Haftung von Geschäftsführern

Wem gegenüber haften Geschäftsführer?

Geschäftsführer können sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben schadensersatzpflichtig machen, wenn sie sich pflichtwidrig verhalten. Dabei haften sie persönlich mit ihrem Privatvermögen. Man unterscheidet die Haftung von Geschäftsführern gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung) und jener gegenüber Dritten (Außenhaftung).

Wie gestaltet sich die Haftung von Geschäftsführern einer GmbH im Innenverhältnis?

Geschäftsführer haften gegenüber der GmbH bei Verletzung ihrer Pflichten nach § 43 Abs. 2 GmbHG. Bei der Haftung von Geschäftsführern gilt  ein strenger Haftungsmaßstab. Sie haben die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ zu erfüllen (vgl. § 43 Abs. 1 GmbHG). Die „Business Judgment Rule“ aus dem Aktiengesetz findet auch auf den Geschäftsführer entsprechend Anwendung. Diese ist in § 93 AktG niedergelegt und findet auch auf den Geschäftsführer entsprechend Anwendung. Sie besagt, dass eine „Pflichtverletzung […] nicht vor[liegt], wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln“. Die „Business Judgment Rule“ sichert somit ein weites Ermessen des Geschäftsführers. Damit dies im Streitfall auch bewiesen werden kann, sind Geschäftsführer gut beraten, die Entscheidungsfindung umfassend zu dokumentieren.

Die Business Judgment Rule entlastet Geschäftsführer
Die Business Judgment Rule entlastet Geschäftsführer

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Geschäftsführer erfolgt durch die Gesellschafterversammlung durch Beschluss (vgl. § 46 Nr. 8 GmbHG).

Wann entsteht die Haftung von Geschäftsführern im Außenverhältnis?

Gegenüber Dritten haften Geschäftsführer zum einen aus eigenen vertraglichen Verpflichtungen (bspw. aus Bürgschaften für die Gesellschaft), zum anderen bei besonderem persönlichen Vertrauen (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB) oder bei deliktischen Haftungstatbeständen. Ein solcher Fall tritt etwa ein beim Einsatz von Scheinselbstständigen, da hier regelmäßig keine Sozialabgaben abgeführt werden (Hinterziehung von Sozialabgaben), § 823 BGB i.V.m. § 266a StGB.

Geschäftsführer haften zudem auch persönlich für nicht abgeführte Steuern, § 34 AO, § 69 AO. Geschäftsführer haften daher mit ihrem Privatvermögen für die Erfüllung steuerlicher Pflichten der Gesellschaft. So ist z.B. ein neu ins Unternehmen gekommener Geschäftsführer verpflichtet, sich unverzüglich über die finanzielle Situation der Gesellschaft und damit auch deren fällige Verbindlichkeiten (z.B. Lohn- oder Umsatzsteuer). zu informieren. Er darf den Fiskus nicht gegenüber anderen Gläubigern benachteiligen (z.B. Zahlung Lohn, aber keine Abführung der Lohnsteuer) und muss Rücklagen bilden, wenn die Entstehung von Steuerforderungen absehbar ist. Um diese Haftung zu reduzieren, können D&O Versicherungen abgeschlossen werden.

Wir beraten Sie gerne bezüglich jeglicher Themen rund um die Haftung von Geschäftsführern. Bei Fragen oder Interesse an einer Beratung nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf!

Rechtsanwalt Nicolas Prochaska berät Sie bei allen Fragen zur Haftung von Geschäftsführern
Rechtsanwalt Nicolas Prochaska berät Sie bei allen Fragen zur Haftung von Geschäftsführern

Herr Rechtsanwalt Prochaska berät Sie zu allen Fragen des Wirtschaftsrechts. Als Fachanwalt liegt sein Schwerpunkt insbesondere auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts. Er steht Ihnen bei Fragen der Unternehmensgründung, der Unternehmensumwandlung, des Unternehmenskaufs (M&A) oder der Unternehmensnachfolge ebenso mit Rat und Tat zur Seite wie bei der Ausgestaltung von Gesellschafts- und Geschäftsführerverträgen oder auch bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern. Ebenso berät Sie Herr Prochaska bei Fragen des Einsatzes von Selbständigen. Er unterstützt Sie hier sowohl in strafrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen als auch in steuerrechtlichen Verfahren. Sie erreichen ihn per E-Mail (prochaska@protag-law.com) und telefonisch unter 06221 338 63 – 0.