Arbeitszeit
Was versteht man unter Arbeitszeit?
Arbeitszeit bezeichnet die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Abgezogen werden in der Regel auch die Fahrtzeiten sowie Umkleide- und Waschzeiten. Die konkrete Regelung für den jeweiligen Arbeitnehmer erfolgt durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag.
Was regelt das Arbeitszeitgesetz?
Gesetzliche Regelungen zur Arbeitszeit finden sich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Dieses gilt für alle Angestellten, Arbeiter und die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Nicht jedoch für Heimarbeiter sowie leitende Angestellte. Zweck des ArbZG ist es, die Gestaltung der Arbeitszeit so zu regeln, dass die Gesundheit des Arbeitnehmers durch die Arbeit nicht gefährdet wird.
Wie lange darf maximal gearbeitet werden?
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten (§ 3 ArbZG). Um beispielsweise Saisonschwankungen ausgleichen zu können, kann sie jedoch u.U. auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt die acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Wie verhält es sich mit Pausen während der Arbeitszeit?
§ 4 des ArbZG schreibt vor, dass die Arbeit nach spätestens sechs Stunden durch im Voraus feststehende Ruhepausen zu unterbrechen ist. Diese müssen bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden mindestens 30 Minuten betragen. Nach mehr als neun Stunden ist eine 45-minütige Pause vorgesehen. Die Pausen können allerdings auch in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Es ist zu beachten, dass es sich hier nicht um Können, sondern Müssen handelt. Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, die Pausen auch tatsächlich zu machen. Es kann etwa nicht darauf verzichtet und stattdessen früher nach Hause gegangen werden.
Neben den Vorschriften zu den Ruhepausen sind auch jene bezüglich der Ruhezeit zu beachten. § 5 ArbZG sagt hierzu, dass den Arbeitnehmern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zusteht. In beispielsweise Krankenhäusern, Gaststätten und der Landwirtschaft kann die Dauer der Ruhezeit auf bis zu neun Stunden verkürzt werden. Voraussetzung ist aber auch hier, dass die Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder vier Wochen ausgeglichen wird.
Welche Besonderheiten gelten für die Nacht- und Schichtarbeit?
Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auch hier nur dann auf bis zu zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Nachtarbeitnehmer sind zudem berechtigt, sich regelmäßigen im Abstand von drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen.
Welche Besonderheiten gelten an Sonn- und Feiertagen?
§ 9 Abs. 1 des ArbZG verbietet grundsätzlich, dass Arbeitnehmer an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr beschäftigt werden. Von diesem Verbot bestehen allerdings Ausnahmen. In Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. Bei Kraftfahrern und Beifahrern ist dies um bis zu 2 Stunden möglich.
Es gibt in § 10 ArbZG allerdings auch branchenspezifische Ausnahmen. So beispielsweise für Notfall- und Rettungsdienste, Gaststätten, Verkehrsbetriebe sowie Rundfunk und Presse. Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist in diesen Branchen notwendigerweise erlaubt.
Was droht bei Verstößen?
Als Täter im Sinne des ArbZG kommen nur der Arbeitgeber und von ihm beauftragte Personen in Betracht, nicht der betroffene Arbeitnehmer. Wird ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die gesetzlichen Grenzen des ArbZG festgestellt, handelt der Arbeitgeber ordnungswidrig (§ 22 ArbZG). Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 EUR geahndet werden. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann je nach Grad des Verschuldens sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden (§ 23 ArbZG).
Fazit
Bei der Regelung der Arbeitszeit können Unternehmen zahlreiche Fehler unterlaufen. Um Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldern vorzubeugen, ist es ratsam, einen Experten mit der Überprüfung der betrieblichen Regelungen oder auch zweifelhaften Einzelfällen zu betrauen. Insbesondere sollte kontrolliert werden, dass die Arbeitnehmer ihre Arbeits- und Pausenzeiten einhalten. Sollten sich hier Ihrerseits Fragen bezüglich bestehender Regelungen oder geplanter Änderungen ergeben, zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir stehen Ihnen gerne bei jeglichen arbeitsrechtlichen Fragen zur Verfügung.
Herr Rechtsanwalt Greulich hilft Ihnen gerne auch bei allen anderen Fragen rund um die Themen Fremdpersonaleinsatz, insbesondere Recht der Werkverträge und Zeitarbeit, Arbeitsrecht, Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, sowie Europarecht. Darüber hinaus berät Sie Herr Greulich bei Fragen des Einsatzes von Selbständigehttps://protag-law.com/kompetenzen/selbstaendige-2/n. Er unterstützt Sie im Falle von Sanktionen durch Behörden (Bußgeldbescheid etc.) und vertritt Sie sowohl gegenüber der Bundesagentur für Arbeit als auch, im Falle eines strafrechtlichen Vorwurfs, gegenüber Zoll oder Staatsanwaltschaft sowie vor Gerichten. Wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Greulich, wenn Sie sich vor den möglichen Risiken einer nicht rechtskonformen Durchführung Ihrer Tätigkeit absichern wollen. Sie erreichen ihn per E-Mail (greulich@protag-law.com) und telefonisch unter 06221 338 63 – 0.