürliche Person Komplementär der KG. Hierdurch entsteht eine Kombination aus den personengesellschaftlichen Strukturen der KG mit einer GmbH. Die GmbH & Co. KG bietet somit die Möglichkeit einer haftungsbeschränkten Personengesellschaft.

Geschäftsführungs- und vertretungsbefugt ist – wie bei jeder KG – der Komplementär. Bei der GmbH & Co. KG ist dies die GmbH, die durch ihre Geschäftsführer handlungsfähig ist. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist also gleichzeitig für die KG zuständig.

Grundsätzlich haftet bei einer KG ein Komplementär mit seinem gesamten Vermögen unbeschränkt. Die Komplementär-GmbH ist allerdings eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft. Somit gibt es innerhalb der KG keinen vollhaftenden Gesellschafter. Der Zusatz „GmbH & Co. KG“ macht den Rechtsverkehr auf diesen Umstand aufmerksam.

Die Geschäftsführung einer GmbH & Co. KG übernimmt die Komplementär-GmbH
Die Geschäftsführung einer GmbH & Co. KG übernimmt die Komplementär-GmbH
Rechtsanwalt Nicolas Prochaska hilft Ihnen bei allen Fragen zu Personengesellschaften

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